Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarlouis, Urt. v. 01.02.2017 - 28 C 845/16
Leitsatz:
In pp.
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung der pp., Rechnungsnummer pp. vom 21..8.2015 in Höhe von 577,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2015 freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Freistellung von Kosten eines Zweitgutachtens zur Überprüfung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 4.7.2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2010 der Beklagten zu Grunde liegen.
Der Kläger war Betroffener eines Bußgeldverfahrens, in welchem ihm die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h vorgeworfen wurde.
Zur Überprüfung dieses Vorwurfs beauftragte die Verteidigerin des Klägers am 8.4.2014 die pp. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die vorhandenen Beweisunterlagen zur Belegung der gegenständlichen Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend sind.
Auf Anfrage der Verteidigerin vom 7.7.2015, wonach beabsichtigt sei, gegen den gegen ihren Mandanten gerichteten Vorwurf vorzugehen und eine gutachterliche Bewertung der Beweismittel zu veranlassen, erteilte die Beklagte dem Kläger am 8.7.2014 Deckungszusage für das Verfahren 1. Instanz. Das Gutachten wurde am 28. 07. 2014 erstattet und dafür ein Betrag in Höhe von 653,08 in Rechnung gestellt, welcher von der Beklagten ausgeglichen wurde.
In dem nachfolgenden Gerichtsverfahren wurde durch das Amtsgericht Landau die Dekra zur Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der Messung beauftragt.
Mit Schreiben vom 22.6.2015 fragte die Beklagte nach dem Verfahrensstand an, da in der Zwischenzeit keine weitere Unterrichtung seitens des Klägers mehr erfolgt war. Die Verteidigerin wies lediglich auf die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens hin.
Nach Vorlage des Dekra Gutachtens beauftragte die Verteidigerin ohne weitere Rücksprache mit der Beklagten die pp. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens mit dem Ziel, das Dekra Gutachten, welches von der Ordnungsgemäßheit der Messung ausging, überprüfen zu lassen. Dieses Zweitgutachten wurde dem Beklagten am 1.9.2015 mit 577,02 berechnet. Die Beklagte lehnte die Regulierung der entstandenen Kosten ab.
Der Kläger vertritt die Auffassung,
dass die Leistungspflicht der Beklagten nicht auf ein Gutachten beschränkt sei. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege nicht vor, da der Kläger alternativ auch einen Anspruch auf die Mitnahme eines öffentlich bestellten Sachverständigen in die Hauptverhandlung hätte geltend machen können. Für die Ladung eines weiteren Sachverständigen zur Hauptverhandlung hätte die Beklagte ebenfalls die Kosten tragen müssen.
Eine Obliegenheit, vor Beauftragung des streitgegenständlichen Gutachtens eine erneute Weisung der Beklagten einzuholen, habe nicht bestanden, vielmehr dürfte der Kläger auf die Fortdauer der Deckungszusage vertrauen. Das Leistungsversprechen der Beklagten habe nicht mit der Einholung des ersten Gutachtens geendet.
Der Kläger beantragt,
den Kläger von der, pp., Rechnungsnummer: pp. vom 21. 08. 2015 in Höhe von 577,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2015 freizustellen;
die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung,
dass nur erforderliche Leistungen vom Leistungsumfang erfasst seien und dies bei dem eingeholten Gutachten nicht der Fall sei, da Unklarheiten bezüglich des Dekra-Gutachtens in der Hauptverhandlung hätten erfragt werden können. Bereits das erste Gutachten sei schon nicht erforderlich gewesen, da es dabei allein um die Überprüfung eines anerkannten standardisierten Messverfahrens gegangen sei.
Zudem habe die Verteidigerin des Klägers dessen Obliegenheit zur Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen und der vorherigen Einholung der Zustimmung des Versicherers verletzt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten eines im Rahmen eines Bußgeldverfahren eingeholten Privatgutachtens in Höhe von 577,02 zu.
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der auch den Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten umfasst (6-9 GA).
Nach den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung pp. trägt der Versicherer u.a. die übliche Vergütung einer rechtsfähigen technischen Sachverständigen Organisation im Falle der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Die Üblichkeit der unter dem 21. 08. 2015 mit vorgenanntem Betrag von 577,02 berechneten ergänzenden Stellungnahme des von dem Kläger beauftragten Sachverständigenbüros steht nicht im Streit. Die Gutachtenprüfung stellt auch inhaltlich ein Gutachten im Sinne der vorzitierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar.
Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass weder die Versicherungsbedingungen noch die erteilte Deckungszusage eine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vorsehen.
Zwar regelt § 1 der Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers lediglich erforderliche Leistungen erbringt. Die Erforderlichkeit ist jedoch aus Sicht des Versicherungsnehmers zu bestimmen.
Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass im Laufe des Gerichtsverfahrens durch das Gerichtsgutachten eine andere Bewertung der Geschwindigkeitsmessung als im zuvor von dem Kläger eingeholten Privatgutachten erfolgte und nunmehr aus Sicht der Verteidigung aufgrund dieser unterschiedlichen Bewertungen des Messverfahrens durch Sachverständige und hieraus sich ergebenden divergierenden Ergebnissen wohl zulasten ihres Mandanten, aber auch aufgrund der Komplexität der Materie eine ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters geboten schien. Von der Erforderlichkeit durfte der Kläger hierbei auch deshalb ausgehen, als die Beklagte einschränkungslos die Kosten des vorzitierten Erstgutachten erstattete, sich hierbei nicht darauf berief, dass aus Schadensminderungsgesichtspunkten die Erstellung dieses Privatgutachtens zur Überprüfung des Messverfahrens vorgerichtlich nicht notwendig sei und in ihrer Deckungszusage, die auf ausdrücklichen Hinweis der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers, wonach um Prüfung und Kostenzusage auch für die einzuholende gutachterliche Bewertung gebeten wird, uneingeschränkte Deckung zusagte.
Im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers zu bestimmende Erforderlichkeit und der vorstehenden Erwägungen kann die Beklagte sich deshalb auch nicht auf die Regelungen in § 17 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, wonach kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind und dieser für eine Minderung des Schadens zu sorgen hat, zumal eine ausdrückliche Aufzählung der Beispielsfälle zur Schadenminderung nicht gegeben ist.
(So im Ergebnis auch: Amtsgericht Kirchhain in Zfsch 2015,449).
Die Berufung war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Zudem hat die Beklagte einen entsprechenden Antrag nicht gestellt.
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Anmerkung: § 5 Abs. 1f) aa) ARB 2010 enthält keine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung von Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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