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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Sozialleistungsbetrug, besonders schwerer Fall, Vorsatz

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Braunschweig, Urt. v. 04.05.2017 - 2 Ds 205 Js 54310/16

Leitsatz: Ein besonders schwerer Fall des (Sozialleistungs)Betruges liegt zumindest dann mangels Vorsatz hinsichtlich Abs. 3 nicht vor, wenn die verschwiegenen Einkünfte unregelmäßig vereinnahmt wurden.


Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.
wegen gewerbsmäßigen Betruges
hat das Amtsgericht Braunschweig — Strafrichterin — in der Sitzung vom 04.05.2017, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht als Strafrichterin
Staatsanwalt
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt als Verteidiger
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen zweifachen Betruges kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewendete Vorschriften: §§ 263, 53 StGB

Gründe:
(abgekürzt gern. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte pp. ist unverheiratet und hat auch keine Kinder.
Er arbeitet bei der Firma pp. als pp. und verdient monatlich pp. Euro netto. Seine Miete beträgt pp. Euro warm.
Der Bundeszentralregisterauszug enthält über ihn insgesamt 9 Eintragungen.
Er wurde u.a. wie folgt verurteilt:
-Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.02.2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Hehlerei, gewerbsmäßigem Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 8 Fällen, unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
-Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vorn 23.03.2011 wegen fortgesetzter Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro.
-Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 08.04.2011 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro.
Aus den beiden letztgenannten Verurteilungen wurde am 14.07.2011 eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro gebildet.
-Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 26.09.2011 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in 23 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 20.04.2012 wurde aus den Entscheidungen vom 14.02.2011, 23.03.2011, 08.04.2011 und 26.09.2011 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet.

Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12.06.2015 erlassen.
-Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 090.04.2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro.
Der Angeklagte stand vor dem Frühjahr 2014 bereits seit mehreren Jahren im immer wiederkehrenden Leistungsbezug des Jobcenters.

Obwohl er aufgrund von Anträgen vom 21.06.2012, 27.12.2012 und 20.06.2013 jeweils Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch vom Jobcenter Braunschweig erhalten hatte und ihm bewusst war, dass er jegliche Aufnahme einer Arbeitstätigkeit anzuzeigen hatte, stellte er am 13.01.2014 erneut einen Leistungsantrag und bezog dann auch vom 01.03. bis 31.07.2014 Leistungen durch das Jobcenter in Höhe von 2.742,23 Euro, obwohl er während des Zeitraums vom 01.03. bis 31.07. bei der Firma pp. einer entgeftlichen Beschäftigung nachging. Diese Beschäftigung teilte er dem Jobcenter nicht mit, worauf ihm in der genannten Höhe zu Unrecht Leistungen zuflossen.
Auch in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2015 erhielt er aufgrund eines zuvor gestellten Leistungsantrags Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch vom Jobcenter Braunschweig. Trotz der ihm auch weiter ihm bekannten Pflicht, jegliche diesen Leistungsbezug betreffende Veränderung in seinen persönlichen Umständen anzuzeigen, zeigte er dem Jobcenter ggü. bewusst nicht an, dass er in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2015 einer entgeltlichen Beschäftigung bei der Firma pp. in pp. nachging.
Daraufhin zahlte das Jobcenter an ihn in Unkenntnis dieses Leistungsbezugs zu Unrecht Leistungen in Höhe von 1.912,48 Euro aus.
Den Schaden in Höhe von 1.912,48 Euro hat er inzwischen durch Rückzahlung ausgeglichen.
Er hat auch versucht, den entsprechenden Schaden in Höhe von 2.742,23 Euro auszugleichen und hat eine entsprechend Überweisung an das Jobcenter getätigt, die jedoch aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen größtenteils wieder zurückkam, da das Jobcenter den Verwendungszweck nicht zuordnen konnte.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten pp., der die Sachverhalte eingeräumt hat.
Der Angeklagte pp. hat sich des zweifachen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB durch die Variante des gewerbsmäßigen Handels vorliegend war.

Bezüglich des Entschlusses, sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen, gab es bereits Zweifel, da der Angeklagte nachvollziehbar und auch durch Unterlagen aus Akten belegbar erklärt hat, es habe jeden Monat sehr schwankende Einkünfte seitens des ppp. gegeben, da er jeweils nach Arbeitsanfall beschäftigt und auch bezahlt worden sei. In manchen Monaten sei es bei einer Bezahlung in Höhe von angemeldeten 100 Euro geblieben, in anderen Monaten sei dieses darüber hinausgegangen.

Angesichts dieser Tatumstände erschien es auch zweifelhaft, ob man hier die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles annehmen konnte.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten uneingeschränkt eingeräumt hat.

Auf der anderen Seite musste er sich jedoch vorhalten lassen, das er bei Tatbegehung aufgrund des Gesamtstrafenbeschlusses vom 20.04.2012 mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Bewährung stand und zwar wegen teilweise gleichgelagerter Vermögensdelikte. Dieses hat ihn hier nicht davon abgehalten, in der festgestellten Art und Weise wieder straffällig zu werden.

Auf der anderen Seite ist insbesondere bei der Tat zu Nr. 1 anzumerken, dass dieses sicherlich von Anfang an nicht auf seine Vorstellungen zurückzuführen war, sondern das dabei auch die Verantwortlichen Geschäftsführer der Firma pp einen erheblichen Anteil an der Entstehung dieser Straftat gehabt haben, da seitens der Firma jeweils monatlich falsche Anmeldungen an die Sozialversicherungsträger erfolgt sind.

Da er sich auch darum bemüht hat, den Schaden wieder gutzumachen bzw. in einem Fall dieses auch belegbar bereits getan hat, konnte dieses ebenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte erschien für die Tat zu 1. mit dem höheren Schaden eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten, für die Tat zu 2. eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Monaten tat- und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte war daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten zu bilden.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zu Gunsten des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar ist festzustellen, dass er, wie bereits angesprochen, zur Tatbegehung unter einer laufenden Bewährung stand.

Es kann jedoch derzeit davon ausgegangen werden, dass dieser Lebensabschnitt des Angeklagten, der bereits eine geraume Zeit zurückliegt, abgeschlossen ist.
Der Angeklagte hat nachvollziehbar angegeben, dass er auch mit dem Drogenkonsum endgültig aufgehört hat. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht die Tatsache, dass er nunmehr seit längerer Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis steht und über ein ausreichendes Arbeitseinkommen verfügt.
Aufgrund dieser Basis kann es gerechtfertigt werden, nochmals die Chance einer Bewährung einzuräumen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 485 Abs. 1 StPO.




Einsender: RA K. Hertweck, Braunschweig

Anmerkung:


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