Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.05.2017 - 3 Ws (B) 96/17)
Leitsatz: Zur den Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge mit der nicht bzw. nicht ausreichende Akteneinsicht im Bußgeldverfahren geltend gemacht wird.
In pp.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2016 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Mai 2017 lag vor, zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 OWiG ist unzulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 344 Abs. 2 StPO), weil es die Rechtsmittelschrift aus den durch die Generalstaatsanwaltschaft aufgezeigten Gründen versäumt, darzulegen, dass in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt worden sind. Abgesehen davon, dass die Beweisbehauptung der gestellten Anträge hier auf einer Vermutung ohne tatsächliche Anhaltspunkte im Sachverhalt fußt (vgl. Senat VRS 130, 251; Thüringer OLG NJW 2016, 1457), stellt der Betroffene weder einen konkreten Messfehler noch eine technische Fehlfunktion des Messgeräts unter Beweis. Vielmehr will er die tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsfrage geklärt wissen, nämlich ob das Messgerät seine rechtsgültig bescheinigte Eichung verloren hatte. Dieser Umstand wiederum hätte weder unmittelbare noch zwingende Auswirkungen auf die Schuld- und Straffrage gehabt, sondern gegebenenfalls weitere Aufklärungsbemühungen des Gerichts ausgelöst (zu derartigen zur Entkräftung von Eichscheinen gestellten Beweisermittlungsanträgen vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2002 3 Ws (B) 5/02 ; OLG Hamm, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 4 Ss OWi 834/08 und 26. November 2015 III-1 RBs 175/15 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009 1 SsRs 71/09 [alle bei juris]).
2. Soweit der Rechtsmittelschrift auch eine die Verletzung des § 77 Abs. 1 OWiG beanstandende Aufklärungsrüge oder eine Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO) zu entnehmen sein sollte, so versäumt sie es, substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen sich aus welchen (genau bezeichneten Stellen der beizuziehenden bzw. anzufordernden) Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte dem Verteidiger, was hier naheliegt, eine solche konkrete Bezeichnung vorenthaltenen Materials (hier: dem Messgerät zugeordnete Unterlagen über die Wartung u. Ä. sowie die Rohmessdaten) nicht möglich sein, weil ihm dieses noch immer nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat DAR 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53). Hier bleibt schon offen, welche Anstrengungen die Verteidigung unternommen hat, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dateien zu veranlassen. Die Rechtsmittelschrift spricht verschiedentlich und sachlich offensichtlich unrichtig von außergerichtlichen Anträgen. Tatsächlich bleibt unklar, ob sich der Betroffene bei der Polizeibehörde um das begehrte Material bemüht hat. Schon gar nicht wird deutlich, dass dies mit Nachdruck (vgl. etwas Thüringer OLG NJW 2016, 1457: mehrfach und dezidiert) und unter Ausnutzung des nach § 62 OWiG statthaften Rechtsbehelfs (dieses Erfordernis anzweifelnd: Thüringer OLG NJW 2016, 1457) geschehen wäre oder dass die Behörde aufgefordert worden wäre, statt der angeblich nicht geführten Lebensakte jedenfalls die das Messgerät betreffenden Unterlagen herauszugeben. Der Rechtsbeschwerdeschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene einen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hätte (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 4 StPO), um ihm die Beschaffung der begehrten Unterlagen und Dateien zu ermöglichen (vgl. Senat DAR 2013, 211 und Beschluss vom 12. November 2001 3 Ws (B) 514/01 mwN [juris]; Cierniak, DAR 2014, 2), oder dass er zeitlich nach dem Urteil die vom Bundesgerichtshof zur Vervollständigung der Verfahrensrüge erforderten Anstrengungen unternommen hat. Dass die Verteidigung die Mitteilung des polizeilichen Zeugen, eine Lebensakte werde nicht geführt, für falsch und gar für eine Schutzbehauptung hält, entband sie nicht von weiteren Bemühungen, sondern eröffnete einerseits gerade deren Erfolgsaussichten und begründete andererseits die Obliegenheit, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen mit Nachdruck zu veranlassen.
3. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtsbeschwerde hier die unterbliebene Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen beanstandet. Es ist aber anerkannt, dass Art. 103 GG einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten nicht vermittelt (vgl. BVerfGE 63, 45 [rechtliches Gehör beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten]; Cierniak, zfs 2012, 664 und ausführlich DAR 2014, 2).
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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