Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
Leitsatz: Eine der Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte entgegenstehende bundesgesetzliche Verwendungsregelung folgt sich aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO).
In pp.
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass
a) die Verfügungen des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin vom 20. und 25.02.2015, mit denen den Akteneinsichtsgesuchen der Rechtsanwälte Dr. S. und Dr. M. aus der Kanzlei S./Sch., der Rechtsanwälte von R. und St. aus der Kanzlei B. sowie der Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. P. aus der Kanzlei C./Ch. und dem Aktenübersendungsersuchen der Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin stattgegeben wurde,
b) die daraufhin am 26. und 27.02.2015 den Rechtsanwälten G. und H. von der Kanzlei C./Ch. sowie Rechtsanwältin Dr. Sch. von der Kanzlei S./Sch. auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Schwerin tatsächlich gewährte Akteneinsicht sowie
c) die zwischen dem 02. oder 03.03 und dem 06.03.2015 erfolgte Überlassung der Akten auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Schwerin an ein von der Kanzlei C./Ch. beauftragtes Privatunternehmen zum Zwecke des Einscannens
rechtswidrig waren.
Die Verfügungen des Strafkammervorsitzenden vom 20. und 25.02.2015 werden deshalb aufgehoben.
2. Die weitergehende Beschwerde des Angeklagten sowie die Beschwerde der A. & E. GmbH werden als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten sowie die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Kosten der Beschwerde der A. & E. GmbH trägt diese selbst.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten ist wegen Handlungen als ehemaliger Geschäftsführer der in die Insolvenz gegangenen O. GmbH (im Folgenden O.), die seit 2007 als V. firmiert, beim Landgericht Schwerin ein Steuerstrafverfahren anhängig. Das erste Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16.04.2013 - 31 KLs 12/08 -, mit dem der Angeklagte unter inzwischen rechtskräftiger Verurteilung im Übrigen vom Vorwurf der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges freigesprochen wurde, wurde auf die gegen den Teilfreispruch eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft in diesem Umfang durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2014 - 1 StR 114/14 - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.
Wegen Schadenersatzforderungen der Insolvenzschuldnerin und ihrer ehemaligen Geschäftsführer gegen frühere Geschäftspartner in Höhe von 750 Mio. Euro findet zudem vor dem Landgericht Karlsruhe ein Zivilrechtsstreit statt (10 O 376/14), in dem die hier ebenfalls beschwerdeführende A. & E. GmbH (im Folgenden A&E) diese an sie abgetretenen Schadenersatzansprüche geltend macht.
Mit Verfügungen vom 20.02.2015 und vom 25.02.2015 gewährte der damalige Vorsitzende der nach Zurückverweisung für die Sache zuständigen Großen Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführer den Verfahrensbevollmächtigten der im Zivilprozess vor dem Landgericht Karlsruhe beklagten Parteien auf deren Anträge hin unbeschränkte Einsicht in die Akten des vorliegenden Steuerstrafverfahrens, die wegen des Umfangs der Akten jedoch nur auf der Geschäftsstelle der Strafkammer genommen werden könne. Die Verfügung vom 20.02.2015 betraf das Akteneinsichtsgesuch der Rechtsanwälte Dr. Sch. und Dr. M. aus der von Herrn E. mandatierten Kanzlei S./Sch. vom 19.01.2015 sowie das Gesuch der Rechtsanwälte von R. und St. aus der von Herrn Dr. R. mandatierten Kanzlei B. vom 02.02.2015. Ferner gab der Strafkammervorsitzende in dieser Verfügung einem Aktenübersendungsgesuch der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 19.02.2015 - 3 O 75/12 - unter gleichen Konditionen statt. Mit der Verfügung vom 25.02.2015 gewährte der Strafkammervorsitzende auch den Rechtsanwälten Dr. H. und Dr. P. aus der von der S. T. AG, der ST. GmbH sowie von den Herren P. und Ra. beauftragten Kanzlei C./Ch. auf deren Antrag vom 24.02.2015 hin Akteneinsicht, obwohl diese Kanzlei mit ihrem gleichgerichteten Ersuchen vom 07.08.2014 noch beim Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes gescheitert war, der es unter Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt hatte.
Daraufhin nahmen am 26. und 27.02.2015 die Rechtsanwälte G. und H. von der Kanzlei C./Ch. für deren Mandanten Einsicht in die Strafakten einschließlich der als Beiakten geführten Finanzermittlungsvorgänge, wobei zunächst Aktenbestandteile im Umfang von 3207 Blatt kopiert wurden. Zwischen dem 02. oder 03.03 und dem 06.03.2015 wurden weitere Aktenbestandteile unbekannten Ausmaßes, möglicherweise der gesamte Aktenbestand des Steuerstrafverfahrens, durch ein von der Anwaltskanzlei C./Ch. beauftragtes Privatunternehmen nach Rücksprache mit dem Strafkammervorsitzenden auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingescannt. Ferner nahm Rechtsanwältin Dr. Sch. von der Kanzlei S./Sch. am 26. und 27.02.2015 für ihren Mandanten E. Einsicht in die Strafakten.
Soweit der Strafkammervorsitzende mit den vorbezeichneten Verfügungen auch den Rechtsanwälten von R. und S. aus der Kanzlei B. für deren Mandanten Dr. R. Akteneinsicht gewährt hatte, ist davon später kein Gebrauch gemacht worden. Auch zu einer Aktenübersendung oder -einsichtnahme an/durch Richter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin ist es nicht mehr gekommen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.05.2015, vertieft mit Schriftsatz vom 03.07.2015, hat der Angeklagte Beschwerde gegen die Verfügungen des damaligen Vorsitzenden der Großen Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin vom 20. und 25.02.2015 eingelegt. In den selben Schreiben hat der auch von der A&E bevollmächtigte Rechtsanwalt für diese ebenfalls Beschwerde gegen die Vorsitzendenentscheidungen eingelegt. Beide Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Feststellung, dass
1. die den Beschwerdeführern M. und A&E verwehrte Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung über die Akteneinsichtsgesuche der Rechtsanwälte Dr. Sch., Dr. M., von R., S., Dr. H. und Dr. P.,
2. die Gewährung von Akteneinsicht an die unter Ziff. 1 bezeichneten Rechtsanwälte,
3. die Offenbarung des Inhalts der Strafakten gegenüber einem verfahrensunbeteiligten Drittunternehmen und
4. die Gewährung von Akteneinsicht an die Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin rechtswidrig waren.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Anspruch beider Beschwerdeführer auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung über die Akteneinsichtsgesuche sei verletzt. Für den Angeklagten ergebe sich dies aus seiner Beschuldigteneigenschaft im laufenden Steuerstrafverfahren, für die A&E aus ihrer Stellung als Inhaberin von Forderungen, deren effektive Durchsetzung im Zivilprozess von der Wahrung des Steuergeheimnisses abhängen könne. Beide Beschwerdeführer seien durch die unterbliebene Anhörung in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, der Angeklagte zusätzlich aus seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und die A&E aus dem des Art. 14 GG verletzt, weshalb sie einen darauf gerichteten Feststellungsanspruch hätten.
Die gewährte Akteneinsicht selbst sei von § 475 StPO nicht gedeckt gewesen, weil damit gegen das Steuergeheimnis des § 30 AO verstoßen worden sei, das sich vorliegend nicht allein auf die Verhältnisse der O. bzw. V., sondern auch auf den Angeklagten persönlich erstrecke. Auch hätten Zwecke des Strafverfahrens der Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte nach § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegengestanden, weil es sich bei den in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Karlsruhe Beklagten zugleich um Zeugen in dem anhängigen Strafverfahren handele. Diese seien während der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Schwerin in dieser Sache bereits als Zeugen vernommen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof erneut als Zeugen in Betracht kämen.
Die A&E sei durch die Bewilligung und teilweise erfolgte Akteneinsicht in ihren durch Art. 14 GG geschützten vermögensrechtlichen Interessen beeinträchtigt, weil die von ihr im Zivilverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe geltend gemachten Schadenersatzansprüche mit den zugunsten der V. geheimnisgeschützten Informationen in den Strafakten in einem untrennbaren Zusammenhang stünden.
Schließlich verletze auch die Offenbarung der Strafakten an ein verfahrensunbeteiligtes IT-Unternehmen, um diese im Auftrag einer der einsichtssuchenden Rechtsanwaltskanzleien einzuscannen, schutzwürdige Interessen des Angeklagten; dies selbst dann, wenn den beauftragenden Rechtsanwälten selbst die von ihnen beantragte Akteneinsicht zu gewähren gewesen wäre.
Die der Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin bewilligte Einsicht in die Akten bzw. die Übersendung derselben an sie sei ebenfalls nicht von § 30 Abs. 4 Nrn. 4 oder 5 AO gedeckt gewesen, weil es in dem dort geführten Zivilprozess allein um deliktische Ansprüche gegen die früheren Geschäftsführer der O. und nicht um die Durchführung eines Strafverfahrens oder um die Wahrnehmung eines zwingenden öffentlichen Interesses gehe.
Das Landgericht Schwerin hat den Beschwerden mit Verfügung des derzeitigen Vorsitzenden der Großen Strafkammer 2 vom 29.03.2017 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 12.05.2017 beantragt, der Beschwerde des Angeklagten stattzugeben, soweit mit den Vorsitzendenverfügungen vom 20. und 25.02.2015 rechtswidrig Akteneinsicht gewährt wurde, festzustellen, dass die Beschwerde des Angeklagten gegen die unterbliebene Anhörung vor der Entscheidung über die Akteneinsichtsgesuche erledigt ist und die Beschwerde der A&E als unzulässig zu verwerfen.
Der Verteidiger hat dazu mit Schreiben vom 18.05.2017 eine Gegenäußerung abgegeben.
II.
Während die Beschwerde des Angeklagten überwiegend Erfolg hat, erweist sich diejenige der A&E als unzulässig.
1. Die Beschwerde des Angeklagten
a) Zur Gewährung von Akteneinsicht an die Prozessbevollmächtigten verfahrensunbeteiligter Dritter
Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte obliegt während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens dem Vorsitzenden des jeweils mit der Sache befassten Gerichts (§ 478 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO). Soll sich die Akteneinsicht auch auf beigezogene Akten erstrecken, die nicht (integraler) Bestandteil der Hauptakten (geworden) sind, darf die Einsicht in diese Beiakten zudem nur mit Zustimmung der Stelle gewährt werden, um deren Akten es sich handelt (§ 478 Abs. 2 StPO).
Die Vorsitzendenentscheidung kann von dem davon Betroffenen nach allgemeinen Grundsätzen mit der (einfachen) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl. § 478 Rdz. 14; SK-StPO/Weßlau, 4. Aufl. § 478 Rdz. 27; Graalmann-Scheerer NStZ 2005, 440; KK-Gieg, 7. Aufl. § 478 Rdz. 5; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juni 2015 2 BvR 2048/12 , Rdz. 23 f. in juris), sofern keine Ausnahme nach § 304 Abs. 4 oder 5 StPO vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Auch § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtung nicht entgegen, weil es bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte um keine Problematik geht, die mit der Urteilsfällung im Strafverfahren in einem inneren Zusammenhang steht. Der Katalog in § 305 Satz 2 StPO ist zudem nicht abschließend.
Die Beschwerde des Angeklagten ist danach insoweit statthaft und zulässig angebracht worden (§ 306 Abs. 1 StPO). Sie hat in diesem Umfang auch Erfolg.
Die Gewährung von Einsicht in Strafakten für verfahrensunbeteiligte Privatpersonen oder sonstige (private) Stellen, die auch nicht Verletzte i.S.v. § 406e StPO sind, richtet sich nach § 475 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift sind Auskünfte (oder Akteneinsicht) zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat, oder wenn gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen. Zumindest Letzteres ist hier der Fall.
Nach § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO ist Akteneinsicht zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens (1) oder besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen (2) entgegenstehen.
(1) Zwecke des Strafverfahrens stehen der Gewährung von Akteneinsicht u.a. dann zwingend entgegen, wenn dadurch der Untersuchungszweck im nämlichen Verfahren gefährdet würde. Deshalb haben z.B. Zeugen, die nicht zugleich Verletzte im Sinne von § 406e StPO sind, bzw. deren Beistände grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht, weil dadurch die Verfahrensvorschriften in § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO unterlaufen werden könnten (BGH NStZ-RR 2010, 246). Danach sind Zeugen in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen; während der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) haben sie den Sitzungssaal zu verlassen. Die Zeugen sollen auf diese Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen. Insoweit stehen deshalb bereits Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht an Personen entgegen, die im weiteren Verfahren als Zeugen in Betracht kommen, denn der Beweiswert ihrer Aussagen wäre möglicherweise gemindert, wenn sie zuvor im Einzelnen wüssten, was andere Zeugen oder der Angeklagte zu dem Beweisthema bekundet haben. So ist es hier.
Aus dem Urteil der Großen Strafkammer 1 des Landgerichts Schwerin vom 16.04.2013 ist ersichtlich, dass Herr Dr. R. (a.a.O. S. 16 f.) und Herr E. (a.a.O. S. 20 ff.) als Zeugen gehört wurden und die Herren P. (a.a.O. S. 30) und Ra. (a.a.O. Bl. 30 f.) zumindest als solche in Betracht kamen und auch weiterhin kommen. Gleiches gilt für die seinerzeit für die vertraglichen Beziehungen mit der O. Verantwortlichen der S. T. AG und der S. GmbH. Herr E. ist zudem schon im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden (Bd. II, Bl. 66 ff. d.A.); er wird auch in der Anklageschrift vom 19.05.2008 als Zeuge benannt.
(2) Eine weitere, der Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte entgegenstehende bundesgesetzliche Verwendungsregelung ergibt sich aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO).
Verbliebener Gegenstand des Strafverfahrens ist u.a. der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe am 01.10.2004 für das Geschäftsjahr 2003 eine unrichtige Umsatzsteuererklärungen für die O. beim Finanzamt Wismar abgegeben und dadurch Steuern in Höhe von rund 1,54 Mio. hinterzogen. Die bei den dazu geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen angefallenen Unterlagen, darunter Ablichtungen aus den Akten des Finanzamts Wismar über die bei der O. durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Betriebsprüfung), sind Aktenbestandteil. Zudem sind die letztgenannten Akten der Strafkammer nach § 147 Abs. 1 StPO vollumfänglich als Beiakten vorzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.07.2015 - 20 VAs 2/15 -, juris).
Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris). Das Steuergeheimnis stellt eine Datenschutzbestimmung besonderer Art dar und ist gleichzeitig im Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 15, ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984 634) verbürgt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1).
Ein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 4 AO, der zugunsten der im Zivilverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe Beklagten eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zuließe, ist nicht ersichtlich.
Die Gewährung von Einsicht in die Strafakten des vorliegenden Verfahrens einschließlich etwaiger Beiakten der Finanzverwaltung berührt deshalb den sachlichen und persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts des Angeklagten und stellt einen unzulässigen Eingriff dar.
(3) Waren die Bewilligung und die danach erfolgte Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte nach dem Vorstehenden unzulässig, kann die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden und dauert die dadurch herbeigeführte, grundrechtsrelevante Rechtsbeeinträchtigung fort, steht dem davon betroffenen Angeklagten, zumal wenn er - wie hier - zuvor nicht angehört wurde, zu seiner Rehabilitierung aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit zu (vgl. u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02. Juli 2010 1 BvR 2579/08 , Rdz. 50 in juris; Meyer-Goßner, StPO 60. Aufl., vor § 296 Rdz. 18a m.w.N.; SK-Frisch, StPO, 5. Aufl. § 304 Rdz. 52 ff., 55b m.w.N.). Der Angeklagte muss nicht nur besorgen, dass Erkenntnisse aus den Akten an Personen gelangt sind, die in dem gegen ihn noch laufenden Strafverfahren (erneut) als Zeugen in Betracht kommen, sondern er sieht sich auch der irreparablen Situation ausgesetzt, dass sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hier in Form des Steuergeheimnisses, in schwerwiegenden Weise beeinträchtigt worden ist. Die richterlichen Entscheidungen über die Gewährung der Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte beruhen auch auf der unterbliebenen Anhörung des Angeklagten, denn dieser hätte der Maßnahme sonst rechtzeitig zumindest unter Hinweis auf das Steuergeheimnis widersprochen und damit Erfolg gehabt.
b) Zur Überlassung der Akten an ein verfahrensunbeteiligtes IT-Unternehmen zum Zwecke des Einscannens
War nach dem Vorgesagten schon den Prozessbevollmächtigten der im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe Beklagten die Akteneinsicht zu versagen, so gilt dies erst Recht für die mit richterlicher Zustimmung auf der Geschäftsstelle der Strafkammer erfolgte Überlassung der Akten zum Zwecke des Einscannens an nicht einmal der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) und auch sonst keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Mitarbeiter eines privaten IT-Unternehmens.
c) Zur unterbliebenen Anhörung
Auch wenn § 478 StPO vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte grundsätzlich keine vorherige Anhörung des Betroffenen vorsieht (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren BT-Drucks. 14/1484, S. 29, 30; Meyer-Goßner a.a.O. § 478 Rdz. 2a), ist inzwischen durch mehrere Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Betroffene in der Regel analog § 33 StPO anzuhören sind, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht in ihre Grundrechte, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eingriffen wird (BVerfG NStZ-RR 2005, 343; NJW 2007, 1052; 2009, 2876), wie es hier bei dem Angeklagten der Fall ist. Seine unterbliebene Anhörung stellt dann einen schweren Verfahrensfehler dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 1 BvR 1766/14 , Rdz. 5 in juris m.w.N.).
Allerdings ist der Mangel der unterbliebenen Anhörung vorliegend mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt anzusehen, weil dieses zur Nachholung des rechtlichen Gehörs geführt hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. Oktober 2015 4 Ws 83/15 , Rdz. 8 in juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 11, § 478 Rdn. 4; KK-Gieg, StPO 7. Aufl., § 478 Rdn. 3). So hat der nunmehr zuständige Vorsitzende der Großen Strafkammer 2 des Landgericht Schwerin das Vorbringen des Angeklagten zur Kenntnis genommen und unter dem 20.12.2016 in Vermerksform in den Akten festgehalten, dass nach Zuständigkeitswechsel . die Sachlage so beurteilt (wird), dass die Verfahrensakten höchstpersönliche Daten der Angeklagten enthalten. § 30 AO ist betroffen. Insoweit stehen der Gewährung von Akteneinsicht an Dritte schutzwürdige Interessen der Angeklagten entgegen (Bd. XXIV, Bl. 84 d.A.). Darüber hinaus ist der Vortrag des Angeklagten nunmehr Gegenstand der Prüfung durch den Senat in der Hauptsache (vgl. vorstehend unter a). Der auf die gesonderte Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Anhörung gerichteten Beschwerde fehlt es damit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weshalb das Rechtsmittel insoweit als unzulässig zu verwerfen war.
d) Zur Gewährung der Akteneinsicht bzw. Aktenübersendung an die Richter einer Zivilkammer des LG Schwerin
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Einsicht in die Strafakten des vorliegenden Verfahrens bzw. deren Überlassung an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin für Zwecke der Rechtspflege richtet sich nach dem Doppeltürmodell (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 130, 151, 184) auf der strafprozessualen Seite nach § 474 Abs. 1 StPO, wobei die Frage der Erforderlichkeit als allgemeine Voraussetzung für das Ersuchen in die alleinige Verantwortung der ersuchenden Stelle fällt, während das dem Ersuchen möglicherweise entgegenstehende Interesse eines davon Betroffenen nach § 477 Abs. 4 StPO sowohl von der ersuchenden wie auch von der ersuchten Stelle zu prüfen ist (LR-Hilger a.a.O. § 474 Rdz. 6). Dabei sind die Einschränkungen nach § 477 Abs. 2 StPO zu beachten, die hier vorliegen (vgl. oben a).
Nachdem es jedoch weder zu der Aktenüberlassung noch zu einer Einsichtnahme durch Richter der ersuchenden Zivilkammer gekommen ist und der Vorsitzende der Strafkammer nunmehr in seiner bereits erwähnten Verfügung vom 20.12.2016 auch festgehalten hat, dass es zu einer Umsetzung der (diesbezüglichen) Verfügung aus dem Jahre 2015 nicht mehr kommen wird, fehlt es dem Angeklagten für seine dagegen gerichtete Beschwerde an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (Rehabilitierungsinteresse). Weder ist es insoweit zu einer Grundrechtsverletzung gekommen, noch besteht Wiederholungsgefahr.
Soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der auch insoweit unterbliebenen vorherigen Anhörung des Angeklagten begehrt wird, gilt das vorstehend unter c) Ausgeführte gleichermaßen. Die Beschwerde war deshalb auch insoweit als unzulässig zu verwerfen.
2. Zur Beschwerde der A&E
Die sowohl nach ihren Anträgen wie auch in der Begründung gleichlautende Beschwerde der A&E ist insgesamt unzulässig, weil sie durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in eigenen Rechten betroffen ist.
Die §§ 474 ff. StPO dienen allein dem Schutz personenbezogener Daten von Beteiligten im Strafverfahren vor unberechtigter Weitergabe an Dritte. Die A&E ist weder Beschuldigte noch Verletzte oder sonst Nebenbeteiligte im vorliegenden Verfahren. Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen und das nachfolgende Strafverfahren betreffen weder diese Gesellschaft noch die für sie handelnden Organe, weshalb keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Steuergeheimnisses zum Nachteil der A&E bestehen. Auch wird weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass sich sonstige dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterfallende Daten dieser juristischen Person - sofern sie überhaupt entsprechende Rechte hat (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2009 10 ME 385/08 , Rdz. 23 in juris m.w.N.) - bei den Akten befinden. Das gilt auch für die für diese Gesellschaft handelnden natürlichen Personen.
Auch für eine unbefugte Offenbarung von aus den Akten ersichtlichen und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der A&E ist nichts ersichtlich.
Soweit die A&E besorgt, die einigen der von ihr im Zivilverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten gewährte Einsicht in die Strafakten des vorliegenden Verfahrens könne ihnen Vorteile bei ihrer Verteidigung gegen die Klage verschaffen und die Beschwerdeführerin sich dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt sieht, verkennt sie, dass die staatlichen Schutzpflichten aus dieser Norm nicht so weit gehen, sie bei der Durchsetzung behaupteter Ansprüche in einem Zivilprozess dergestalt zu unterstützen, dass den Beklagten der Zugang zu in Gerichtsakten befindlichen Informationen über geschäftliches Verhalten Dritter verwehrt wird, die für ihre Verteidigung gegen die Forderung hilfreich sein könnten. Gegen diese Sichtweise spricht bereits § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach für Privatpersonen tätigen Rechtsanwälten grundsätzlich Akteneinsicht gewährt werden kann (muss), wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Allein das gegenläufige (wirtschaftliche) Interesse einer anderen Person, dass bestimmte Umstände nicht bekannt werden, die ihren behaupteten Ansprüchen zuwider laufen könnten, reicht als Versagungsgrund nicht aus, solange nicht spezielle, gerade ihrem persönlichen Schutz dienende gesetzliche Bestimmungen der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen. Solches ist hier nicht erkennbar.
Die unter 1. lit a) und b) dargestellte Verletzung von Rechten des Angeklagten kann die A&E nicht, auch nicht im Wege eines Rechtsreflexes für sich selbst und zu außerhalb der Schutzbereiche der jeweiligen Norm liegenden Zwecken geltend machen, weil ihnen keine drittschützende Wirkung zukommt.
Auch § 304 Abs. 2 StPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Wer durch die angegriffene Entscheidung nicht unmittelbar selbst und in eigenen Rechten, sondern nur durch deren faktische Auswirkungen betroffen ist, hat auch nach dieser Vorschrift kein Beschwerderecht (LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rdz. 52; ebenso SK-Frisch, StPO, 5. Aufl. § 304 Rdz. 43
Aus diesen Gründen hatte die A&E auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über die Akteneinsichts- bzw. Übersendungsgesuche entschieden wurde.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Beschwerde des Angeklagten folgt aus § 467 StPO analog, wobei der Senat dem geringen Teilunterliegen dieses Beschwerdeführers keine zu einer Quotelung zwingende Bedeutung zumisst.
Hinsichtlich der Beschwerde der A&E folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO.
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