Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.062017 - 60 Ks 1/15
Leitsatz: Zur Annahme von Besorgnis der Befangenheit, wenn mehrfach Beschwerdeentscheidungen des OLG negiert werden.
In pp.
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht K., die Ablehnung der Richterin am Landgericht B. und die Ablehnung des Richters am Landgericht E., jeweils erklärt durch den Nebenkläger W. P. am 10.4.2017, wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Gemäß § 28 I StPO ist die Begründeterklärung einer Ablehnung unanfechtbar, nach § 336 S. 2 StPO auch nicht durch die Revision, auch nicht im Rahmen des § 338 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 336, Rdr. 6 mwN, Löwe-Rosenberg/Franke § 336 Rdr. 13; a.A. wohl noch BGH 2 StR 374/81; differenzierend SK-StPO/Frisch § 336 Rdr. 13 - 15, 18 - 21).
Obwohl daher gemäß § 34 StPO möglich, sieht die Kammer von einer Begründung schon deshalb nicht ab, um die in dem äußerst öffentlichkeitswirksamen Verfahren notwendige Transparenz zu gewährleisten. Die Begründung beschränkt sich aber auf die Darstellung der Tatsachen, die zur Begründetheit des Ablehnungsgesuches geführt haben. Eine Befassung mit weiteren vorgetragenen mutmaßlichen Befangenheitsgründen ist entbehrlich.
II.
Mit Anklageschrift vom 23.2.2015 legt die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Last. Sie wirft ihm vor, durch seine Tätigkeiten als Sanitätsdienstgrad und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.8. bis zum 14.9.1944 das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere den ihm bekannten industriellen Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert zu haben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz des hochbetagten Alters des Angeklagten davon abgesehen hatte, bereits im Ermittlungsverfahren dessen Verhandlungsfähigkeit sachverständig begutachten zu lassen und die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten, welches sich auch auf Ausführungen in durch die Verteidigung vorgebrachten Gutachten bezog, die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit mit Beschluss vom 17.6.2015 abgelehnt hatte, ließ das OLG Rostock nach Einholung eines weiteren gerontopsychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 27.11.2015 die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Zugleich erklärte das OLG den Anschluss des Nebenklägervertreters W. P. für berechtigt.
In dem auf den 22.10.2015 datierenden Gutachten hatte der Sachverständige festgehalten, dass die Verhandlungsfähigkeit des aus psychiatrischer Sicht nur eingeschränkt verhandlungsfähigen Angeklagten - spätestens - nach 12 Monaten erneut zu überprüfen sei.
Mit Beschluss vom 18.2.2016 widerrief das Landgericht Neubrandenburg die Anschlussberechtigung des Nebenklägers mit der Begründung, der Tod seiner Mutter, die nach seinen glaubhaften Angaben sofort nach ihrer Ankunft im Lager am 15.8.1944 ermordet wurde, werde weder als Einzeltat noch als Handlungseinheit von der Anklageschrift erfasst. Im Wesentlichen wurde diese Auffassung darauf gestützt, dass das angeklagte Tatgeschehen durch die jeweils an verschiedenen Tagen innerhalb des angeklagten Tatzeitraumes eintreffenden Deportationszüge jeweils zu - den mit diesen Zügen eintreffenden Opfern betreffenden - Handlungseinheiten verknüpft werde und der am 15.8.1944 eintreffende Deportationszug von der Anklageschrift nicht erfasst sei bzw. es, den 15.8. betreffend, jedenfalls an einer Konkretisierung fehle.
Diesen Beschluss hob das OLG Rostock im Beschwerdeverfahren durch Entscheidung vom 23.2.2016 auf. Die Ermordung der Mutter des Nebenklägers sei formal von der Anklage mitumfasst, ob insoweit sich der Angeklagte einer Beihilfehandlung schuldig gemacht habe, bleibe der Hauptverhandlung vorbehalten. In der Folge ließ die Kammer am 26.2.2016 auch den zweiten Sohn der R. P., W., als Nebenkläger zu.
Eine Hauptverhandlung fand danach bisher nur an wenigen Tagen statt. Sie hatte soweit aus den Protokollen ersichtlich neben der Befassung mit zahlreichen Befangenheitsanträgen gegen einzelne oder alle Mitglieder der Kammer nahezu ausschließlich die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zum Gegenstand. Offenbar gingen die Berufsrichter und Schöffen zunächst davon aus, dass die aktuelle psychische und physische Konstitution des Angeklagten sich in der Hauptverhandlung - es fanden Termine am 29.2. und 14.3.2016 und nach Aussetzung am 12.9. und 19.9.2016 statt - durch Befragung des anwesenden gerontopsychiatrischen Gutachters ohne neue ausführliche Exploration und Begutachtung und durch zwischenzeitlich eingeholte internistische Befunde hinreichend feststellen lasse. Nachdem über mehrere Befangenheitsanträge - nicht nur die originären berufsrichterlichen Kammermitglieder sondern auch zur Entscheidung berufene vertretende Richter betreffend nicht innerhalb der gesetzlichen Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO entschieden werden konnte, vor allem deshalb weil die durch den zu diesem Zeitpunkt nicht abgelehnten Richter am Landgericht E. ersichtlich fristwahrend vorsorglich vorgenommene Bestimmung eines Fortsetzungstermins als neuerlicher Grund für einen weiteren danach gestellten Befangenheitsantrag aufgefasst wurde. Danach wurde kein weiterer Hauptverhandlungstermin anberaumt, vielmehr der bisherige klinisch erfahrene gerontopsychiatrische Gutachter mit einer weiteren Gutachtenerstellung beauftragt und später zusätzlich zu diesem Gutachter auch ein weiterer, forensisch erfahrener psychiatrischer Gutachter mit der Begutachtung betraut. Das schriftliche Gutachten liegt nunmehr, seit dem 12. Mai 2017 vor und geht von dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit aus. Die Prozessbeteiligten, insbesondere die StA und die Nebenklägervertreter, haben - nach zwischenzeitlicher ergänzender Stellungnahme beider Gutachter zum Procedere der Begutachtung - noch nicht abschließend zum Inhalt des Gutachtens Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte der VorsRiLG K. mit ausführlichen Ausführungen zur Einschätzung der Rechtslage den Prozessbeteiligten mit, dass die Kammer beabsichtige, die Zulassung der Nebenklage der Brüder W. und W. P. zu widerrufen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2017 machte der Nebenklägervertreter des Nebenklägers W. P., Prof. N., gegenteilige rechtliche Ausführungen, bezeichnete die im Schriftsatz vom 20.12.2016 gemachten Ausführungen als unvertretbar und führt zudem aus, dass die Durchführung des Widerrufs eine Strafbarkeit der widerrufenden Richter wegen Rechtsbeugung zur Folge hätte. Mit Schriftsatz vom 11.1.2017 schloss sich der Nebenklägervertreter des Nebenklägers W. P., Rechtsanwalt W., den Ausführungen an.
Durch Beschluss vom 13.2.2017 widerrief die Schwurgerichtskammer in Besetzung mit den abgelehnten Richtern die Anschlussberechtigungen der beiden Nebenkläger. Offenbar stützt der Beschluss sich im Wesentlichen auf eine am 20.9.2016 ergangene Entscheidung des BGH (3 StR 49/16) und sah sich durch diese Entscheidung zu einer Neubewertung veranlasst.
In dem Beschluss führt die Kammer unter anderem aus:
Die Ausführungen des Nebenklägervertreters Prof. Dr. N. am Schluss seines Schriftsatzes vom 9.1.2017 geben Anlass für die folgende Bemerkung:
Soweit der Nebenklägervertreter die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 20.2.1969 ignorierend und unter Verweis auf seine allein richtig seiende Ansicht in der in Aussicht gestellten Entscheidung der Kammer eine Rechtsbeugung sieht, ist das eine narzisstisch dominierte Dummheit. Auf die dahinter stehende Absicht, die Mitglieder der Kammer vor der zu treffenden Entscheidung einschüchtern zu wollen, gibt es nur eine angemessene Reaktion: keine Angst zu haben.
Mit Beschluss vom 28.2.2017 hob das OLG Rostock den Beschluss auf die Beschwerden beider Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft Schwerin auf.
Es sei von einem seit der vorangehenden Nebenklageentscheidung des OLG unveränderten Sachverhalt auszugehen, sodass alleine der entscheidende Senat zu einer Abänderung des Beschlusses befugt sei. Neue tatsächliche Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigten könnten, seien seither nicht hervorgetreten.
Das OLG führt weiterhin aus:
Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.9.2016 - 3 StR 49/16 - für die Frage der Anschlussberechtigung von W. P. unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers W. P., Prof. Dr. N., sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Schreiben vom 9.1.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt W. in seiner Rechtsmittelbegründung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegründung von Prof. Dr. N. vom 21.2.2017 umfassend und zutreffend ausgeführt worden. (.) Die in dem letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses geäußerte sehr harsche und ihn persönlich herabwürdigende Kritik der Schwurgerichtskammer an dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N. erachtet der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht nur für in der Sache verfehlt, sondern auch wegen ihrer verletzenden Diktion für nicht hinnehmbar, zumal sie dazu angetan ist, bei den (Hervorhebung durch die Kammer) Nebenklägern erneut die Besorgnis der Befangenheit der diese verbale Entgleisung unterzeichnenden Richter zu begründen.
Am 21.3.2017 gab der VorsRiLG K. einen Vermerk zur Akte. Er führt darin aus, dass, falls die Besorgnis des OLG nachvollziehbar sei, er das Verfahren über die Selbstablehnung in die Wege leiten müsste. Die Besorgnis der Befangenheit sei jedoch nicht anzunehmen. Das OLG habe lediglich eine private Ansicht wiedergegeben, die womöglich zum Ziel habe, die Nebenkläger zu bestimmen, einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Die beanstandete Äußerung der Kammer sei durch das OLG außerhalb des sie begründenden Kontextes dargestellt. Wegen des weiteren Inhaltes des den Prozessbeteiligten bekannt gemachten Aktenvermerkes wird auf diesen Bezug genommen.
Mit am 10.4.2017 eingegangenen Schreiben lehnte die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg die drei im Tenor genannten Berufsrichter sowie den Vizepräsidenten des Landgerichts D. und RiLG K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Befangenheitsantrag wird unter anderem damit begründet, dass die Kammer in der Besetzung mit den drei im Tenor genannten Berufsrichtern die Nebenklageberechtigung des W. P. zum wiederholten Mal widerrufen habe und dabei die oben als herabwürdigend zu wertende dargestellte Einschätzung bezüglich des Nebenklägervertreters Prof. Dr. N. abgegeben habe. Daraus und aus der - im einzelnen dargelegten - weiteren zuvor erfolgten Verfahrensgestaltung ergäbe sich aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten, dass die abgelehnten Richter nicht mehr in der Lage seien, den Nebenklägern W. und W. P., den Nebenklägervertretern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft unvoreingenommen entgegenzutreten.
Rechtsanwalt W. schloss sich namens und im Auftrag des Nebenklägers W. P. dem Antrag in vollem Umfang, also auch in Bezug auf die Ausführungen zur Begründung, durch zunächst am 10.4.2017 durch Email und später in Papierform eingegangenem Schriftsatz an.
Den mit anderen Tatsachenbehauptungen begründeten Befangenheitsantrag gegen RiLG K. haben sowohl die Staatsanwaltschaft Schwerin als auch der Nebenkläger zwischenzeitlich zurückgenommen. Da nach dieser Rücknahme der Vizepräsident des Landgerichts D. nicht zur Entscheidung über die weiteren Befangenheitsanträge berufen ist, wird die Entscheidung über die gegen ihn gerichtete Ablehnung zurückgestellt.
Der Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft haben sich zur Glaubhaftmachung auf den Akteninhalt und die einzuholenden dienstlichen Äußerungen berufen.
Der VorsRiLG K., Ri'nLG B. und RiLG E. sind bereits vor Stellung der Befangenheitsanträge und seitdem dauerhaft und auch weiterhin dienstunfähig erkrankt. RiLG E. hat eine dienstliche Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass er wegen eines laufenden, gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens keine inhaltliche Stellungnahme abgibt. Soweit es die beiden weiteren abgelehnten Richter betrifft, hat die Kammer keine Möglichkeit, während der Dauer der Erkrankung die Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme herbeizuführen.
Dies steht aber der Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Nebenklägers W. P. nicht entgegen. § 26 III StPO schreibt zwar vor, dass der abgelehnte Richter eine dienstliche Äußerung abzugeben hat, diese ist aber ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht. Da die dienstliche Äußerung nämlich allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt geklärt ist (BGH 4 StR 236/07; ebenso BVerwG 3 B 182/05 zu §§ 54 VwGO, 44 ZPO).
Dies ist in Bezug auf die durch den Nebenkläger erfolgte Ablehnung der Fall.
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist nämlich gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen Prozessbeteiligten, wobei es auf die diesem vernünftigen Prozessbeteiligten zumutbare Prüfung der Sachlage ankommt (vgl. SK-StPO-Weßlau § 24 Rdr. 8-13; Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rdr. 8).
Die Tatsache, dass die Kammerentscheidung der abgelehnten Richter vom 13.2.2017 durch das OLG Rostock aufgehoben wurde, ist allein kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Denn unrichtige, selbst unhaltbare Zwischenentscheidungen berechtigen in der Regel nicht zu einer Ablehnung.
Die Begründetheit der Ablehnung ergibt sich jedoch daraus, dass erstens das OLG Rostock die Auffassung vertritt, dass die Kammer nicht befugt war, die Nebenklagezulassung zu widerrufen, zweitens die Ausführungen der Nebenklägervertreter N. und W. zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2016 - 3 StR 49/16 - entgegen der im Kammerbeschluss vertretenen Auffassung als umfassend und zutreffend bezeichnet, sodann die Bemerkungen der Kammer gegenüber dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N. als persönlich herabwürdigend, in der Sache verfehlt und nicht hinnehmbar bezeichnet und schließlich ausführt, dies sei dazu angetan, bei beiden Nebenklägern - also nicht nur beim durch Prof. Dr. N. vertretenen Nebenkläger - die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Wenn schon das OLG Rostock - für den Nebenkläger ohne weiteres als höherrangiges Gericht erkennbar - zunächst die Kammer als nicht zur Entscheidung befugt einordnet, die Entscheidung zudem als sachlich falsch bezeichnet und darüber hinaus Formulierungen im Beschluss als nicht hinnehmbar und die Besorgnis der Befangenheit begründend bezeichnet, muss sich beim Nebenkläger nahezu zwangsläufig der Eindruck ergeben, die den Beschluss unterzeichnenden Richter waren ihm gegenüber nicht unvoreingenommen, als sie beschlossen haben, ihn aus dem Verfahren auszuschließen. Darauf dass die aufgehobene Entscheidung nicht auf Willkür, sondern wie auch das OLG Rostock ausführt wohl auf einer Fehlinterpretation beruht, kommt es bei dieser Sachlage für die Frage der Befangenheit nicht mehr an.
Dass das OLG eine rein private Ansicht in einem gerade den Nebenkläger betreffenden Beschluss äußert, kann gerade nicht angenommen werden. Jedenfalls kann nicht erwartet werden, dass ein vernünftiger Nebenkläger davon ausgehen muss, das OLG habe eine rein private Ansicht geäußert.
Erwägungen dergestalt, das OLG habe die Voraussetzungen einer Befangenheitsablehnung im eigentlichen Sinne nicht geprüft, sind für einen durchschnittlich vernünftigen Nebenkläger schlicht nicht naheliegend und somit auch nicht im Rahmen der zumutbaren Prüfung liegend.
Schließlich ergibt sich keine andere Bewertung, wenn man berücksichtigt, dass - so versteht die Kammer in der zur Entscheidung berufenen Besetzung den Akteninhalt - das Verfahren auch seitens eines Teils der Nebenklägervertreter (und der Staatsanwaltschaft) vermutlich in Fehleinschätzung der Notwendigkeit der permanenten Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit eines als bereits eingeschränkt verhandlungsfähig eingeschätzten hochbetagten Angeklagten mit durchaus bedenklichen Einschätzungen und Formulierungen in Befangenheitsanträgen geführt worden ist. Nicht nur im Hinblick darauf, dass der Nebenkläger seinerseits als hochbetagter Mensch mit zwar nicht die Besorgnis der Befangenheit begründenden, aber wenig fürsorglichen Entscheidungen - etwa in Form der Nichtgenehmigung einer Informationsreise seines Nebenklägervertreters - zurechtkommen musste, vermag die konfliktbehaftete Entwicklung des Verfahrens es nicht, die im Beschluss vom 13.2.2017 gewählte den Nebenklägervertreter N. betreffende Formulierung einer für die Frage der Befangenheit vom oben Gesagten abweichenden Einordnung zuzuführen.
Da die Ablehnung der drei im Tenor genannten Berufsrichter durch den Nebenkläger W. P. für begründet zu erklären ist und diese Entscheidung nicht der Anfechtung unterliegt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob auch die Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft, soweit Sie in Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers W. P. und in Wahrnehmung eigener Befugnis erfolgt ist, begründet wäre.
Einsender: entnommen openjur
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