Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2017 - 4 RBs 143/17
Leitsatz: Enthält das tatrichterliche Urteil entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 267 StPO keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe, ist die Rechtsbeschwerde bereits mit der Sachrüge begründet.
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 16.1.2017 gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 6.1.2017 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWG am 25.04.2017 beschlossen.
1. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 4.4.2017 zur Rechtsbeschwerde des Betroffenen Folgendes ausgeführt:
I.
Das Amtsgericht Coesfeld hat den Betroffenen mit Urteil vom 06.01.2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO) zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt und ihm - unter Bewilligung der 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt (BI. 168 f. d.A.). Gegen dieses in Abwesenheit des Betroffenen verkündete (Bi 119 d. A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 06.01.2017 (BI. 124 d.A.) dem Verteidiger des Betroffenen am 16.01.2017 zugestellte (BI. 176 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 16.01.2017 bei dem Amtsgericht Coesfeld eingegangenem Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie der Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet (BI. 173 d.A.).
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte sowie mit der Sachrüge frist- und formwahrend begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Das angefochtene Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 267 StPO keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe. Aus diesem Grunde ist die Rechtsbeschwerde bereits mit der Sachrüge begründet, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Prüfung unterziehen kann (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2014 - 111-1 RBs 8/14 -, zitiert nach juris)."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.
Einsender: RA D.Anger, Bergisch Gladbach
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