Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2017 - 11 Ns 151/16
Leitsatz: Zur Beleidigung, wenn der Angeklagte den Richter als ignoranten kranken Penner, Schläfer, Folterer, Abschaffer bzgl. Rechte GG und Konventionen bezeichnet, dem fehle jedes christliche Verhalten und jede Empathie und vielleicht nutzte ja ein Hirnschrittmacher.
11 Ns 151/16
2 Js 1348/15 StA Saarbrücken
Landgericht Saarbrücken
URTEIL
Im Namen des Volkes
Strafsache
In pp.
wegen Beleidigung
hat die 11. Kleine Strafkammer des Landgerichts in Saarbrücken
in der Hauptverhandlung vom und 16.03.2017
an der teilgenommen haben:
pp.
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.10.2016 aufgehoben und die Angeklagte auf Kosten der Landes-kasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe:
I.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.02.2016 war der Angeklagten folgendes zur Last gelegt worden:
"Am 09.09.14 um 13:22 Uhr sandten Sie eine E Mail an die PI Sbr. Brebach, die Poststelle der Justiz des Saarlandes, Poststelle des Landtags des Saarlan-des, Fr. O. und um 02.53 Uhr diesselbe E Mail auch an die Poststelle des AG Saarbrücken, Franz-Josef Röder Str. 13 in Saarbrücken. In dieser E Mail be-zeichneten Sie den Richter am Amtsgericht C. als ignoranten kranken Penner, Schläfer, Folterer, Abschaffer bzgl. Rechte GG und Konventionen. Sie erklär-ten, ihm fehle jedes christliche Verhalten und jede Empathie und vielleicht nutzte ja ein Hirnschrittmacher."
Auf den hiergegen eingelegten Einspruch der Angeklagten hat das Amtsgericht Saar-brücken die Angeklagte mit Urteil vom 24.10.2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrem Rechtsmittel die Verhängung einer höhe-ren als der erkannten Strafe.
Die Angeklagte erstrebte einen Freispruch.
Die Berufung der Angeklagten hat Erfolg.
Die Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen.
II.
Die Berufungsverhandlung führte zu folgenden Feststellungen:
1. Zur Person:
Die Angeklagte ist Jahre alt. Sie wuchs mit zwei Geschwistern im elterlichen Haushalt in Kleinblittersdorf auf. Sie wurde regulär eingeschult und entwickelte sich unauffällig. Nach Abschluss der Hauptschule besuchte sie die Handelsschule. Danach absolvierte sie eine vierjährige Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Es fol-gen wechselnde Beschäftigungen als Schreibkraft; in ihrem erlernten Beruf arbeitete die Angeklagte nicht. In der Folgezeit bemühte sie sich mehrfach um Praktika und Förderungsmaßnahmen zur beruflichen Arbeitsqualifikation. Auch besuchte sie das Abendgymnasium. Diese Qualifikationsmaßnahmen brach die Angeklagte jedoch meist vorzeitig ab.
Zuletzt hatte die Angeklagte in der zwischenzeitlich insolventen Firma ihres früheren Ehemannes als Bürokraft ausgeholfen. Sie geht mittlerweile seit Jahren keinem Beruf mehr nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt von Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelsatzes.
Die Angeklagte ist in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf:
31.03.2011 Landgericht Saarbrücken
- 6 KLs 09 Js 2472/10 (4/11)
rechtskräftig seit 10.08.2011
Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in weite-rer Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Widerstand ge-gen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Körperverlet-zung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 24.01.2011
acht Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit drei Jahre
Strafe erlassen mit Wirkung vom 12.09.2015
2. Zur Sache:
Im Jahre 2005 lernte die Angeklagte ihren späteren Ehemann S. kennen. Die Ehe-schließung erfolgte im März 2009. Aus der Beziehung zu ihrem Ehemann sind vier Kinder hervorgegangen, zwei ältere Söhne im Alter von heute zehn und neun Jahren sowie Zwillingen im Alter von nunmehr sieben Jahren. Nach fortwährenden Streitig-keiten innerhalb der Ehe, zu denen regelmäßig auch die Polizei hinzugerufen wurde, kam es im Sommer 2010 als Folge eines Vorfalles, der zu der oben genannten Verur-teilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 31.03.2011 geführt hatte, zur Tren-nung der Eheleute.
Zwischen der Angeklagten und ihrem zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehemann war vor dem örtlich und funktionell zuständigen Familiengericht in Saar-brücken im Rahmen der Trennung und Scheidung heftig über das Sorgerecht sowie über das Umgangsrecht betreffend die vier Kinder gestritten worden. Das Aufent-haltsbestimmungsrecht wurde bereits frühzeitig im Jahr 2010 auf den Ehemann über-tragen. Betreffend das Umgangs- und Besuchsrecht der Angeklagten gab es eine Vielzahl von Verfahren. Anfänglich erhielt die Angeklagte ein begleitetes Umgangs- und Besuchsrecht, das nach wenigen Fällen der Wahrnehmung jedoch aufgehoben wurde. Die Angeklagte wurde sodann vom Umgangs- bzw. Besuchsrecht durch fami-liengerichtliche Beschlüsse, die jeweils befristet waren, ausgeschlossen. Im Jahr 2014 lief ein Umgangsverfahren beim zuständigen Familiengericht unter dem Akten-zeichen 5/14. Auch in jenem Verfahren war die Angeklagte vom Umgang mit ihren Kindern ausgeschlossen worden. Jene Entscheidung des Richters am Amtsgericht C. war durch Verwerfung einer Beschwerde der Angeklagten durch das Saarländische Oberlandesgericht im Mai 2014 rechtskräftig geworden. Im Jahre 2015 war ein wei-teres Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht in Saarbrücken beim Zeugen C. anhängig. In jenem Verfahren wurde rechtskräftig seit 2015 das Umgangs- und Besuchsrecht befristet bis zum Jahr 2020 erneut ausgeschlossen.
In den familienrechtlichen Verfahren waren bereits frühzeitig 2010/2011 Sachver-ständigengutachten eingeholt worden. In den Verfahren im Jahre 2014 und 2015 er-folgten keine eigentlichen Beweisaufnahmen, sondern Anhörungen der Angeklagten.
Die Angeklagte hatte letztmalig persönlichen Kontakt zu ihren Kindern im Jahre 2010.
Am 09.09.2014 um 13.22 Uhr sandte die Angeklagte eine E-Mail an die Polizeiin-spektion Saarbrücken-Brebach, an die Poststelle der Justiz des Saarlandes, an die Poststelle des Landtages des Saarlandes Frau Dr. O. und um 02.53 dieselbe E-Mail auch an die Poststelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 13 in Saarbrücken. Die E-Mails füllen kleingedruckt acht Seiten und beinhalten u. a. folgende Ausführungen:
"Die Folter ist sofort zu beheben. Jeder Betreuungsrichter kann innerhalb von einer Minute auf die andere entscheiden. Und so erwarte ich dies auch im Punkt Aufhebung Folter. Ich erwarte eine sofortige Rücknachricht.
Ich erwarte noch heute eine Nachricht per Email oder ein Anruf, ungestörten Kontakt mit meinen Kindern. Sollten bis heute Abend die Kinder nicht zur Verfügung gestanden haben, werde ich nicht mehr existieren. Die Untätigkeit aller öffentlichen Einrichtungen, das auf den Arm nehmen, hat dann aus Uner-träglichkeit von meiner Seite aus ein Ende.
Eilantrag/einstweilige Anordnung/Verfügung Sofortige Aufhebung der nach wie vor bestehenden psychischen Gewalt
Ich habe Depressionen wegen fehlender Kinder. Diese Depressionen können sofort behoben sein, bekomme ich ungestört meine Kinder zu sehen und Kon-takt mit diesen. Kinder gehören zu ihren Eltern und Eltern zu ihren Kindern. Ist das so schwer zu verstehen?????
Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt durch die Gerichte. Recht und Pflicht die Kinder zu erziehen.
Warten, warten, es kommen keine Kinder, Ärger über Ärger. Über den Kopf und Wille und Wahrheit kann nicht darüber hinweg gegangen werden.
Die Lage ändert sich so lange nicht, bis dass ich ohne Störung Kontakt mit meinen Kindern habe.
Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entge-gentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegen-wart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neut-ralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995,86; 2007,105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984,778; OLG Koblenz FamRZ 2009,133; Brandenburgisches Ober-landesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
Ungeachtet der Frage, des einfach mal so angegebenen Vorschlags der Gut-achterin auf Begleitung, überhaupt eine Art. 6 Abs. 2 GG genügende nachhal-tige Kindeswohlgefahr begründen konnte, lässt eine Trennung von Mutter und Kindern, es war nie eine vorhanden und selbst wenn es so gewesen wäre, grundsätzlich nicht, auf eine in der Vergangenheit liegende Gefährdungslage stützen, weil es auch dann an der verfassungsrechtlich geforderten Gegenwär-tigkeit einer konkreten Gefahr fehlt. 1 BvR 160/14 Rn 34. Da nun die Kindes-entführung mehr als 4 Jahre her ist, am 12.05.2010 war und Kinder und ich seit dieser Zeit kein Familienleben mehr haben und es mir nicht möglich ist mich sehenden Auges vom Wohl der Kinder zu überzeugen, bleibt die Frage, wo ich das Kindeswohl schädige. Das kann ich gerade nicht. Es ist gewünscht dass ich eine Anordnung auf begleiteten Umgang stelle, der dem Zweck erneu-ter Diskriminierung und erneutem Falschvorbringen dienen soll, der gerade nicht den Zweck verfolgt, nämlich ungestörten Kontakt mit den Kindern zu ermöglichen. Eine solche gesundheitsschädliche Anordnung ist nicht erfor-derlich. Loyalitätskonflikte der Kinder geschehen durch den Kindsvater, seine Eltern und die für mich eindeutig bestochenen Mitarbeiter des Jugendamtes, der Kita und der Schule und die überflüssigen Förderpersonen für die Kinder, da obwohl nur ich, die fehlende Mutter, den Bedarf decken kann, den die Kin-der für eine förderliche Entwicklung benötigen, Ansagen erhalten, ich wollte sie umbringen. Dies damit der Kindsvater die Unterhaltsvorschüsse des Ju-gendamtes und das Kindergeld erhält.
Und alle verdienen sie an dem Besitz meiner Kinder. Dreckschweine.
Untersuchungen haben ergeben, dass die Verantwortlichen in ihren Ämtern zum Großteil ungeschult und über keinerlei psychologische Grundkenntnisse verfügen.
Das Jugendamt, Richter, Ärzte, Betreuer, Wohlfahrtsverbände, Kitas und Schulen erzeugen den Fürsorgebedarf durch die Erfindung von Defiziten. Der Wohlfahrtsstaat fördert also nicht die Bedürftigen, sondern die Sozialarbei-ter. Eine Familienterroristin hat die Gesetze oftmals leider auf ihrer Seite, sie braucht nur den entsprechenden Vorwurf erheben und schon stehen die Hilfe-systeme ihr bei.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, das als Helfer- Innenindustrie die Ge-samtheit der behördlichen Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen.
Die Helfer- Innenindustrie hat ein hohes Ansehen. Das Gute und Richtige kippte aber, da aus der familiären eine professionelle, ideologische und be-zahlte Hilfe wurde. Da wurde der Hilfsbedürftige zum ?Kunden und die Hilfe zur Erwerbsarbeit, die Arbeitsplatz und Einkommen von Vielen sichert.
Um die Helfer-Innenindustrie am Laufen zu halten, bedarf es natürlich stän-dig neuer Opfer. Es gibt also handfeste ökonomische Grunde, überall Opfer zu sehen und deshalb sorgen Opfermacher? ständig für Nachschub.
Das gute Kind ? der schlechte Erwachsene, die gepeinigte Kreatur ? der quä-lende Mensch.
Viele Eltern, Mütter, Väter, sogar Großeltern führen einen Sorge- und Um-gangsstreit um ihre Kinder, doch diese werden jahrelang ausgegrenzt und das im Namen des Kindeswohl und können an der Erziehung der Kinder nicht mitwirken. Behörden blocken, entfremden und lügen, dass sich die Balken bie-gen. Eltern erhalten keine Chance, sich als richtige fürsorgliche Eltern zu er-weisen. Jahrelange Entfremdung ist das Ziel des bestens florierenden Ge-schäftes mit dem Kindeswohl. Darin liegt in Deutschland das größte Problem für Eltern, die mit dem Schlangencharakter der Jugendämter zu kämpfen ha-ben, welche den Zugang zu ihren Kindern verhindern.
Die horrenden Szenarien zeigen anschaulich, dass die Helfer-Innenindustrie nur sich selbst hilft. Die Helfer verdienen viel Geld mit der Familienzerstö-rung. Richter, Gutachter und Jugendamtsmitarbeiter haben ein gutes Aus-kommen.
Aufgabe ist es nicht, Partikularinteressen von Ausgrenzung zu befriedigen, sondern Eltern-Kind-Beziehungen zu schützen und zu fördern, so wie es Arti-kel 6 des Grundgesetzes über das Pflichtrecht aller Eltern zur Pflege und Er-ziehung ihrer Kinder definiert.
Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind."
Tatenlosigkeit hilft nichts, das ist kein christliches Handeln. Es ist der Ein-druck entstanden, dass sich von der Familie als Volk abgewandt wurde, sich verbündet wurde gegen die Familie.
Es wurde daher anscheinend dem Heiland, Gott überlassen.
Wir das Volk und die Abgeordneten sind die Hände Gottes. Ich frage mich ob das nicht begriffen wurde, damit der jetzige Zustand ausgemerzt wäre.
Es gilt unverzüglich und nachhaltig jegliche Unterstützung dem Jugendamt und der Richterschaft zu entziehen, denn der Tod kann nachfolgend zum Schicksal des gesamten Volkes, auch einzelner Abgeordneter und ihrer Kinder wer-den.
Ich fordere auf nicht mehr mitzuziehen, die Rebellen gegen das Volk nicht mehr mit Geld zu unterstützen damit Richter Kriege gegen das Volk die Fami-lie führen. Ich fordere auf aufzustehen nicht mehr mitzugehen. Nicht mehr zu-zusehen, wenn wir manipuliert werden und in Not gestürzt werden. Das Ju-gendamt und die Richter haben ein Terror-Regime errichtet um auf allen er-denklichen Wegen, die Wahrheit aus der Welt zu halten. Familien in unserem Lande schreien um Hilfe.
Und Richter und Jugendamt erwecken unter der Abschaffung der Familie den Anschein dass sie als Retter auftreten. Tatsächlich haben sie Krieg losgetre-ten und führen die Bevölkerung durch Hilfe der Polizei, die keinerlei Kenntnis der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben, hinters Licht.
Das Jugendamt und das Gericht mit seinen Richter sind der große Menschen-feind. Angreifer auf das saarländische Volk und ihre Menschen die her aller-orts Verwirrung und Ohnmacht schüren und dies noch mit Hilfe der un-menschlichen Psychiatrie. Die, die uns destabilisieren und uns aus der Ge-sellschaft werfen, so dass alle eine möglichst großes Verständnis für ihren, hinters Licht geführten Einsatz haben. Ihrer Zerstörungsmaschinerie. Solange bis das Volk völlig am Ende, ruiniert, zerstört und ausgeblutet, am Ende ist.
Es muss jetzt endlich Schluss sein. Ich möchte nicht mehr sehen, dass Kriege geführt werden. Unsere Kinder, die eigentlich unsere Zukunft sein sollen, nicht mehr die leidtragenden aus Verleumdungen, Unterstellungen, Schmier-geldtischen des Jugendamtes und falschen an jeder Gesetzgebung vorbeige-henden Beschlüssen, in Form von Ausfertigungen ohne Unterschrift womit sich schadlos gehalten wird, von Richtern sind.
Ich habe keine Kraft mehr. Daher kann ich nichts mehr machen.
Das können sie nun verstehen oder auch nicht.
Das ist mir egal.
Wissenschaftlich ist alles schon unlängst belegt.
Im Kampf zerrieben. Sinn- und Ausweglosigkeit saarländische Justiz.
Das Grundgesetz und die saarländische Verfassung außer Kraft.
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Menschenrechtskonvention wie nicht vorhanden missachtend.
Die sind aber nicht umsonst vorhanden.
Und dumm zu kommen braucht mir auch keiner, was Unterbringung oder Be-treuung angeht. Ich habe meine Erfahrung hinter mir. Sie müssen diesbezüg-lich ihre noch machen. Gehen Sie doch freiwillig hin.
Art. 12 Abs. 4 Saarländische Verfassung
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 12 ? Gleiche Anerkennung vor dem Recht[↑]
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in al-len Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts? und Handlungsfä-higkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Be-hinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Aus-übung ihrer Rechts? und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts? und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den inter-nationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vor-gesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts? und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betref-fenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und miss-bräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick
auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Per-so
n berühren, verhältnismäßig sein.
Bei mir kommt dafür niemand aus dem öffentlichen Dienst in Frage. Nur mei-ne in der Patientenverfügung vorgesehen Regelung.
Artikel 22 ? Achtung der Privatsphäre[↑]
(1) Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidri-gen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Ein-griffe oder Beeinträchtigungen.
Wo sind meine Kinder, wie kamen sie weg??? Entführt!!!
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-niedrigende Behandlung
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seeli-sche Schmerzen oder leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktio
nen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmässige, gerichtliche oder sonstige Massnahmen, um Folterungen in allen seiner Ho-heitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
Wo sind die hier im Saarland???
Unterm Tisch!!!
Und dann noch verschwinden lassen wollen!?
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Ver-schwindenlassen
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet ?Verschwindenlassen? die Fest-nahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzu-erkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der ver-schwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.
Artikel 5
Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.
Artikel 25
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen zu verhindern und nach seinem Strafrecht zu bestrafen:
die unrechtmäßige Entziehung von Kindern, die Opfer eines Verschwindenlas-sens sind, oder von Kindern, deren Vater, Mutter oder gesetzlicher Vertreter Opfer eines Verschwindenlassens ist.
Auf das Amtsgericht kann ich nicht gehen, werde ich aus dem Leben gezogen.
Zum Jugendamt kann ich nicht gehen, werde ich aus dem Leben gezogen.
Ich kann meine Rechte gerade nicht wahrnehmen. Dies entgegen oben genann-ter Vorschrift.
Kinder zu entführen und dann nicht mehr zur Verfügung zu stellen, jeden Kon-takt zu unterbinden und dafür in die Psych. zu bringen, ist alles andere als verhältnismäßig. Mich dadurch in den Suizid zu treiben, schon gar nicht. Dies ist zu unterlassen und die Kinder sofort zur Verfügung zu stellen.
z.B. falls gedacht wird Krankheit zu unterschieben.
Eine Zwangsbehandlung greift verfassungswidrig in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Es handele sich um eine rein vorsorgliche Maßnahme, die die Voraussetzungen für eine spätere Entlassungsfähigkeit des Patienten schaffen solle. Dem Untergebrachten stehe jedoch die Freiheit zur Krankheit zu. Die Abwägung mit dem Freiheitsrecht des Betroffenen führe zu keinem an-deren Ergebnis. Eine Saldierung unterschiedlicher Grundrechtspositionen des Betroffenen selbst sei unzulässig; die Wertung und Hierarchisierung der be-troffenen Grundrechte stehe allein ihrem Träger zu. Gegen eine Zwangsbe-handlung einer Anlasskrankheit spreche auch, dass es für den erfolgreichen Verlauf einer Therapie nicht zweckdienlich - da motivationsabträglich und vertrauenszerstörend - sei, Zwang einzusetzen. Ohne konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg sei eine Zwangstherapie verfassungsrechtlich nicht zuläs-sig.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der Be-schluss, mit dem das Amtsgericht eine angekündigte Zwangsbehandlung als rechtmäßig bestätigt hat, verletzt die Beschwerte in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die angekündigte Zwangsbehandlung fehlt bereits die erforderliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende gesetzliche Grundlage.
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Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in schwer-wiegender Weise in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein (I.). Zwar kann ein solcher Eingriff, auch zur Erreichung des Ziels, im Einzelfall gerechtfertigt sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich jedoch strenge Anforderungen an die Zulässigkeit des Eingriffs. Dies betrifft sowohl die materiellen Eingriffsvoraussetzungen als auch deren Sicherung durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Die Eingriffsvoraussetzungen müs-sen in hinreichend klarer und bestimmter Weise gesetzlich geregelt sein
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Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Ge-brauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstande-nen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätz-lich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner ?Bes-serung? dienen (vgl. BVerfGE 22,180 <219 f.>). Die grundrechtlich geschütz-te Freiheit schließt auch die ?Freiheit zur Krankheit? und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 58, 208 <226>; 30, 47 <53>; 22, 180 <219>).
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Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis des Staates, den Einzelnen ?vor sich selbst in Schutz zu nehmen? (vgl. BVerfGE 58, 208 <224>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998- 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>), anzuerkennen ist, eröff-net dies keine ?Vemunfthoheit? staatlicher Organe über den Grundrechtsträ-ger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseite gesetzt werden dürf-te, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außen-sicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 58, 208 <226 f.>; Baumann, Un-terbringungsrecht, 1966, S. 25; Marschner, in: Marschner/Volckart/Lesting, a.a.O., Rn. 41; Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. 0 152; zur Gefahr eines für-sorgerischen Paternalismus auch Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, 1992, S. 188 ff.
- 2 BvR 2270/96 -
Im Übrigen hat es mit der Feststellung, dass der Beschwerte durch die fach-gerichtlichen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden ist, sein Bewenden.
Eine Einrichtung, insbesondere eine Rechtseinrichtung offenbart beispiels-weise Recht, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt.
Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten (z.B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, usw.).
"Die deutsche Rechtspflege geht mit dem Recht derart pfleglich um, dass die-ses scheinbar nur an hohen Feiertagen zur Geltung kommt."
Bereits in den 90er Jahren klagte der damalige Gerichtspräsident am Bundes-gerichtshof und spätere Bundespräsident Roman Herzog über schwere Mängel in der Rechtspflege.
?Zur Verwirklichung von Gerechtigkeit gehört auch, gesetztes Recht anzu-wenden und zu vollziehen. Wann immer der Staat darauf verzichtete, beste-hendes Recht durchzusetzen ? ob aus Überforderung, aus Unvermögen oder aus falsch verstandener Liberalität ? gerät auch die Autorität des Rechts ins Wanken. Und wer die Herrschaft des Rechts auch nur partiell suspendiert, ge-fährdet das Ganze.?
Dr. jur. Roman Herzog, Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland a.D., Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D., in seiner Rede auf dem 62. Deutschen Juristentag in Bremen, zitiert nach dem ?Weser Kurier? Vom 26.09.1998.
?Es muss ein Ruck durch Deutschland gehen? war sein Kernsatz, der in die Geschichte eingegangen ist, dem jedoch niemand folgte.
Beim Amtsgericht und beim Regionalverband
Das Quecksilber fällt, die Zeichen stehen auf Sturm,
Nur blödes Kichern und Keifen vom Kommandoturm
Und ein dumpfes Mahlen grollt aus der Maschine.
Und rollen und Stampfen und schwere See,
Die Bordkapelle spielt ?Humbatäterä?,
Und ein irres Lachen dringt aus der Latrine.
Die Ladung ist faul, die Papiere fingiert,
Die Lenzpumpen leck und die Schotten blockiert,
Die Luken weit offen und alle Alarmglocken läuten.
Die Seen schlagen mannshoch in den Laderaum
Und Elmsfeuer züngeln vom Ladebaum,
Doch keiner an Bord vermag die Zeichen zu deuten!
Niedertracht und Raffsucht und Eitelkeit.
Auf der Brücke tummeln sich Tölpel und Einfaltspinsel.
Gekauft, narkotisiert und flügellahm,
Der Steuermann lüg, der Kapitän ist betrunken
Und der Maschinist in dumpfe Lethargie versunken,
die Mannschaft lauter meineidige Halunken.
Der Funker zu feig? um SOS zu funken.
Klabautermann führt das Narrenschiff
Volle Fahrt voraus und Kurs auf?s Riff.
Jeder kann es sehen, aber alle sehen weg,
Der Ausguck ruft vom höchsten Mast: Endzeit in Sicht!
Doch sie sind wie versteinert und sie hören ihn nicht.
Es ist, als hätten alle den Verstand verlor?n,
Sich zum Niedergang und zum Verfall verschwor?n,
Vor dem Gesetz sind alle gleich.
Das Gleichheitsprinzip vor dem Gesetz hinkt enorm.
Kinder sofort zurück, sofort Kontakt her. Nichts anderes, keine andere Hilfe. Unterbleibt diese einzige Hilfe, bleibt weiterhin die Verfassung, auf die alle im öffentlichen Dienst vereidigt sind, als auch alle Konventionen missachtet, haben alle versagt.
Ich frage Sie, wonach und mit welchen Rechten es gestattet und erlaubt ist, einen Menschen ins Grab zu schaufeln?
Ich frage Sie, wonach es Ihnen erlaubt ist, mich zu foltern?
Wie stehen Sie zur Art. 3 EMRK?
Wie stehen Sie zu Art. 5 UN-Menschenrechtskonvention?
Ich frage Sie, wonach es Ihnen erlaubt ist, mich zu diskriminieren?
Wie stehen Sie zu Art. 14 EMRK?
Ich frage Sie, wo im GG und den Konventionen zu lesen steht, ihnen erlaubt ist, mich auszugrenzen?
Ich frage Sie, wo es Ihnen nach GG und Konventionen erlaubt ist Kinder und mich gegenseitig zu trennen?
Wie stehen Sie zu Art. 8 EMRK?
Ich frage Sie, wo es nach GG oder Konvention erlaubt ist mir gegenüber irre-al psychischen Missbrauch, wegen Rechtsbeugung zu betreiben?
Ich frage Sie, wo es nach GG und Konventionen Ihnen erlaubt ist, mir meine Würde zu nehmen?
Art 1 GG ist unabänderbar.
Ich frage Sie, wonach es Ihnen erlaubt ist Art. 2 GG wie Doppel-Null-Null-Papier zu behandeln
Ich frage Sie, warum mir gegenüber der Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG nicht zukommt?
Wie sie zu Art. 7 UN-Menschenrechtskonvention stehen?
Ich frage Sie, warum Sie Art. 6 GG missachten und nach welchem Recht Ihnen das zusteht?
Wie stehen Sie zu Art. 24 und 24a SVerf?
Wie stehen Sie zu Art. 12 UN-Menschenrechtskonvention?
Wie stehen Sie zu Art. 16 Abs. 3 der UN-Menschenrechtskonvention?
Wie stehen Sie zu Art. 17 EMRK?
Ich frage Sie, wonach es Ihnen erlaubt ist Art. 19 Abs. 4 GG zu missachten.
Ich frage wie Sie zu Art. 22 UN-Menschenrechtskonvention stehen?
Mit aller Macht versuchen Sie Art. 23 Abs. 1 GG auszuheben, mit eine Ar-beitsaufnahme unmöglich zu machen.
Mit welchem Recht?
Ich frage mich mit welchem Recht es Ihnen zustand, zusteht, mich finanziell zu ruinieren?
Ich frage mich wie sie zu Art. 30 UN-Menschenrechtskonvention stehen?
Art. 79(1) GG Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetz-gebund ober die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staat-liche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
Verfassungsgrundsätze sind
Der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Trä-ger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz zu beseitigen, außer Gel-tung zu setzen oder zu untergraben.
Beziehen Sie bzgl. ihres Verhaltens hierzu Stellung.
Nehmen Sie Stellung dazu, ob dies für Richter nicht gilt, diese ausgenommen sind, nicht gilt, weil die Gesetze nur geltend, aber nicht gültig sind.
Ich erwarte dazu Ihre Stellungnahme, als auch die Stellungnahme dazu des, meines Erachtens ignoranten, kranken Penners, Schläfer? Folterers, Abschaf-fer bzgl. Rechte GG und Konventionen des Amtsgerichts Saarbrücken Christ-mann, dem jedes christliche Verhalten und eine jede Empathie fehlt. Vielleicht nutzt ja ein Hirnschrittmacher.
Die Fragen beantworten sie sich schriftlich innerhalb kürzester Zeit.
Art. 20(4) GG Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ich weise noch einmal darauf hin, dass sich Vergewaltigungsopfer jeder (auch psychischer, wie der derzeitigen immer noch bestehenden) Gewalt entziehen. Dies eine Form von Flucht, weil sie mir widersteht. Die psychische Gewalt ist sofort zu beenden und aufzuheben.
Das letzte Hemd hat keine Taschen.
Ich lasse für die Zukunft vier, mir ausgegrenzte, immer ihre Mutter vermis-sende Kinder und das dadurch herbeigeführte, gewollte Leid und Elend zu-rück.
Wenn man Abschied nimmt
geht nach unbestimmt
mit dem Wind wie Blätter wehn.
Man lässt vieles hier
Freund ich danke dir.
Trude Herr
Vielen Dank!"
III.
Die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren in diesem Sinne gemachten Angaben sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundes-zentralregister.
Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklag-ten, die umfassend eingeräumt hat die im Raume stehenden E-Mails verfasst und bewusst an die Adressaten gesandt zu haben, sowie den auszugsweise verlesenen E-Mails. Diese wurden verlesen, soweit sie in Bl. 3 und 4, 6 und 7 sowie 9 und 10 d. A. enthalten sind.
Der Zeuge Richter am Amtsgericht C. hat in Übereinstimmung mit den früher von ihm gemachten Bekundungen ausgeführt, dass er als Familienrichter seit dem Jahr 2010 mit der Angeklagten bzw. deren Familie befasst gewesen sei. Das Aufenthalts-bestimmungsrecht sei frühzeitig dem Vater übertragen worden. Was das Umgangs-recht anbelangt, so habe es mehrere Verfahren gegeben. Es sei bereits frühzeitig ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, und zwar sowohl durch ihn als auch das Saarländische Oberlandesgericht. Das spätere Verhalten der Angeklagten habe die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen bestätigt. Deshalb habe es in der Folgezeit keine eigentliche Beweisaufnahme gegeben. Vielmehr sei im Jahr 2014 eine Anhörung der Angeklagten erfolgt. Die Angeklagte habe immer wieder Briefe und E-Mails geschrieben und Anträge gestellt. Der Schriftwechsel mit ihr fülle Rega-le. Im Jahre 2014 sei die Angeklagte erneut vom Umgangsrecht ausgeschlossen wor-den. Auch dieser Ausschluss sei befristet gewesen. Jenes Verfahren sei von der hier in Rede stehenden E-mails der Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Im Jahre 2015 sei erneut bei ihm ein das Umgangsrecht betreffendes Verfahren anhängig gewesen. In jenem Verfahren sei die Angeklagte wiederum vom Umgangsrecht aus-geschlossen worden, und zwar befristet bis zum Jahr 2020. Auch jenes Verfahren sei zwischenzeitlich rechtskräftig.
IV.
Die Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Zweifelsohne beinhaltet die der Angeklagten zur Last gelegte, am Ende der oben dar-gelegten E-Mail sich befindende schriftliche Äußerung ein Werturteil mit ehrverlet-zendem Gehalt.
Die Äußerung erfolgte jedoch in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB.
Das Saarländische Oberlandesgericht führte zur Tragweite des Grundrechts der Mei-nungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung der §§ 185, 193 StGB in seiner Ent-scheidung vom 16.08.2011 (Az.: Ss 50/2011) folgendes aus:
"1. Der Tatbestand der einfachen oder Formalbeleidigung setzt einen rechts-widrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kund-gabe der Missachtung voraus (BGHSt 16, 63; 11, 67). Tathandlung ist eine Äußerung, die wörtlich, schriftlich (auch per E-Mail) oder durch schlüssige Handlungen erfolgen kann. Sie muss sich an die von der Äußerung betroffene oder wie hier eine dritte Person richten. Die Äußerung muss vom Kenntnis Nehmenden als Beleidigung aufgefasst werden (Fischer, StGB, 58. Auf., § 185 Rn. 5,6 mwN). Inhalt der Äußerung muss eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung sein. Das ist dann der Fall, wenn durch die Äußerung nach ihrem objektiven Sinngehalt (Erklärungsinhalt), wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BayObLG München Beschluss vom 20.10.2004, Az.: 1 St RR 153/04 mwN), der betroffenen Person der ethische, personale o-der soziale Geltungswert ganz oder teilwiese abgesprochen und ihr grund-sätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird.
Dabei ist zwischen Werturteilen und ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Letztere unterfallen § 185 StGB nur, wenn sie gegenüber dem Betroffenen selbst geäußert wurden.
2. Bei der gegenüber dem Mediator als Drittem gemachten inkriminierten Äu-ßerung "faschistoid-feministische Richterin " handelt es sich entgegen der Einschätzung des Angeklagten nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil.
Dahinstehen mag, ob die Bezeichnung "Feministin" oder das Adjektiv "femi-nistisch" einen der Nachprüfung im Wege des Wahrheitsbeweises zugängli-chen Tatsachenkern im Sinne einer Eigenschaftszuschreibung haben. Die vom Angeklagten verwendete Wortkombination "faschistoid-feministisch" stellt je-denfalls ein Werturteil dar, das durch Elemente der Stellungnahme, des Mei-nens oder des Dafürhaltens geprägt ist. Die Frage, ob die Zeugin , weil sei eine vom Angeklagten für rechtswidrig gehaltene Herausgabeanordnung das Kind betreffend erlassen hat, als eine "faschistoid-feministische Richte-rin" anzusehen, ist eine Wertungsfrage, die der Nachprüfung im Wege des Wahrheitsbeweises anhand der Kriterien des "wahr oder falsch sein Könnens" nicht zugänglich ist (zur Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachen-behauptungen allgemein vgl. BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGHZ 132, 12 20 f.; Fischer a.a.O. § 186 Rn. 3 mwN).
3. Dem Landgericht ist weiter beizupflichten, dass der Äußerung "faschistoid-feministisch" bezogen auf eine Richterin m Grundsatz ehrverletzender Cha-rakter zuzumessen ist.
Die nach allgemeinem Sprachverständnis negativ belegte Eigenschaftszu-schreibung "faschistoid-feministisch" wurde von dem Mediator als Adressa-ten der E-Mail auch als beleidigend aufgefasst, weshalb er in seinem an die betroffene Richterin übersandten Bericht vom 26.2.2010 das Adjektiv "fa-schistoid" mit An- uns Ausführungszeichen versehen hat (Bl. 33 d.A.).
a. Die Bezeichnung "Feministin" und das hiervon abgeleitete Adjektiv "femi-nistisch" haben keinen ehrverletzenden Charakter. Nach der Wortdefinition im "Duden" wird der Begriff "Feministin" für Vertreterinnen einer Richtung der Frauenbewegung verwendet, die ein neues Selbstverständnis der Frau und die Aufhebung der tradierten Rollenverteilung anstreben. Hiervon ausgehend ist die Bezeichnung "Feministin" und das Adjektiv "feministisch§ der Ehre ei-ner Frau nicht abträglich.
b. Anderes gilt jedoch für die Zusammensetzung des Adjektivs "feministisch" mit dem nach allgemeinem Rezipientenverständnis negativ belasteten Adjektiv "faschistoid". Der Begriff "faschistoid" weist zwar infolge inflationären Ge-brauchs eine gewisse Unschärfe auf. Die Bezeichnung findet nicht nur in der politischen Auseinandersetzung zur Herabsetzung Andersdenkender Verwen-dung, sondern sie wird zunehmend auch in anderen Lebensbereichen ge-braucht, um missbillige Verhaltensweisen zu brandmarken (vgl. die Verwen-dungsbeispiele im DWDS-Wörterbuch ; Überschrift "Zeit & Zeit Online").
Im Grundsatz steht das Adjektiv "faschistoid" für "dem Faschismus ähnlich" oder "faschistische Züge tragend" (Duden, Die Deutsche Rechtschreibung). Bezogen auf Personen werden damit im allgemeinen Eigenschaften, Haltun-gen oder Handlungen beschrieben, die nach Einschätzung des Äußernden dem Faschismus ähnlich sein sollen. Nicht selten wird ein übermäßig autoritäres oder autoritätsgläubiges Verhalten als "faschistoid" bezeichnet (vgl. wikipe-dia, freie Enzyklopädie; Stichwort: faschistoid).
Auch wenn man den Äußerungskontext berücksichtigt und in den Blick nimmt, dass die zuständige Familienrichterin vom Angeklagten wegen einer von ihr erlassenen Herausgabeanordnung betreffend das Kind als "faschistoid-feministische Richterin" bezeichnet wurde der Angeklagte moniert in der E-Mail u.a., dass die Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung nicht vorge-legen hätten, bezweifelt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maß-nahme und kritisiert eine mangelnde Begründungstiefe kann die Äußerung nicht einengend als rein sachliche Kritik an der gerichtlichen Anordnung ver-standen werden.
Die neben der geübten Sachkritik in der E-Mail enthaltene Äußerung "fa-schistoid-feministische Richterin" zielte auf eine über rechtliche Beanstan-dungen hinausgehende persönliche Kränkung und Herabsetzung der zuständi-gen Familienrichterin ab. Des Angriffs auf die persönliche Ehre der Richterin hätte es im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung mit der kritisierten Entscheidung nicht bedurft.
Durch die Verwendung der nach allgemeiner Rezepientenanschauung negativ belelgten Begriffskombination "faschistoid-feministisch" sollte der Richterin eine dem Faschismus ähnliche bzw. nahe stehende, d.h. übermäßig autoritäre, gegen Männer voreingenommene und einseitig für Frauen Partei ergreifende Führung der Amtsgeschäfte attestiert werden. Ob der angeklagte die Richterin durch die inkriminierte Äußerung, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, in die Nähe des Volksgerichtshofs rücken und sie in die Tradition einer Justiz setzen wollte, die sich zum willfährigen Werkzeug einer verbrecherischen Weltanschauung machte und elementarste Rechte der Bürger missachtete, kann offen bleiben.
Der Angeklagte wollte der Richterin durch die Charakterisierung als "fa-schistoid-feministisch" jedenfalls Eigenschaften zuschreiben, die deren durch § 185 StGB geschütztem beruflichen ansehen nach allgemeinem Amtsver-ständnis in hohem Maße abträglich wären, nämlich eine militant frauen-freundliche, parteiliche, nicht an Recht und Gesetz orientierte Art der Amts-führung in Familiensachen.
4. Als Werturteil fällt die Äußerung ungeachtet ihres grundsätzlich zu beja-henden ehrverletzenden Gehalts in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), die gewährleisten will, dass jeder sagen können soll, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil ange-ben kann (BVerfGE 61, 1, 7). Deshalb sind Werturteile in der Regel geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerungen "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründe sind (BVerfG a.a.O.). Dass eine Äußerung polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht ohne weiteres dem Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfGE 54, 129, 1338 f.). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen prinzipiell in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (BVerfG NJW 1922, 2815, 2816; BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 1 St RR 153/04; NJW 2005, 1291 bis 1293).
5. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht schranken- und vorbehaltlos. Vielmehr bedarf es insbesondere wenn es sich bei Werturtei-len um Beiträge zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich be-rührenden Frage handelt einer an den Umständen des konkreten Einzelfalls orientierten Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre des Geschädigten auf der einen und der Meinungsfreiheit des Äußernden auf der anderen Seite drohen (Bundesverfassungsgericht in stRspr z.B. BVerfGE 7, 198, 208f.; 82, 43, 50; 94, 1,8).
a) Die erforderliche Abwägung ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil die ehrverletzende Äußerung "faschistoid-feministische Richterin " in ei-nem beleidigungsfreien Raum erfolgt wäre. Zwar werden vertrauliche Äuße-rungen über Dritte im engen Familienkreis oder innerhalb engster Vertrau-ensverhältnisse (BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; Fischer a.a.O. § 185 Rn. 12 mwN) nicht als beleidigend angesehen. Offen bleiben kann, ob es sich dabei um einen Anwendungsfall des § 193 StGB oder um eine Begrenzung des Tat-bestandes handelt (vgl. hierzu Fischer a.a.O. § 185 Rn. 12 mwN). Ein solch enges Vertrauensverhältnis bestand gegenüber dem "Mediator" nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht. Der mit der Erstellung von Gutachten und Berichten beauftragte Sachverständige war gegenüber den Streitparteien auch wussten. Aufgabe des Mediators war es, dem Gericht in der Sorgerechtsauseinandersetzung Entscheidungshilfe zu leisten und die zu-ständige Richterin (auch) von der subjektiven Sichtweise der Streitparteien, deren Verhalten im Umgang untereinander und mit der gemeinsamen Tochter in Kenntnis setzen.
b) Überträgt man die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Abwägungskriterien auf den vorliegend zu beurteilenden Fall, ist zu berücksichtigen, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbe-reich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (BVerfG NJW 1976, 1680). Deshalb gewinnt bei Äußerungen in oder in unmittelbarem Zu-sammenhang mit einem Rechtsstreit der Gesichtspunkt der Wahrnehmung ge-rechtfertigter Interessen Bedeutung (§ 193 StGB). "Im Kampf ums Recht" sind auch ehrverletzende Äußerungen oder Tatsachenbehauptungen hinzunehmen, es sei denn es handelt sich um sog. "Schmähkritik", die nicht von § 193 StGB gedeckt ist und bei der die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrschutz zurücktritt (BVerfGE 1982, 43, 51).
Das Bundesverfassungsgericht definiert den Begriff der "Schmähkritik" we-gen der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit sehr eng. Auch eine überzogene oder gar verbal ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Sie nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16). Das kann namentlich bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter insbesonde-re aus der Fäkalsprache der Fall sein (BVerfG NJW 2009, 749, 759; BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2009 1 BvR 2272/04).
c) Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Schwelle der Schmähkritik nicht erreicht. Die inkriminierte Äußerung bewegt sich bei abwägender Zusammen-schau aller entscheidungserheblichen Umstände (noch) im Rahmend essen, was die Rechtsordnung in Wahrnehmung berechtigter Interessen toleriert.
Der Senat verkennt nicht, dass die Äußerung "faschistoid-feministisch" ge-münzt auf eine Familienrichterin eine nicht unbeachtliche Schärfe hat. Die Äußerung tritt auch wenn sie in eine sachliche Kritik an der Herausgabean-ordnung eingebettet ist gegenüber dieser nicht völlig in den Hintergrund und hat durchaus eigenständigen Charakter. Zur Darlegung und Verdeutli-chung des eigenen Rechtsstandpunktes gegenüber dem Mediator hätte es der persönlichen Diffamierung der zuständigen Familienrichterin nicht bedurft.
Dennoch darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass der Angeklagte in der E-Mail auch sachliche Kritik an der Herausgabeanordnung übte, deren Erlass er durch die eigenmächtige Wegnahme der Tochter aus dem Kinder-garten provoziert hatte. Die Kritik, mit der insbesondere geltend gemacht wurde, die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs hätten nicht vorgelegen, nahm in der E-Mail breiten Raum ein und war nicht in einer Weise haltlos, dass sie jeden Sachbezug vermissen ließ.
Eine Herausgabeanordnung gegen einen Elternteil, der das gemeinsame Kind dem berechtigten Elternteil widerrechtlich vorenthält oder der es wie hier eigenmächtig in seine Gewalt gebracht hat (§ 1632 Abs. 1 BGB iVm § 49 Fa-mFG), kann bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Anhörung des Antragsgeg-ners und des Kindes und ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 54 Abs. 2 FamFG). Ein richterlicher Beschluss, der dem mit der Vollstreckung beauf-tragten Gerichtsvollzieher die Durchsuchung der Wohnung des Verpflichteten ohne dessen Einwilligung gestattet (§ 91 FamFG) und die Anwendung unmit-telbaren Zwangs sind im Prinzip zulässig.
Ungeschriebene Voraussetzung für einen Beschluss, der die Anwendung un-mittelbaren Zwanges zur Vollstreckung der Anordnung gestattet, ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach § 90 Abs. 1 FamFG darf unmittelba-rer Zwang nur angeordnet werden, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist (Nr. 1), wenn sie keinen Erfolg verspricht (Nr. 2) oder wenn die alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist (Nr. 3). Letztes ist der Fall, wenn die mit einem vorübergehenden Absehen von der Vollstreckung verbundenen Nachteile und Beeinträchtigungen größer sind als diejenigen, die die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit sich bringt. Ge-meinsam ist diesen Alternativen, dass nach Überzeugung des Gerichts die Herausgabe des Kindes ohne Gewalt nicht erreicht werden kann (Bumil-ler/Harders, FamFG, 9. Aufl. § 90 Rn. 1).
Da die Anwendung unmittelbaren Zwanges am stärksten in die Rechte des Be-troffenen eingreift und weil sie in Ausübung richterlichen Ermessens nur als ultima ratio in Erwägung zu ziehen ist (BGH Rpfleger 1977, 55, 56), geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass vor der Anordnung, welche die Anwen-dung unmittelbaren Zwangs durch ausdrücklichen Beschluss ausspricht, fol-gende Schritte in der Regel erst durchlaufen werden sollten (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. § 90 Rn.3):
- persönliches Gespräch des Familiengerichts mit den Beteiligten
- Unterstützung des Familiengerichts durch das Jugendamt
- Verhängung von Ordnungsmitteln.
Nach der einschlägigen Kommentarliteratur kann unmittelbarer Zwang insbe-sondere geboten sein, wenn akute Lebens- oder Gesundheitsgefahr für das herauszugehende Kind droht (Prütting/Helms/Stößer, FamFG, § 90 Rn.3), wo-bei beispielhaft angeführt wird, dass ein Mädchen nach dem erklärten Willen des herausgabepflichtigen Elternteils zur Beschneidung ins Ausland gebracht werden soll (Keidel-Giers, FamFG, a.a.O. Rn. 4). Entsprechend dem Rechts-gedanken der früheren Regelung des § 33 Abs. 3 S. 4 FGG soll auch die Not-wendigkeit, später mit ungewissem Ausgang im Ausland vollstrecken zu müs-sen, die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtfertigen können (Keidel-Giers a.a.O.). Die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen das Kind darf nach § 90 Abs. 2 S. 2 FamFG nur zugelassen werden, wenn dies unter Be-rücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch ge-gen das Kind zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung hiernach gege-ben waren, erscheint diskussionsfähig. Es unterlag keinem ernsthaften Zweifel dass sich bei ihrem Vater aufhielt. Dafür, dass der Angeklagte, der gel-tend macht, er habe seine Tochter vor dem Vorfall mehrere Besuchswochen-enden nicht entsprechend der getroffenen Umgangsregelung sehen dürfen, dem Kind körperliches oder seelisches Leid zufügen oder dass er es auf Dauer bei sich behalten würde, gab es keinen konkreten Anhalt. Die Herausgabean-ordnung wurde zudem an einem Tag vollstreckt, an welchem dem Angeklagten der Umgangskontakt nach der unter Mitwirkung des Familiengerichts ge-troffenen Umgangsregelung zustand.
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Herausgabeanordnung unter Anwen-dung unmittelbaren Zwanges bedarf im Strafverfahren indes keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Bei ehrverletzenden Äußerungen wäre es mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit unvereinbar, wollte man die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung gegenüber einer bestimmten Handhabung im Wesentlichen danach beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme rechtswidrig oder rechtmäßig war (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816). Selbst die Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme hätte nicht ohne weiteres die Straflosigkeit ehrverletzender Äußerungen in Anwendung des § 193 StGB zur Folge.
Dass der Angeklagte als betroffener Vater die Rechtmäßigkeit der Herausga-beanordnung anders beurteilt als das Familiengericht, ist nachvollziehbar und hinzunehmen. Von einer Schmähkritik kann bei zusammenschauender, verständiger Würdigung der in der E-Mail enthaltenen Äußerungen nicht ausgegangen werden. Der Angeklagte hat mit der E-Mail jedenfalls auch, wenn nicht gar in erster Linie, sachliche Kritik an der Herausgabeanordnung üben wollen. Dieses Ziel ist durch die in der Mail enthaltene ehrverletzende Äußerung zumindest nicht völlig in den Hintergrund gedrängt worden. Es handelt sich nicht um eine isolierte, nur auf die Person der entscheidenden Richterin abzielende Ehrverletzung. Die Äußerung findet sich weder an expo-nierter Stelle im Text noch ist sie durch Unterstreichung oder Fettdruck be-sonders hervorgehoben. Sie steht vielmehr mitten in einem Text, den der nach den Urteilsfeststellungen durch die Herausgabeanordnung (nachvoll-ziehbar) emotional stark belastete Angeklagte unter dem unmittelbare Ein-druck der Herausnahme des Kindes aus seiner Wohnung durch den Ge-richtsvollzieher verfasst hat. Der Äußerung ist eine subjektiv gefärbte Schilderung der Vorkommnisse am 18.2. und am Nachmittag des 19.2.2010 vorangestellt. Es folgt eine sachliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herausgabeanordnung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtens war. Der Angeklagte moniert, dass weder er noch das Kind zuvor angehört wurden, dass ein "Umgangsboykott" von sechs Wochen in der Anordnung nicht erwähnt wurde, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und das Jugendamt nicht angehört worden sei. Weiter wendet er sich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher von der Familienrichterin autorisiert wurde, seine Wohnung zum Zweck der Herausnahme des Kindes auch zur Nachtzeit aufzusuchen und das Kind notfalls unter Gewaltanwendung auch gegen das Kind selbst an sich zu bringen. Der Angeklagte vertritt den Standpunkt, dass Herausgabeanordnungen nach § 1632 Abs. 1 BGB nur zuläs-sig seien, wenn Gefahr in Verzug ist und er meint, eine einleuchtende Begrün-dung für eine akute Gefährdung des Kindeswohls habe es nicht gegeben, es habe nur gutgeheißen, dass der Kindsvater das Kind donnerstags abgeholt habe, wozu er erst am Freitag berechtigt gewesen sei. Es sei verschwiegen worden dass er seit dem 10.1.2010 nicht mehr gesehen habe (Bl. 37 d.A.).
Bei einer Grundrecht der freien Meinungsäußerung orientierten Auslegung des § 193 StGB darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Wertende Äu-ßerungen über das Verhalten und die Person von Verfahrensbeteiligten stehen in den dargelegten Grenzen grundsätzlich unter dem Schutz des Art 5 Abs. 1 GG. Der subjektive Charakter der abgegebenen Stellungnahmen bedingt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu entscheidungserheblichen, insbesondere ihn nachvollziehbar emotional stark belastenden Sachverhalten, ggfs. auch mit drastischen Worten äußern darf.
Da bei einer Gesamtbetrachtung des Textes der E-Mail die persönliche Dif-famierung der Richterin nicht im Vordergrund steht und weil die Sachkritik dadurch nicht völlig in den Hintergrund gedrängt wird, stellt die Äußerung des von der Herausgabeanordnung betroffenen Angeklagten, die hierfür ver-antwortliche Familienrichterin sei "faschistoid-feministisch" keine die Schwelle zur Schmähkritik überschreitende Beleidigung dar, sondern unter-fällt dem Schutzbereich des § 193 StGB.
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung u.a. dadurch bestätigt, dass es das Bundesverfassungsgericht in der Konsequenz seiner bei Kritik an hoheitli-chem Handeln im Zweifel der Meinungsfreiheit den Vorzug gebenden Recht-sprechung beispielsweise nicht als Schmähkritik gewertet hat, dass ein die Ermittlungen führender Staatsanwalt fernsehöffentlich als "durchgeknallt" bezeichnet wurde (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2009, 1 BvR 2272/04). Das OLG Oldenburg (NStZ-RR 2008, 201) hält es in Anwendung des § 193 StGB nicht für strafbar, dass ein Angeklagter das Verhalten des sachbearbeitenden Staatsanwalts "als inzwischen ganz offensichtlich vollkommen entartet" kom-mentiert. Das OLG Hamm (NStZ-RR 2007, 140, 141) wertet es nicht als Schmähkritik, wenn zwei Beamte des Bundesgrenzschutzes als "Menschenjä-ger" bezeichnet wurden. Gleiches soll nach dem BayOblG (NJW 2005, 1291 f) gelten, wenn ein Polizeibeamter, der eine Polizeikontrolle durchführt, mit dem Begriff "Wegelagerer" bedacht wird.
Für kritische ehrverletzende Äußerungen von Verfahrensbeteiligten in Bezug auf Richter im Zusammenhang mit deren Amtsführung in einem anhängigen Gerichtsverfahren kann kein anderer Maßstab gelten als für Äußerungen über Staatsanwälte, Polizeibeamte oder andere Vertreter der öffentlichen Gewalt, deren hoheitliches Handeln im Rahmen sachlicher Kritik mit scharfen, die Eh-re tangierenden Worten bedacht wird."
Ausgehend hiervon war der Berufung der Angeklagten der Erfolg nicht zu versagen.
Zwar handelt es sich um eine schwerwiegende, die Ehre des Richters am Amtsgericht C. verletzende Äußerung. Die E-Mail erschöpft sich jedoch keineswegs in der Ehr-verletzung. Vielmehr enthält die E-Mail über Seiten hinweg eine Auseinandersetzung in der Sache selbst. So machte die Angeklagte in der E-Mail Ausführungen gesell-schaftlicher, einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Art zum Umgangsrecht und auch damit in Zusammenhang stehender ethischer Fragen. Dass die Angeklagte als Mutter von vier Kindern, die sie zum Tatzeitpunkt aufgrund familienrechtlicher Entscheidungen bereits seit Jahren nicht gesehen hatte, die Rechtmäßigkeit ihres Ausschlusses vom Umgangs- bzw. Besuchsrecht anders beurteilt als das Familienge-richt, ist für die Kammer nachvollziehbar. Der weit überwiegende Teil ihrer E-Mail enthält eine im weitesten Sinne sachbezogene Kritik. Dass diese nicht zu überzeugen vermag, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Angeklagte weit überwiegend eine sachbezogene Auseinandersetzung anstrebte. Die sich am Ende ihrer mehrseitigen schriftlichen Äußerung befindende und auf 3 Sätze beschränkende ehrverletzende Äußerung tritt demgegenüber gänzlich in den Hinter-grund. Aus Sicht der Kammer ist die der Angeklagten zur Last gelegte Äußerung vor dem Hintergrund obiger Darlegungen zu § 193 StGB vorliegend bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (noch) zu tolerieren.
Nach alledem war der Berufung der Staatsanwaltschaft der Erfolg zu versagen und auf die Berufung der Angeklagten hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 StPO aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
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