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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Anforderungen an die Mitwirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Aschaffenburg, Beschl. v. 05.07.2017 - 390 AR 46/17

Leitsatz:


Ausfertigung
Amtsgericht Aschaffenburg
Az.: 390 AR 46/17
Eingegangen
6. Juli 2017

WATERSTRADT & ROCK
Rechtsanwaltskanzlei
108 Js 10917/16 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
In dem Strafverfahren
gegen pp.
hier: Erstattung von Pflichtverteidigergebühren,
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg am 5. Juli 2017 folgenden
Festsetzungsbeschluss
Die der Pflichtverteidigerin Diane Waterstradt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
715,96 €
(in Worten: siebenhundertfünfzehn 96/100 Euro).
2. Der darüberhinaus gehende beantragte Betrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 beantragt RAin Waterstradt die Festsetzung von insgesamt 873,04 € darunter die Gebühr Nr. 4141 VV RVG (BI. 298 d. A.).
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Aschaffenburg wurde gehört. Mit Schriftsatz vom
30.05.2017 führt die Bezirksrevisorin aus, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht entstanden ist. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BI. 300 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 hält RA'in Waterstradt an der Entstehung der streitgegenständlichen Gebühr fest. Auch hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Stellungnahme (BI. 302 d. A.) Bezug genommen.
Im Übrigen verbleiben Bezirksrevisorin und RA'in Waterstadt bei Ihren Auffassungen mit Stellungnahmen vom 14.06.2017 (BI. 303 d. A.) und vom 22.06.2017 (BI. 305 d. A.).
Vorliegend musste der Stellungnahme der Bezirksrevisorin gefolgt werden.
Im Aktenverlauf lässt sich keine Förderung auf das Verfahren gerichtete Tätigkeit von RA'in Waterstadt entnehmen. Die Einstellung erfolgte mit Verfügung vom 17.05.2017 ausdrücklich aufgrund einer in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe. Die hier verfolgte Tat würde nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.
Das von RA'in Waterstradt vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten spielte daher für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, sodass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG mangels auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht entstanden ist.
Der Bezirksrevisorin kann nur beigepflichtet werden wenn ausgeführt wird, dass nach erfolgreicher Haftbeschwerde und anschließender Akteneinsicht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht entsteht.
Die Ausführungen von RA'in Waterstradt im Schriftsatz vom 22.06.2017 hierzu sind zwar nicht unbeachtlich, dennoch sind höhere Anforderungen als Haftbeschwerde, Akteneinsicht und anschließende Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich um diese Gebühr entstehen zu lassen.
Eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit kann hier nicht dem Aktenverlauf entnommen werden. Die Gebühr ist daher nicht entstanden.


Einsender: RÄin D. Waterstradt, Aschaffenburg

Anmerkung:


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