Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ingolstadt, Verfg. v. 23.08.2017 - 1 KLs 383 Js 228567/16
Leitsatz: Zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers/Umbeiordnung, wenn der bestellte Pflichtverteidiger den inhaftierten Mandanten fünf Monate nicht besucht hat.
Landgericht Ingolstadt
Ingolstadt, 23.08.2017
1 KLs 383 Js 228567/16
Verfügung
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge u.a.
Die Bestellung von Rechtsanwalt Bruno F als Pflichtverteidiger wird zurückgenommen. An seiner Stelle wird Rechtsanwalt Ingo W als neuer Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Der Angeschuldigte befindet sich seit 01.11.2016 in Untersuchungshaft. Anlässlich der Haftbefehlseröffnung wurde ihm durch den Ermittlungsrichter gem. § 140 Abs. I Nr. 4 StPO Rechtsanwalt F als Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem er die Auswahl in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte. Rechtsanwalt F beantragte am 02.11.2016 Akteneinsicht und erklärte, sein Mandant würde derzeit auf sein Anraten hin keine Angaben zur Sache machen. Am 03.11.2016 wurde durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht bis BI. 39 d.A. gewährt.
Mit undatiertem Schreiben - eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 08.11.2016 - bat der Angeschuldigte persönlich um den Besuch der Kriminalpolizei zum Zwecke seiner Vernehmung, da er Angaben im Rahmen des § 31 BtMG machen wolle. Daraufhin fand am 15.11.2016 eine erste polizeiliche Beschuldigtenvernehmung ohne Beisein des Pflichtverteidigers statt. Es folgten weitere Vernehmungen am 16.12.2016, 29.12.2016, 08.02.2017 und zuletzt 18.07.2017.
Mit Schreiben vom 03.01.2017 beantragte der Angeschuldigte erstmals, den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt F zu entbinden und Rechtsanwalt W; als neuen Pflichtverteidiger zu bestellen. Zur Begründung trug er vor, er fühle sich durch Rechtsanwalt F nicht gut vertreten, weil dieser weder bei den polizeilichen Vernehmungen anwesend gewesen sei noch ihn zuvor zu einem beratenden Gespräch aufgesucht hätte. Nachdem der Angeschuldigte seinen Antrag mit Schreiben vom 15.02.2017 wiederholt hatte, nahm Rechtsanwalt F mit Schriftsatz vom 24.02.2017 hierzu ausführlich Stellung. Er trug u.a. vor, den Angeschuldigten am 17.11. und 21.12.2016 persönlich zu mehrstündigen Gesprächen in der JVA aufgesucht zu haben und darüber hinaus zahlreiche Fragen schriftlich beantwortet zu haben. Von den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen sei er weder durch den Angeschuldigten noch durch die Polizei informiert worden. Der Angeschuldigte habe ihm auch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er eine Teilnahme des Pflichtverteidigers an den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen bzw. eine vorherige Information durch diesen wünsche.
Mit Schreiben vom 08.03.2017 - eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 13.04.2017 - beantragte der Angeschuldigte erneut die Auswechslung des Pflichtverteidigers. Nach einem persönliChen Gespräch mit Rechtsanwalt F. hege er keine Hoffnung mehr auf eine ordnungsgemäße Vertretung. Dieser habe ihn beschuldigt, gegenüber der Staatsanwaltschaft gelogen zu haben. Er befürchte deshalb, dass Rechtsanwalt F einen persönlichen Groll gegen ihn hege.
In seiner Stellungnahme vom 04.05.2017 erklärte der Pflichtverteidiger hierzu, er hätte seit 21.12.2016 keinen Brief mehr von dem Angeschuldigten erhalten. Bei seinem letzten Besuch in der JVA zu einem halbstündigen Gespräch habe er diesem gegenüber geäußert, seine lügenhaften Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Verwunderung zur Kenntnis genommen zu haben. Den Vorwurf der Lüge habe der Angeschuldigte bestritten. Abschließend sei vereinbart worden, dass künftig Besuche des Pflichtverteidigers in der JVA nur noch auf schriftlichen Wunsch des Angeschuldigten oder nach Akteneinsicht stattfinden würden; ansonsten würden schriftliche Fragen ebenso beantwortet werden.
Daraufhin lehnte das Amtsgericht München - Ermittlungsrichter - den Antrag des Angeschuldigten auf Austausch des Pflichtverteidigers mit Beschluss vom 22.05.2017 ab, weil eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht dargetan sei. Mit Schreiben vom 29.05.2017 an die Ermittlungsrichterin gab der Angeschuldigte seinem Wunsch Ausdruck, sich vor Gericht selbst zu vertreten, weil das Verhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt F. erschüttert sei.
Nachdem der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 28.04.2017 mitgeteilt hatte, keine Stellungnahme zur Haftprüfung nach § 121 StPO abgeben zu können, weil er bislang die Akten nur bis Bl. 39 erhalten hätte, wurde ihm am 03.05.2017 durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt. Mit Abschlussverfügung vom 25.07.2017 erhielt er nochmals vollständige Akteneinsicht.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 25.07.2017 ging am 27.07.2017 bei dem Landgericht Ingolstadt ein und wurde dem Angeschuldigten sowie dem Pflichtverteidiger am 0l.bzw. 02.08.2017 zugestellt. Am 03.08.2017 wurde dem Angeschuldigten durch die I . Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt ein neuer Haftbefehl nach Anklage eröffnet. Der Pflichtverteidiger war an einer Teilnahme aufgrund der kurzfristigen Terminierung verhindert.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 hat Rechtsanwalt W namens und im Aufrag des Angeschuldigten nochmals beantragt, Rechtsanwalt F als Pflichtverteidiger zu entlassen und ihn selbst beizuordnen. Zur Begründung trägt er vor, das Vertrauensverhältnis sei unrettbar zerstört. Rechtsanwalt F habe den Angeschuldigten seit Monaten nicht mehr in der Haft besucht. Trotz dessen expliziter schriftlicher Bitten habe er an keiner der bislang sechs polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen teilgenommen. Ebenso habe eine Aufklärung zu den SS 63, 64 StGB durch den bisherigen Pflichtverteidiger nicht stattgefunden. Das letzte persönliche Gespräch habe in einem Streit geendet.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Verfügung vom 17.08.2017 gegen eine Auswechslung des Pflichtverteidigers.
Mit Stellungnahme vom 18.08.2017 hat Rechtsanwalt F. erklärt, bei dem letzten persönlichen Gespräch mit dem Angeschuldigten wäre vereinbart worden, dass dieser seinen Besuchswunsch schriftlich äußere. Eine entsprechende Mitteilung des Angeschuldigten sei bis dato nicht eingegangen. Der Angeschuldigte habe auch zu keinem Zeitpunkt um die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungsterminen gebeten. Uber die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64 StGB sei er sowohl mündlich als auch schriftlich aufgeklärt worden. Hinsichtlich des Inhalts des letzten Gesprächs vom 10.03.2017 wurde auf die Stellungnahme vom 04.05.2017 verwiesen.
II.
Dem Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel war zu entsprechen.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist dann entsprechend § 143 StPO aus wichtigem Grund zurückzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist, und deshalb die Besorgnis besteht, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Dies ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen. Die ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss dieser substantiiert darlegen. Lediglich pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe gegen den Verteidiger rechtfertigen dessen Entpflichtung nicht.
Zwar geht der Vorwurf des Angeschuldigten, der Pflichtverteidiger habe entgegen seinem Wunsch nicht an den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen teilgenommen bzw. ihn davor nicht beraten, in Leere. Rechtsanwalt F hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, er hätte keine Kenntnis von Ort und Zeit der Beschuldigtenvernehmungen gehabt und wäre davor von dem Angeschuldigten auch nicht um Rat gefragt worden. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht auch, dass der Pflichtverteidiger zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hat, sein Mandant würde auf sein Anraten hin keine Angaben machen, und die erste polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 15.11.2016 erst auf den von dem Angeschuldigten persönlich geäußerten Wunsch hin erfolgt ist.
Dennoch ist die Sorge des Angeschuldigten berechtigt, dass Rechtsanwalt F der Aufgabe, sich für ihn und seine Belange einzusetzen, nicht mehr gerecht werde. Denn dieser hat ihn seit dem 10.03.2017 über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten nicht mehr in der JVA besucht.
Es ist allgemein anerkannt, dass der fehlende Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaft das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger rechtfertigt und deshalb einen wichtigen Grund für die Entpflichtung darstellt. Daran ändert auch die bei dem letzten persönlichen Gespräch zwischen Pflichtverteidiger und Angeschuldigtem getroffene Vereinbarung nichts. Obwohl sich sein Mandant bereits fast sechs Monate in Untersuchungshaft befand, hatte der Verteidiger zum Zeitpunkt dieses Gesprächs Akteneinsicht lediglich bis Bl. 39 erhalten, sein Wissen über den Gang des Ermittlungsverfahrens befand sich auf dem Stand vom 03.11.2016. Insbesondere war ihm der Inhalt der bis dahin stattgefundenen vier polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen nicht bekannt. Hiervon erhielt er erst mit der von der Staatsanwaltschaft am 03.05.2017 bewilligten Akteneinsicht Kenntnis. Doch während dem Angeschuldigten im Haftbefehl vom 01. 11. 2016 eine Tat mit 6 kg Cannabis zur Last gelegt worden war, standen nunmehr fünf Taten mit insgesamt 20 kg im Raum. Angesichts des im Vergleich mit dem Stand zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 10.03.2017 veränderten Sachverhalts und der erheblichen Straferwartung wäre ein nochmaliger Besuch des Angeschuldigten in der Haft auch ohne dessen ausdrücklich geäußerten Wunsch für eine ordnungsgemäße Verteidigung zwingend erforderlich gewesen, zumal zwischen Pflichtverteidiger und Angeschuldigtem laut Vortrag von Rechtsanwalt F im Schriftsatz vom 04.05.2017 vereinbart worden war, weitere Besuche würden entweder auf schriftlichen Wunsch des Angeschuldigten oder nach AkteneinSicht erfolgen.
Aus Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten ist damit die Besorgnis gerechtfertigt, die Verteidigung könne objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden.
Einsender: RA I. Wamser, Passau
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