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Entscheidungen

StPO

Beweiswürdigung, Aussagekonstanz, Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Strafzumessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2017 - 2 Ss 23/17

Leitsatz: 1. Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belas-tungszeugen trotz des Vorliegens von Besonderheiten, wie z.B. angenommener Belas-tungstendenzen, Erinnerungslücken oder abweichender Angaben im Randgeschehen, maßgeblich auf die Konstanz seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanzanalyse möglich ist.
2. Das freiwillige Verlassen des Sitzungssaales durch den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugen stellt einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. § 230 StPO dar, auch wenn der Angeklagte der Verhandlung bei geöffneter Tür aus einem Nebenraum folgen konnte.
3. Im Rahmen der Strafzumessung muss bei einer strafschärfenden Berücksichti-gung einer nicht tilgungsreifen und nicht einschlägigen Vorverurteilung, die bereits 13 Jahre zurück liegt, der Zeitablauf bedacht werden.


2 Ss 23/17
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Oktober 2016 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 09. März 2017 einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. April 2016 wegen Körperver-letzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 € verur-teilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hannover mit dem angefochtenen Urteil die Tagessatzhöhe auf 50 € festgesetzt und die Berufung im Übrigen verworfen.

Zur Person hat das Landgericht festgestellt, dass der von seiner Familie getrennt lebende An-geklagte verheiratet und Vater von 2 Kindern ist. Er erwirtschaftet - so das Landgericht - aus den von ihm betriebenen Friseursalons monatlich 1500 € nebst Trinkgelder, wovon er 710 € monatlich Unterhalt an seine Töchter bezahlt. Hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte am 20. September 2003 vom Amtsgericht Hannover wegen Verschleierung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die später erlassen wurde.

Zur Sache hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 8. November 2014 seine damals 14 Jahre alte Tochter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung als „Nutte“ und „Schlampe“ beschimpfte. Um seiner Meinung Nachdruck zu verleihen, griff der Angeklagte sei-ner Tochter in die Haare, schlug sie mit dem Kopf gegen die Wand und versetzte ihr darüber hinaus zwei weitere Schläge ins Gesicht. Hierdurch erlitt die Geschädigte eine aufgeplatzte Lip-pe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte zwar eine verbale Auseinandersetzung sowie einen Schlag gegen den Oberarm seiner Tochter ein-geräumt habe. Im Übrigen habe er den festgestellten Sachverhalt jedoch bestritten. Die Kam-mer hat seine Einlassung aufgrund der Angaben der Zeuginnen D. O. und A. Ob. sowie aus der Zusammenschau verschiedener Schreiben und SMS-Nachrichten des Angeklagten als widerlegt betrachtet. Die Angaben der beiden Zeuginnen in der Berufungshauptverhandlung seien glaub-haft gewesen, da diese im Vergleich mit ihren im Rahmen von vorangegangenen Vernehmun-gen im Ermittlungsverfahren sowie in der 1. Instanz gemachten Angaben konstant gewesen seien. Beide Zeuginnen hätten zudem Gefühle wiedergegeben und Komplikationen geschildert. Zwar habe die Zeugin A. Ob. Belastungstendenzen aufgewiesen, den Sachverhalt jedoch gleichwohl “einigermaßen neutral“ geschildert. Beide Zeuginnen hätten zudem weitere Ermitt-lungsansätze benannt, welche es ermöglichen würden, ihre Angaben zu verifizieren. Die Einlas-sung des Angeklagten werde schließlich auch durch die in der Hauptverhandlung verlesenen verschiedenen Nachrichten und Schreiben des Angeklagten widerlegt, welche belegen würden, dass der Angeklagte ein als cholerisch, aggressiv und von Wutanfällen geprägtes Verhalten an den Tag lege.

Rechtlich hat das Landgericht das festgestellte Tatgeschehen als Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung gewertet.

Bei der Strafzumessung hat die Jugendkammer den Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde gelegt und strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte durch die Tat „mehr als betroffen“ und durch das Strafverfahren stark in Anspruch genommen sei. Strafschärfend hat das Landgericht hingegen gewertet, dass der Angeklagte bereits einmal strafrechtlich - wenn auch nicht ein-schlägig - in Erscheinung getreten sei, seine Tochter in erniedrigender Weise behandelt und zudem zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht habe.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet und die Tagessatzhöhe auf 50 € festgesetzt.

Gegen das landgerichtliche Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass das Landgericht die Berufungshaupt-verhandlung durchgeführt habe, obwohl der Angeklagte in einem verhandlungsunfähigen Zu-stand gewesen sei, auf den das Gericht durch ein am Tag vor der Hauptverhandlung vorgeleg-tes ärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ausdrücklich hinge-wiesen worden sei. Trotz der in dem vorgelegten Attest dargelegten Diagnosen (u.a. rezidivie-rende reaktiv-depressive Erkrankung, mittelschwere depressive Episode mit unterschwelligen Suizidgedanken) sowie der Einschätzung des Facharztes, dass für den Tag der Gerichtsver-handlung Verhandlungsunfähigkeit bei dem Angeklagten gegeben sei, habe das Gericht durch den in der Revisionsbegründung vollständig mitgeteilten Beschluss vom 26. Oktober 2016 den Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins zurückgewiesen. Dem Angeklagten sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes die Wahrnehmung seiner Rechte in der Beru-fungshauptverhandlung unmöglich gewesen. Ein Indiz hierfür sei unter anderem die Tatsache, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung freiwillig den Sitzungssaal verlassen und sich bei geöffneter Tür in ein Nebenzimmer begeben habe.

Die Sachrüge wird dahingehend näher ausgeführt, dass das Landgericht mit seiner lückenhaf-ten Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen habe. Zudem seien die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts rechtsfehlerhaft und die verhängte Tages-satzhöhe entspreche nicht den zu Grunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ange-klagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Revision für begründet und hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Hannover zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 333 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision hat bereits mit der Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils mit den getroffenen Feststellungen.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zwar unterliegt die Beweiswürdigung des Tatgerichts nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht prüft allein, ob dem Tatgericht bei der Be-weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-rungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 180; NStZ-RR 2004, 238).

Hieran gemessen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung der Jugendkammer erweist sich bereits deshalb als lückenhaft, weil der Inhalt der „verschiede-nen Nachrichten und Schreiben“ des Angeklagten, die dessen als cholerisch, aggressiv und von Wutanfällen geprägtes Verhalten belegen sollen, in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird.

Darüber hinaus erweist sich die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeuginnen D. O. und A. Ob. als rechtsfehlerhaft.
Die Notwendigkeit und der Umfang der Wiedergabe von Zeugenaussagen und die Auseinan-dersetzung mit ihnen bestimmt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (vgl BGH NStZ-RR 2000, 293; 2009, 183). Falls ein Zeuge mehrfach vernommen, ggf. zudem von einem Sach-verständigen exploriert worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dieser ist in den Urteilsgründen nur so weit darzustellen, wie es nötig ist, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung des erziel-ten Ergebnisses zu ermöglichen (Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2012, § 261, Rn. 81d). Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen trotz des Vorliegens von Besonderheiten, wie z.B. angenommener Belastungstendenzen, Erin-nerungslücken oder abweichender Angaben im Randgeschehen maßgeblich auf die Konstanz seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, muss es dessen Anga-ben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Kon-stanzanalyse möglich ist (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 2 StR 258/07 –, juris; Stucken-berg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267, Rn. 64).

Vorliegend hat die Kammer herausgestellt, dass sich die Nebenklägerin aufgrund des lange zurückliegenden Vorfalles nur noch im Kerngeschehen an den Vorfall habe erinnern können. Aufgrund der Erinnerungslücken hinsichtlich des Randgeschehens war mithin nach den darge-stellten Grundsätzen eine zusammenfassende Schilderung des Inhaltes ihrer Angaben uner-lässlich. Die Wertung der Kammer, die Angaben der Nebenklägerin im Kerngeschehen seien über die verschiedenen Aussagen, sowohl bei der Polizei, als auch bei der erstinstanzlichen Verhandlung und in der Berufungshauptverhandlung konstant gewesen (UA S. 4, 6), findet in den Urteilsgründen jedoch schon deshalb keine Stütze, weil der Inhalt der verschiedenen Ver-nehmungen nicht mitgeteilt wird. Selbiges gilt für die von der Jugendkammer zumindest im Kerngeschehen angenommenen Aussagekonstanz der Angaben der Zeugin A. Ob.; auch inso-weit ist dem Senat mangels Mitteilung des Aussageinhaltes eine Überprüfung der getroffenen Konstanzanalyse verwehrt. Letztere wäre insbesondere auch vor dem Hintergrund der von der Jugendkammer mitgeteilten, aber nicht näher definierten Belastungstendenzen der Zeugin A. Ob. erforderlich gewesen.

Soweit das Landgericht darüber hinaus die „weiteren Ermittlungsansätze“, die sich aus den An-gaben der beiden Zeuginnen ergeben haben sollen, als Realitätskriterium wertet, ist dem Senat eine Überprüfung ebenfalls verwehrt, da sich das Urteil nicht dazu verhält, welche weiteren Er-mittlungsansätze sich aus den Angaben der beiden Zeuginnen ergeben haben sollen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil bereits aufgrund der lückenhaften Beweiswürdigung mit seinen Feststellungen aufzuheben, die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Hannover zurückzuverweisen.

2. Auch wenn es angesichts des Durchgreifens der allgemeinen Sachrüge eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge grundsätzlich nicht mehr bedarf, weist der Senat darauf hin, dass das Urteil auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Bedenken begegnet:

Vom Revisionsgericht kann die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nur dann bejaht und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 StPO ausgeschlossen werden, wenn das Landgericht die Verhandlungsfähigkeit sorgfältig geprüft und sich von deren Vorliegen ohne erkennbaren Rechtsfehler überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 23. Fe-bruar 2006 – 4 StR 513/05, BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 – 1 StR 538/01 –, StV 02, 598; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 1 StR 575/92 –, juris). Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist dabei vom Gericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 – 2 StR 124/10 –, juris). Ihre Beurteilung ist zwar Aufgabe des Gerichts, das sich dabei aber der Sach-kunde des Sachverständigen bedienen kann. Selbst im Falle nicht vollständig aussagekräftiger Atteste ist das Gericht zur Überprüfung geltend gemachter Verhandlungsunfähigkeit verpflichtet, beim behandelnden Arzt nachzufragen, zumal die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung durch den Angeklagten eine konkludente Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht darstellt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 1993 – 3 Ws 154/93 –, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Vorgehensweise der Jugendkammer, den Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder ergänzende sachverständige Beratung zurückzuweisen, rechtsfehlerhaft.

In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat ergänzend, dass das im Protokoll der Hauptver-handlung dokumentierte freiwillige Verlassen des Sitzungssaales durch den Angeklagten wäh-rend der Vernehmung der Zeugen von der Strafprozessordnung nicht gedeckt ist, auch wenn er der Verhandlung bei geöffneter Tür aus einem Nebenraum folgen konnte. Wer sich vor dem Sitzungssaal befindet, ist in der Hauptverhandlung nicht anwesend (Becker in: Löwe- Rosen-berg, StPO 26. Auflage 2009, § 230, Rn. 17). Unabhängig davon, dass dieser Gesichtspunkt nicht Gegenstand einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfah-rensrüge war, bleibt festzuhalten, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhand-lung zwingend vorgeschrieben ist und das Gesetz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gestattet. Insbesondere ist ein Verzicht des An-geklagten auf seine Anwesenheit unwirksam (BGH, Beschluss vom 27. November 1992 – 3 StR 549/92 –, NStZ 1993, 198). §§ 247, 247a StPO stellen für eine Vernehmung von Zeugen in Ab-wesenheit des Angeklagten strenge Voraussetzungen auf und sind im Übrigen durch einen Ge-richtsbeschluss anzuordnen, welcher laut Protokoll der Hauptverhandlung nicht ergangen ist.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil erwei-sen sich als rechtsfehlerhaft.

Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hannover vom 20. September 2003 gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht tilgungsreif, so dass sie grundsätzlich bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden darf. Im Falle einer strafschärfenden Berücksichtigung dieser nicht einschlägigen Vorverurteilung ist jedoch der Umstand zu würdigen, dass die Verur-teilung bereits über 13 Jahre zurückliegt. Vorverurteilungen wegen Straftaten, die fünfzehn und zehn Jahre zurückliegen und von geringer oder mittlerer Schwere sind, rechtfertigen allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, dass der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (BGH, Be-schluss vom 16. Oktober 1991 – 5 StR 444/91 –, juris).

Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, dass die (teil-)geständige Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ebenso Berücksichtigung finden muss wie die Tatsache, dass die hervorgerufenen Verletzungen der Nebenklägerin glücklicherweise nicht sehr schwerwiegend waren und offenbar folgenlos verheilt sind. Zudem lässt die Formulierung, der Angeklagte habe seine Tochter in „erniedrigender Weise“ behandelt, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, denn die Herabwürdigung des Opfers ist dem angenommenen Tat-bestand der Beleidigung gem. § 185 StGB immanent.

b) Die vom Landgericht ausgeurteilte Tagessätzhöhe der Geldstrafe lässt befürchten, dass die Kammer dem vom Angeklagten zu entrichtenden Unterhalt an seine Töchter, der nach ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen ist (Fischer, StGB 64. Aufl. 2017, § 40, Rn. 14), keine Bedeutung beigemessen hat.

c) Bei der Urteilsformel hat das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung wegen Körperverlet-zung die Angabe der Schuldform unterlassen, obwohl diese hier notwendig war, weil das Delikt sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 260, Rn. 74).


Einsender: eingesandt vom 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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