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Entscheidungen

OWi

Inbegriffsrüge, Begründung, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2017 - 4 RBs 152/17

Leitsatz: 1. Ist in der Hauptverhandlung der Inhalt eines Schriftstücks erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass es nicht verlesen worden ist.
2. Ein Verweis im Bußgeldurteil wegen der Einzelheiten auf die Dateneinblendung eines Messfotos, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht angängig.


In pp.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt unter Gewährung der 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Genralstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 19. Juni 2016 mit seinem Pkw die Hauptstraße in Erndtebrück-Schameder in Fahrtrichtung Bad Berleburg. Um 14.23 Uhr befuhr er diesen Streckenabschnitt in Höhe des Hauses Nr. 19, wie die Messung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0, Geräte-Nr. 5315, ergab mit einer Geschwindigkeit von – nach Abzug der üblichen Toleranz von 3 km/h – 86 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug in diesem innerörtlichen Bereich 50 km/h.

In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung u. a. Folgendes ausgeführt:

„Zur Geschwindigkeitsmessung ist festzustellen, dass sich anhand der Inaugenscheinnahme der bei der Geschwindigkeitsmessung ausgelösten Messfotos einschließlich der Dateneinblendung (Bl. 3 d. A.) – auf die gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird – sowie der Verlesung nachfolgend genannter Urkunden keinerlei Hinweise ergeben haben, die zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Messung Anlass geben könnten.“

Die Einlassung des Betroffenen, er sei ortsfremd und habe sich außerhalb geschlossener Ortschaft gewähnt, da die örtliche Bebauung 200 m vor der Messstelle geendet habe, hat das Gericht als widerlegt angesehen aufgrund der Aussage des Messbeamten.

II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Betroffene, in den Urteilsgründen werde auf die Dateneinblendung innerhalb des Messfotos Bezug genommen, obgleich die Dateneinblendung auf dem Messfoto nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Die Datenleiste/Messwerteinblendung sei weder verlesen, noch sonst wie, z. B. im Wege des Vorhalts oder anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Innerhalb des Hauptverhandlungsprotokolls heiße es hierzu:

„Bl. 30 – 32 d. A. wurden in Augenschein genommen, ebenso Bl. 52 – 58 d. A. und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.“

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Inhalt einer Urkunde sei nicht ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 261 Rdnr. 38 m. w. N.). Hierzu enthält das Rechtsbeschwerdevorbringen widersprüchliche Angaben. Einerseits behauptet der Revisionsführer, die Datenleiste/Messwerteinblendung sei weder verlesen noch sonst wie in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Andererseits zeigt das mit der Beschwerdeschrift vorgetragene Hauptverhandlungsprotokoll, dass Bl. 30 – 32 d. A. und Bl. 52 – 58 d. A. in Augenschein genommen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Aus diesem Revisionsvorbringen ergibt sich, dass die Messwert-einblendung Gegenstand der Hauptverhandlung war und in Augenschein genommen worden ist. Die Messdaten sind zwar nicht als Urkunde in die Hauptverhandlung eingeführt worden, doch ist die Möglichkeit, den Inhalt einer Urkunde durch Bekanntgabe durch den Tatrichter in die Hauptverhandlung einzuführen, jedenfalls dann gegeben, wenn es auf den genauen Wortlaut der Urkunde nicht ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1995, 120, 121). Ob es hinsichtlich der Messdaten nicht auf den genauen Wortlaut ankommt, kann hier dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung.

Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre und damit die Verfahrensrüge den Erfordernissen der §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 71 Abs. 1 OWiG genügen würden, würde die Rüge nicht durchgreifen, weil das Urteil auf diesem – möglichen – Verfahrensfehler nicht beruht.

Ist in der Hauptverhandlung der Inhalt eines Schriftstücks erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass es nicht verlesen worden ist (vgl. BGH NStZ 2007, 235; OLG Düsseldorf, a.a.O., 121). Im vorliegenden Fall ist in der Hauptverhandlung nicht bestritten worden, dass der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h gemessen worden ist. Der Betroffene hat lediglich vorgetragen, er habe die Örtlichkeit nicht gekannt und sich außerhalb geschlossener Ortschaft gewähnt. Demnach kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass der allen Verfahrensbeteiligten bekannte Inhalt der Urkunde möglicherweise nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

2. Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist nicht begründet. Die hierauf von dem Senat vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat einen den Betroffenen benachteiligenden sachlich-rechtlichen Fehler nicht aufgedeckt. Insbesondere ist es unschädlich, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unter Verweis § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten auf die Dateneinblendung des Messfotos, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, verweist. Ein solcher Verweis ist nur wegen „Abbildungen“ möglich. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn übernehmbare Wiedergabe der Außenwelt, vor allem Fotos – auch Radarfotos – und Abzüge von anderen Bildträgern. Messprotokolle sind hingegen keine Abbildungen, sondern Urkunden (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 151). Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier jedoch nicht aus, da alle für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Angaben auch noch einmal im Urteil selbst enthalten sind.

Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs sind sachlich-rechtlicher Fehler nicht ersichtlich.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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