Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.07.2017 - 2 Ws 110/17
Leitsatz: Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten für den Erlass eines Haftbefehls wegen Widerholungsgefahr (§ 112a StPO), wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen.
OLG Hamburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
hier betreffend Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO
hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017 (Az.: 117b Gs 28/17 jug.), neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Juli 2017 (Az.: 932 LS 44/17 jug.) wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Gründe:
Der zunächst wegen seiner besonderen Eilbedürftigkeit ohne Gründe ergangene Beschluss wird wie folgt ergänzt:
Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht Hamburg am 1. Februar 2017 einen auf den dringenden Tatverdacht des Betruges in 22 Fällen, der versuchten Körperverletzung sowie der Beleidigung in zwei Fällen sowie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage der Angeklagte am 3. Februar 2017 festgenommen wurde.
Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft,
Mit Anklageschrift vom 11. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Angeklagten Anklage zum Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben, das mit Beschluss vom 15. Juni 2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen sowie mit Verfügung vom selben Tage Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. August 2017 mit Fortsetzungsterminen am 17. und 24. August 2017 anberaumt hat.
Ferner hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2017 entsprechend den mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfen den Haftbefehl neu gefasst und verkündet, der nunmehr den dringenden Tatverdacht von 23 Fällen des in zwei Fällen davon versuchten Betruges, der versuchten Körperverletzung, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung, der Beleidigung in zwei Fällen sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zum Gegenstand hat und weiterhin auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017, neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Juli 2017, ist ungeachtet der weiteren Voraussetzungen seiner Aufrechterhaltung aufzuheben, da es an den Voraussetzungen des darin angenommenen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO fehlt.
1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt in der hier vorliegenden Konstellation gem. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zunächst voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat u. a. nach § 263 StGB begangen zu haben. Nach § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO sind in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in diesem Sinne auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener Verfahren sind oder waren, wobei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durch diese mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 eingefügte Vorschrift unberührt bleibt. dass der Beschuldigte dringend verdächtig sein muss, eine der im Straftatenkatalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 StPO-E enthaltenen Anlasstaten in dem Verfahren begangen zu haben, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll," (BT-Drs. 16/12098 §. 19).
Der Beschuldigte muss, da § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO die wiederholte Begehung einer solchen Anlasstat erfordert, mindestens zweimal durch rechtlich selbständige Handlungen i.
§. d. § 53 StGB (hochwahrscheinlich) dasselbe im Katalog des Satz 1 Nr. 2 genannte Strafgesetz verwirklicht haben, wobei geringfügige Abweichungen wie etwa die Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes diesen Anforderungen noch genügen (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 8; MüKo-StPO/Böhm § 112a Rn. 18 f.).
Bei den Anlasstaten muss es sich ferner in jedem Einzelfall (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 9 m,w.N.) um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115). Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115). Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das Gefühl der Geborgenheit im Recht" zu beeinträchtigen (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2014 (Az.: 2 10/14); KG NStZ-RR 2015, 115).
Besonderes Gewicht kommt dem Erfordernis einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Tat zu, soweit als Anlasstaten Betrugstaten nach § 263 StGB in Rede stehen, da der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB anders als den Diebstahl nach § 242 StGB oder die (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB bereits im Grundtatbestand und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO aufgenommen hat. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 112a StPO lässt erkennen, dass insoweit eine vorsichtige Anwendung des Haftgrundes befürwortet wurde: . zeigt, daß sich die Wiederholungsgefahr auf Eigentums- und Vermögensdelikte konzentriert. Gerade bei diesen Delikten ist aber geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und der gleichen hinzukommen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben." (BT-Drs. 11/3248, BI. 7).
Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 1 15; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7). Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; OLG Hamm StV 2011, 291; MüK0-StPO/Böhm § 112a Rn. 28; § 112a Rn. 14a).
2. In der vorliegenden Sache besteht kein dringender Tatverdacht einer nach diesen Kriterien hinreichend schwerwiegenden Anlasstat. Näherer Prüfung bedürfen insoweit nur die nach dem Haftbefehl vom 11. Juli 2017 als Fälle 20 und 21 vom dringenden Tatverdacht erfassten hochwahrscheinlichen Betrugstaten.
a) Der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges im zu Fall 20 des Haftbefehls dargestellten hochwahrscheinlichen Sachverhalt genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an den Schweregrad einer Anlasstat nicht.
aa) Der Angeklagte ist insoweit dringend verdächtig, am 10. Dezember 2016 um 17.50 Uhr von Hamburg aus bei der Firma pp., über das Internet ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. angemietet zu haben, wobei er als Ende der Mietzeit den 11. Dezember 2016, 22.30 Uhr, vereinbarte und als Zahlungsart das Lastschriftverfahren wählte, ohne jedoch willens und in der Lage zu sein, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, und das Fahrzeug anschließend auch entgegennahm.
Ferner hat er hochwahrscheinlich am 11. Dezember 2016, nachdem die Firma pp. seine mangelnde Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des am Vortag angemieteten Pkws erkannt und daraufhin das gemietete Fahrzeug ferngesteuert stillgelegt hatte, über die Gesellschaft VW Zentrum pp. im Rahmen der VW-Mobilitätsgarantie das am Vortag angemietete Fahrzeug, das sich wegen der ferngesteuerten Stilllegung, die der mit der Sache befasste Mitarbeiter der VW Zentrum pp. als Ursache des Fahrzeugstillstandes nicht erkannte, nicht mehr starten ließ, gegen einen Pkw Golf im Wert von etwa 25.000 EUR mit dem amtlichen Kennzeichen pp. austauschen lassen, dieses Fahrzeug entgegengenommen und es zunächst nach Ablauf der für den 12. Dezember 2016 vereinbarten Rückgabezeit weiter genutzt, wobei das Fahrzeug am 25. Dezember 2016 sichergestellt werden konnte und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgelangt ist.
bb) Der vorstehend geschilderte hochwahrscheinliche Sachverhalt umfasst zunächst zwei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehende Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, da die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der VW Zentrum pp. von dem Angeklagten räumlich und zeitlich getrennt von der Tat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters pp. begangen worden ist und er auch den Entschluss zu dieser weiteren Tat hochwahrscheinlich erst infolge der ferngesteuerten Stilllegung des zunächst angemieteten Pkw gefasst hat, da zuvor kein Anlass für die Beschaffung eines weiteren bzw. anderen Fahrzeugs bestanden hatte. Bei natürlicher Betrachtung stellen sich diese Sachverhalte nicht als einheitliches Tun dar (vgl. zum Ganzen nur Fischer vor § 52 StGB Rn. 2 ff.); es handelt sich vielmehr jeweils um selbständige Taten.
cc) Die vorgenannte Betrugstat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters pp. kommt bereits aufgrund des sich auf eine verhältnismäßig kurze Nutzungsdauer beschränkenden und damit nicht hinreichend gewichtigen Vermögensschadens als Anlasstat i. §. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht in Betracht.
dd) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der WV Zentrum Scherer GmbH & Co. KG.
Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es als hochwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Tatvorsatz des Angeklagten sich auf die Erlangung eines Vermögensvorteils richtete, der über die Erlangung einer eher kurzfristigen Nutzung des ausgetauschten Pkw hinausging. Soweit der Pkw letztlich erst am 25. Dezember 2016 sichergestellt und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgegeben werden konnte, kommt nach dem der Verfahrensakte zu entnehmenden Ermittlungsergebnis als Grund dieses Geschehensablaufs auch in Betracht, dass der Angeklagte sich an einer früheren Rückgabe des Fahrzeugs dadurch gehindert sah, dass er den Fahrzeugschlüssel dem Zeugen Wiederspan ausgehändigt hatte und dieser möglicherweise das Fahrzeug an sich gebracht und die Rückgabe des Schlüssels verweigert hatte. Hierfür spricht jedenfalls, dass bei Sicherstellung des Pkw Wl Golf am 25. Dezember 2016 tatsächlich der Fahrzeugschlüssel nicht bei dem Angeklagten, sondern bei dem Zeugen Wiederspan aufgefunden wurde.
Im Übrigen hat die geschädigte VW Zentrum pp. dem Angeklagten für den Nutzungszeitraum vom 11. bis zum 25. Juli 2017 auch lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 1.500 EUR ausgestellt, der mithin deutlich unter dem vorstehend als Wertgrenze erörterten Betrag von bis zu 2000 EUR liegt. Soweit durch die Tat ein weitergehender (Folge-)Schaden durch den Bearbeitungs- und Rückführungsaufwand der Geschädigten entstanden ist, vermag dieser Umstand der Tat, auch unter weiterer Berücksichtigung des auch hier hochwahrscheinlich gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten, nicht den im Rahmen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad zu verleihen.
b) Ebenfalls genügt die als Fall 21 des Haftbefehls vom dringenden Tatverdacht umfasste Tat nicht den vorstehend dargestellten Anforderungen an den Unrechtsgehalt und Schweregrad einer Anlasstat i. §. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO.
aa) Der Beschuldigte hat in diesem Fall hochwahrscheinlich am 28. Dezember 2016 gegen 14.43 Uhr telefonisch unter Angabe der falschen Personalie pp. für einen pp., einen pp., sowie für sich selbst insoweit unter seinen zutreffenden Personalien als Reiseteilnehmer, bei dem Reiseanbieter TUI, Karl-Wiechert-Allee 23, 30625 Hannover, eine nach Fuerteventura führende Reise für den Zeitraum vom 30. Dezember 2016 bis zum 6. Januar 2017 gebucht, ohne Willens und in der Lage zu sein, den Reisepreis von 3.671 EUR zu bezahlen, wobei die Reisegesellschaft die Buchung kurzfristig storniert hat und es zum Reiseantritt nicht gekommen ist.
bb) Von dieser Tat geht keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung im vorangehend erläuterten Sinne aus.
Der dringende Tatverdacht betrifft hier eine versuchte Tat des gewerbsmäßigen Betruges, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 22 StGB. Die von den Einzelheiten der Vertragsgestaltung abhängende Frage, ob hier bereits der dringende Tatverdacht einer vollendeten Tat im Sinne eines Eingehungsbetruges vorliegt (vgl. dazu Fischer § 263 Rn. 176 ff.), ist nach Aktenlage nicht hinreichend klar zu bejahen.
Auch unabhängig von der Frage der Tatvollendung ist bei der Frage nach Unrechtsgehalt und Schweregrad der Tat jedenfalls mildernd zu berücksichtigen, dass durch die Tat mit Ausnahme des insoweit vernachlässigbar erscheinenden Bearbeitungsaufwandes der Reisegesellschaft kein bleibender Vermögensschaden verursacht worden ist. Zudem erscheint die von dem Angeklagten bei dieser Tat aufgewandte kriminelle Energie die hochwahrscheinliche Tat wurde insoweit durch ein Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter des Reiseveranstalters begangen von eher untergeordnetem Gewicht Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände, namentlich der Höhe des angestrebten Vermögensvorteils und des gewerbsmäßigen Vorgehens des zudem telefonisch unter falschem Namen auftretenden Angeklagten, dieser Tat den nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad nicht beizumessen.
3. Da der Haftbefehl bereits in Ermangelung des zugrunde gelegten Haftgrundes aufzuheben war, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf an, dass der Umfang des Verfahrens in der vorliegenden Sache insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der auszuwertenden Fallakten und Zeugenaussagen sowie der jedenfalls nicht fernliegenden amtsgerichtlichen Annahme eines Erfordernisses, den Angeklagten im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 53 StGB sachverständig begutachten zu lassen was sich indes zugleich noch nicht in einer Weise aufdrängt, die es als zu einer Verfahrensverzögerung führendes Versäumnis der Staatsanwaltschaft erscheinen ließe, eine entsprechende Begutachtung nicht bereits im Ermittlungsverfahren veranlasst zu haben ausreichend erscheint, jedenfalls eine kurzfristige Überschreitung der sechsmonatigen Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO zu rechtfertigen, und dass der Verfahrensablauf als solcher auch derzeit unter Berücksichtigung des anberaumten Beginns und der geplanten zügigen, angesichts des vor einem Richter abgelegten Geständnisses des Angeklagten auch praktikabel erscheinenden Durchführung der Hauptverhandlung am 15., 17. und 24. August 2017 noch keine als solche zur Aufhebung des Haftbefehls nötigenden Verfahrensverzögerungen aufweist.
Einsender: RA C. Diedrich, Hamburg
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