Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 11.05.2017 - 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17
Leitsatz: Zur Frage des Entstehens eines Verfahrenshindernisses bei Zahlung des Verwarnungsgeldes an das "falsche Aktenzeichen".
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die Stadt Dortmund hat gegen die Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsversto-ßes einen Bußgeldbescheid erlassen. Am Tattage hatte die Polizei Dortmund ihr noch die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Poli-zei XXXXXXX (vgl. Bl. 4 d.A.). Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die YYYYYYY (Bl. 38 d.A.). Genauso bewirkte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zah-lung der 15 Euro. Nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zu-ordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. etwa einen Monat später überwies die Polizei dann das Geld an die Betroffene zurück.
Es besteht das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG, welches im derzeitigen Verfahrensstadium zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG führt (vgl. dazu: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 56 Rn. 30). Dabei ist der Poli-zei zuzugeben, dass das Verwarnungsgeld richtig zu zahlen ist und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen (vgl. auch: Göhler/Gürtler, OWiG, § 56 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist insbesondere angesichts der notwendigen automatischen Zuordnung von Einzah-lungen nötig - die Polizei hat insoweit angegeben, dass in der zuständigen Behörde jährlich etwa 250.000 Zahlungen automatisiert zuzuordnen sind. Hier wurde aber richtig gezahlt, nämlich so, wie von der Polizei im Zahlschein vorgegeben. Ein Akten-zeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfah-renshindernis, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Dortmund, 11.05.2017
Amtsgericht
Einsender: AG Dortmund
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