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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Handy, Sicherstellung, Schule

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Urt. v. 04.04.2017 - 3 K 797/15

Leitsatz: Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand

Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des mittlerweile 17jährigen Klägers zu 3. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einziehung des Handys des Klägers zu 3. durch seinen Klassenlehrer, die darauf folgende Übergabe des Handys an den stellvertretenden Schulleiter der Schule „G.“ sowie der anschließende dreitägige Verbleib des Handys in der Schule und überdies die Einbeziehung der Kläger zu 1. und 2. in die Rückgabe des Handys rechtswidrig waren.

Der Kläger zu 3. besuchte im Schuljahr 2014/2015 die neunte Klasse der Schule „G.“. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer, Herr P., im Schulunterricht in der letzten Unterrichtsstunde vom Kläger zu 3. dessen Handy aushändigen. Nach dem Vortrag des Beklagten verlangte der Lehrer das Handy vom Kläger zu 3. deshalb heraus, weil dieser im Unterricht während des Vortrags von Mitschülern seine Aufmerksamkeit auf sein unter der Bank befindliches Handy gerichtet hatte. Der Kläger zu 3. bestreitet dies und behauptet, der Lehrer habe das Handy herausverlangt, weil dieses in der Hosentasche des Klägers zu 3. vibriert habe.

Nach Unterrichtsschluss am selben Tage bat der Kläger zu 3. den Klassenlehrer um Rückgabe seines Handys, auch weil er es am bevorstehenden Wochenende benötige. Herr P. übergab stattdessen das Handy an den stellvertretenden Schulleiter, Herrn N Als der Kläger zu 3. diesen bat, ihm sein Handy zurückzugeben, erwiderte dieser, eine Herausgabe komme nur an die Eltern des Klägers zu 3. in Frage. Über das Wochenende (30. und 31. Mai 2015) verblieb das Handy im Schulgebäude. Am 1. Juni 2015 händigte eine Mitarbeiterin der Schule im Schulsekretariat der Klägerin zu 1. das Handy des Klägers zu 3. aus.

Mit dem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 19. Juli 2015 wandten sich die Kläger an den Schulleiter der Schule „G.“ und begehrten festzustellen, dass die durch das Schulpersonal ergriffenen Maßnahmen rechtswidrig waren. Eine Antwort auf das vorbezeichnete Schreiben erfolgte nicht.

Der Kläger zu 3. verließ die Schule „G.“ im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 und wechselte auf die in freier Trägerschaft verwaltete „S.“ in B Zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 wechselte er erneut die Schule und besucht seither eine staatliche Schule in B

Am 20. November 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie begehrten zunächst, den Beklagten zu verpflichten, über ihren mit Schreiben vom 19. Juli 2015 erhobenen Widerspruch zu entscheiden. Am 7. Januar 2016 änderten sie ihre Klage und begehren nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Einziehung des Handys, der verweigerte Herausgabe des Handys, des Verbleibs des Handys in der Schule und der Einbeziehung der Kläger zu 1. und 2. in die Rückgabe des Handys festzustellen.

Sie tragen insbesondere vor, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorbezeichneten Maßnahmen zu haben. Es bestehe die Gefahr, dass eine Lehrkraft des Beklagten erneut das Handy des Klägers zu 3. einziehe. Weiterhin bestehe ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu 3., dessen Ehre und Glaubwürdigkeit vor der Klassengemeinschaft und der Lehrerschaft wiederherzustellen sei. Schließlich erwachse ein Feststellungsinteresse aus der Schwere der öffentlichen Grundrechtseingriffe. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 1. das Handy des seinerzeit 16jährigen Klägers zu 3. habe abholen müssen, stelle einen demütigenden Angriff auf die Kläger dar.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Mobiltelefons des Klägers zu 3. nach der letzten Unterrichtsstunde am 29.05.2015 durch den stellvertretenden Schulleiter, der Verwahrung des Mobiltelefons des Klägers zu 3. über den Zeitraum vom 29.05.2015 bis zum 01.06.2015 und der erzwungenen Einbeziehung der Kläger zu 1. und 2. in die Rückgabe des in Verwahrung genommenen Mobiltelefons des Klägers zu 3. festzustellen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klage sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse der Kläger. Eine Wiederholungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 3. die Schule „G.“ verlassen habe, mithin nicht mehr mit den dortigen Lehrkräften zu tun haben werde. Ein Rehabilitationsinteresse sei nicht gegeben, da über die Lehrerschaft hinaus nunmehr auch die Schülerschaft eine andere sei. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liege nicht vor.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Ihr hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 11. August 2016 zur Entscheidung übertragen. Mit Blick auf das jeweils erklärte Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung unzulässig. Die Kläger haben kein Feststellungsinteresse. Ein solches ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, und zwar unabhängig davon, ob die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Maßnahmen als Realakte oder als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz anzusehen sind. Sowohl für eine auf die Feststellung, dass die konkreten Realakte in der vorgenommenen Form nicht ergehen durften gerichtete Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO als auch für eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung muss ein Feststellungsinteresse vorliegen (s. nur BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 22ff.). Dieses muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 19.67 – juris Rn. 12). Es genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – juris Rn. 20).

Daran fehlt es hier.

Insbesondere fehlt es an einer Wiederholungsgefahr. Diese kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichende Gefahr dafür vorliegt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Zum einen handelte es sich bei der vorübergehenden Einziehung des Handys um ein erzieherisches Mittel, das eine Störung der Unterrichts- und/oder der Erziehungsarbeit unterbinden sollte, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 des Schulgesetzes für das Land Berlin. Insoweit ist es unerheblich, ob der Klassenlehrer das Handy einforderte, weil dieses während des Unterrichts in der Hosentasche des Klägers zu 3. vibrierte oder weil der Kläger zu 3. während des Referates seiner Mitschüler im Unterricht seine Aufmerksamkeit dem Handy widmete. Der Verbleib des Handys über das Wochenende in der Schule war nicht selbst Gegenstand der erzieherischen Maßnahme, sondern folgte aus dem Umstand, dass die Einziehung an einem Freitag in der letzten Unterrichtsstunde stattfand und die Abholung durch einen Erziehungsberechtigten erst am darauf folgenden Montag erfolgte. Der Einsatz des konkreten erzieherischen Mittels war jedenfalls auf eine aktuelle, tatsächliche Situation im Schulunterricht zugeschnitten. Eine künftige erzieherische Maßnahme müsste sich ebenfalls wiederum an den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen und Vorkommnissen des Einzelfalles zu dem Zeitpunkt orientieren, zu dem über ihre Verhängung zu entscheiden wäre. Schon allein deswegen ist von einer Wiederholung unter unveränderten tatsächlichen Umständen nicht auszugehen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 20. März 2015 – 3 K 1043.12 –). Abgesehen davon hat der Kläger zu 3. die Schule „G.“ zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 verlassen. Infolgedessen sind die Kläger den Lehrkräften dieser Schule, dem Personal der Schulleitung und der Schulordnung nicht mehr ausgesetzt. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, dass der Kläger zu 3. derzeit eine Schule in der Trägerschaft des Beklagten besucht. Das konkrete erzieherische Mittel verhängt nämlich nicht der Beklagte, sondern die jeweilige verantwortliche Lehrkraft in einer konkreten Unterrichts- oder Erziehungssituation.

Darüber hinaus liegt auch kein Rehabilitierungsinteresse vor, das ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Ein solches kann vorliegen, wenn eine (erledigte) behördliche Maßnahme bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise und Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles diskriminierenden Charakter hatte und zudem abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann. Folglich reicht es für ein Rehabilitationsinteresse nicht aus, dass ein Betroffener die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfindet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 25). Hat ein von einer erledigten schulischen Maßnahme betroffen gewesener Schüler seine Laufbahn an der betreffenden Schule bereits beendet und keine konkreten Tatsachen zum gegenwärtigen Stand seiner schulischen oder beruflichen Laufbahn mitgeteilt, welche die Prognose zulassen, dass er durch die erledigte Maßnahme noch schulische oder berufliche Nachteile erleiden kann, so fehlt ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. November 2006 – 21 B 04.3400 – juris Rn. 36; sowie OVG Münster, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 – juris, Rn. 26 ff. m. w. N.). Von einer Fortwirkung etwaiger diskriminierender Maßnahmen kann hier nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die erledigten Maßnahmen noch schulische oder berufliche Nachteile für die Kläger nach sich ziehen könnten. Die Kläger bewegen sich nämlich aufgrund des Schulwechsels des Klägers zu 3. seit dem zweiten Schulhalbjahr 2015/2016 nicht mehr in der Klassengemeinschaft und in dem Kreis der Lehrkräfte, des Schulleitungspersonals und weiterer Schulangestellter, die von der Einziehung des Handys und dem weiteren Geschehen Kenntnis gehabt haben (ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 27. Januar 2015 – 1 A 209/14 – juris Rn. 20). Dass die Kläger eine Stigmatisierung erfahren hätten, die sie gegenüber einem weiteren als dem hier in Bezug genommenen Personenkreis hätten erdulden müssen, haben sie selbst nicht vorgetragen.

Ein darüber hinaus gehender Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte, liegt hier ebenfalls nicht vor. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff kann zwar ein Feststellungsinteresse begründen, wenn sich die aus dem angegriffenen Hoheitsakt ergebende direkte Belastung nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe in diesem Sinne kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat; ebenso verhält es sich bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – juris Rn. 49 ff. [Wohnungsdurchsuchung]; Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 25 [Wasserwerfereinsatz]). Ein solcher Eingriff, der aus sich heraus unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine mit Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder in die körperliche Unversehrtheit vergleichbare Intensität aufweist, ist hier indes weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger selbst gehen davon aus, dass die Einziehung des Handys durch den Klassenlehrer im Unterricht noch keinen allzu schweren Eingriff in die Rechte des Klägers zu 3. darstellte (Seite 8 der Klageschrift). Darüber hinaus dringen die Kläger mit ihrem Vortrag nicht durch, wonach der Verbleib des Handys im Schulgebäude über das Wochenende sie schwerwiegend in ihren Grundrechten verletzt habe. Dem Kläger zu 3. war der Gebrauch seines Handys nach Schulschluss an einem Freitag, an dem darauf folgenden Wochenende und am nächsten Montagmorgen nicht möglich. Auch wenn sich die Einziehung des Handys insoweit auf den außerschulischen Privatbereich des Klägers zu 3. auswirkte, so war die fehlende Gebrauchsmöglichkeit über das Wochenende doch von vornherein vorhersehbar zeitlich beschränkt. Es ist zudem weder dargetan noch erkennbar, dass der geschilderte vorübergehende Gebrauchsentzug die Kläger an dem besagten Wochenende vor erhebliche Probleme gestellt oder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte. Allein dass der Kläger zu 3. Kontaktabsprachen nicht tätigen konnte und „plötzlich unerreichbar“ war, reicht hierfür nicht aus. Ein tiefer Eingriff, etwa in das Eigentumsrecht des Klägers zu 3. aus Art. 14 Abs. 1 GG, ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Ebenso wenig ist ein schwerwiegender Eingriff in das Erziehungsrecht der Kläger zu 1. und 2. aus Art. 6 Abs. 1 GG zu erkennen, ein solcher ist auch nicht dargetan. Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit in der – aus Sicht der Kläger erzwungenen – Abholung des Handys eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung liegen soll. Darin, dass die Klägerin zu 1. für die Abholung des Handys ihres Sohnes im Schulsekretariat Kfz-Kosten und zeitlichen Aufwand aufbringen musste, kann ein solcher Eingriff jedenfalls nicht liegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.


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