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Entscheidungen

StPO

Ungebühr, Zeuge, Ordnungsgeld

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 - 1 Ws 50/17

Leitsatz: Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zuschauer.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)

1 Ws 50/17
Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung,
Verteidiger:
hier: Ordnungsgeldbeschluss gegen die Zeugin pp.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 9. Februar 2017 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
1. Die Zeugin pp. wird auf ihre Kosten in den Stand vor Versäumen der Frist zur Einlegung der Beschwerde ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 13. April 2016 wiedereingesetzt.
2. Die Beschwerde der Zeugin pp. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 13. April 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe
In dem oben bezeichneten Strafverfahren hatte die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung am 13. April 2016 als Zeugin ausgesagt. Nach ihrer Entlas-sung hatte sie im Zuschauerraum Platz genommen, um dem Fortgang der Hauptverhandlung weiter beizuwohnen. Im weiteren Verlauf kam es zur Ver-nehmung des Bruders des Angeklagten. Laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 13. April 2016 hatte die Beschwerdeführerin hierbei gelacht und Zurufe getätigt, weshalb sie von der Vorsitzenden zweimal ermahnt worden war. Als sie ein wei-teres Mal gelacht hatte, hat die Vorsitzende - auf den mangels Antragsbefugnis (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 13) als Anregung auszulegenden Antrag der Vertreterin der Staatsanwaltschaft - gegen die Be-schwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft verhängt. Eine Abschrift des Ordnungsgeldbeschlusses ist der Zeugin mit einer Kostenrechnung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Aurich am 14. Dezember 2016 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich das Schreiben der Zeugin, welches am 28. Dezember 2016 beim Amtsgericht Leer eingegangen und als Beschwerde gemäß § 181 GVG gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 13. April 2016 auszulegen ist.

1. Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden. Gemäß § 181 Abs. 1 GVG ist gegen einen Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr eine Beschwerde binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, wenn der Betroffene anwesend ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 181 GVG Rn. 2). Vorliegend hat die Vorsit-zende den Ordnungsgeldbeschluss in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung am 13. April 2016 erlassen. Die Rechtsmittelfrist ist demnach mit Ablauf des 20. April 2016 abgelaufen.

Der Beschwerdeführerin war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 13. April 2016 lässt sich nicht entnehmen, dass der Zeugin G…… eine Rechtsmittelbe-lehrung erteilt worden ist. Demnach war sie ohne Schuld daran gehindert, rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. Auch die Abschrift des Beschlusses, die ihr am 14. Dezember 2016 auf Betreiben der Staatsan-waltschaft Aurich zugestellt worden ist, enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, so dass für die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt eine mögliche Ver-fristung einer Beschwerde nicht offensichtlich war und die Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zu laufen begann.

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Zunächst greifen die formellen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht durch. Der Ordnungsgeldbeschluss ist in der Hauptverhandlung verkündet und damit der Beschwerdeführerin gemäß § 35 StPO bekannt gemacht worden. Gemäß § 35 Abs. 2 StPO ist dem Betroffenen auf dessen Antrag eine Abschrift zu erteilen (vgl. dazu auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 178 GVG Rn 16). Letzteres ist hier geschehen. Im Übrigen ist der verkündete Beschluss von der Vorsitzenden und der Protokollführerin im Original unterschrieben. Der Einwand hinsichtlich der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2016, die im Übrigen im Original von der Kostenbeamtin unterschrieben ist, ist aus den am Ende angeführten Gründen ohne Bedeutung.
Ebensowenig führt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin vor der Festset-zung des Ordnungsgeldes kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses. Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Verhängung von Ordnungsmitteln ist zwar grundsätzlich notwendig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 178 GVG Rn. 13). Entgegen der bisher in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht (vgl. u. a. OLG Köln, NStZ 2008, 587) ist eine Nachholung rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz jedoch noch möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 Az.: III-4 Ws 308/16, juris), da kein Unterschied zwischen einer befristeten Beschwerde nach § 181 GVG und einer sonstigen sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO, bei der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ausgangsinstanz durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt wird, zu sehen ist.

In ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin ausführlich Stel-lung zu dem Vorfall genommen, so dass eine etwaige Verletzung des rechtli-chen Gehörs dadurch geheilt ist.

b) Auch inhaltlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Gemäß § 178 GVG kann u.a. gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Un-gebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ord-nungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 2). Nach dem Proto-koll der Hauptverhandlung hatte die zuvor als Zeugin vernommene und nun als Zuhörerin anwesende Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor zwei Mal er-mahnt worden war, Zurufe und Lachen zu unterlassen, erneut gelacht. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Vorsitzenden unterschrieben worden, so dass kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den Sachverhalt davon teilweise abweichend dargestellt hat, folgt der Senat deshalb nicht.

Ein derartiges Verhalten stellt eine Ungebühr gegenüber dem Gericht dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Prozesssituation möglicherweise einer emotionalen Belastung ausgesetzt war, so war es für das Gericht nicht hinnehmbar, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin durch Zurufe, wie etwa „Das stimmt nicht!“ und Lachen fortwährend gestört wurde, zumal nicht auszuschließen war, dass diese Stö-rungen das Aussageverhalten des Zeugen beeinflussen. Die Vernehmung von Zeugen in einem Gerichtsverfahren erfolgt ausschließlich durch den Gerichts-vorsitzenden und anschließend durch Befragung durch weitere Prozessbeteilig-te und keineswegs durch Zurufe oder anderweitige Unmutsäußerungen aus dem Zuhörerraum, mögen sie auch aus deren subjektiver Sicht ein berechtigtes Anliegen verfolgen.

Auch stellt sich die Verhängung des Ordnungsgeldes als angemessene Reakti-on auf das Verhalten der Beschwerdeführerin dar. Bei einer einmaligen Entglei-sung hätte ein Ordnungsmittel nach § 178 GVG möglicherweise noch entbehr-lich sein können. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Er-mahnungen nicht von weiteren Störungen abhalten ließ, verblieb als letztes Mit-tel die Verhängung eines Ordnungsmittels, das auch in der festgesetzten Höhe angemessen erscheint.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Vollstreckung eines Ordnungsmittels gemäß § 179 GVG dem Vorsitzenden obliegt und die Staatsanwaltschaft daran nicht mitwirkt. Die gerichtliche Vollstreckung ist nach § 31 Abs. 3 RPflG dem Rechtspfleger zu übertragen, soweit sie sich der Richter nicht im Einzelfall ganz oder teilweise vorbehalten hat (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, a.a.O., § 179 GVG Rn. 1). Der Beschwerdeführerin wird mithin seitens des Gerichts eine neue Zahlungsaufforderung zu erteilen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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