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Entscheidungen

Zivilrecht

Wettrennen, Lenken nach links, Haftungsquote

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.10.2016 - 4 U 104/15

Leitsatz: 1. Wird bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zulasten eines Unfallbeteiligten ein Überholen im Überholverbot berücksichtigt, so darf nicht offenbleiben, auf welcher Fahrbahn sich die Kollision ereignet hat, mithin ob das überholte Fahrzeug selbst einen Fahrbahnwechsel vorgenommen hat.
2. Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus (hier: beiderseitige Überholmanöver nach Art eines Wettrennens), sind für die Haftungsquote, insbesondere für die Berücksichtigung der Betriebsgefahren, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
3. Führt der Fahrer eines Pkw nach vorangegangenen beiderseitigen Überholmanövern eine bewusste Lenkbewegung nach links aus, um den Überholversuch eines Kraftradfahrers zu unterbinden, kann eine darin zum Ausdruck kommende rücksichtslose und grob verkehrswidrige Gesinnung des Pkw-Fahrers die auf Seiten des Kraftrads allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr dahinter im Einzelfall gänzlich zurücktreten lassen.


In pp.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.08.2015 (15 O 170/14) wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.631,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2014 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr, auf der L 125 von N. kommend Richtung B., ca. 1,5 km vor B., … N. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am pp. gegen 14.15 Uhr auf der L 125 zwischen N. und B. ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen pp.-… pp. die L 125 aus N. kommend in Richtung B. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Toyota Verso mit dem amtlichen Kennzeichen pp.-pp. pp. in gleicher Fahrtrichtung. Bei dem Versuch des Klägers, den Pkw des Erstbeklagten zu überholen, kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, deren Einzelheiten streitig sind. Der Kläger kam infolge der Kollision zu Fall und erlitt schwere Verletzungen.
Beide Fahrzeuge hatten sich vor dem Unfallereignis bereits wechselseitig überholt: Zuerst hatte der Kläger den Erstbeklagten im Stadtbereich von N. in der K. Straße überholt, worauf der Erstbeklagte mit Hand- und Lichtzeichen sowie Hupen reagiert hatte. Nachdem der Kläger anschließend auf der L 125 auf ca. 100 km/h beschleunigt hatte, überholte der Erstbeklagte den Kläger, scherte unmittelbar vor ihm ein und bremste stark ab.
Etwa 400-500 m weiter, etwa 1,5 km vor dem Ortseingang B., setzte der Kläger zum Überholen an. An dieser Stelle befindet sich in der Fahrbahnmitte eine durchgehende Linie nach Zeichen 295 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ist angeordnet. Bei dem Versuch des Klägers, den Pkw des Erstbeklagten zu überholen, kollidierten die beiden Fahrzeuge. Der Kläger kam zu Fall und rutschte nach links in den angrenzenden Straßengraben, wo er mit seinem totalgeschädigten Motorrad nach ca. 20 m zum Liegen kam.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; u.a. erlitt er eine instabile Fraktur des 7. Brustwirbels, die operativ behandelt werden musste; er wurde drei Wochen in ein künstliches Koma versetzt und leidet weiterhin an den Unfallfolgen. Mit dem Klageantrag zu 1) hat der Kläger den Ersatz seines Sachschadens geltend gemacht, den er - von den Beklagten unbestritten - mit insgesamt 4.631,80 Euro beziffert (Wiederbeschaffungswert des Motorrads 2.900 Euro, Abschleppkosten 264,76 Euro und 85 Euro, Zeitwert der beschädigten Kleidung und des Helmes 800 Euro sowie Sachverständigenkosten 552,04 Euro und eine Kostenpauschale von 30 Euro), die er abzüglich der von der Zweitbeklagten hierauf vorgerichtlich erbrachten Zahlung von 3.000 Euro geltend macht. Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger die Feststellung der vollumfänglichen Ersatzpflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner für die Unfallfolgen.
Der Beklagte zu 1) wurde vom Amtsgericht Neunkirchen mit rechtskräftigem Urteil vom 31.7.2014 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer neunmonatigen Sperre entzogen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe eine bewusste Lenkbewegung nach links gemacht, um den Überholvorgang des Klägers zu unterbinden, weil der ihn seinerseits vorher überholt habe; er habe damit grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Beklagte zu 1) nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgenommen.
Vor dem Amtsgericht Neunkirchen wurde auf Antrag des Klägers ein selbstständiges Beweisverfahren (13 H 10/14) durchgeführt, in dem ein verkehrstechnisches Gutachten des Sachverständigen M. zur Klärung des Unfallhergangs eingeholt wurde (Bl. 156 ff. d.A.).
Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, er habe im Ausgang einer Rechtskurve zu Beginn eines ca. 300 m langen geraden Streckenabschnitts zum Überholen angesetzt. Während er sich mit seinem Motorrad unmittelbar neben dem Pkw des Erstbeklagten befunden habe, habe dieser eine ruckartige Lenkbewegung nach links gemacht und sei dabei auf der linken Fahrspur mit dem Motorrad kollidiert. Der Erstbeklagte habe ihn regelrecht abgedrängt und von der Fahrbahn geschubst. Er habe mit der Lenkbewegung den Überholversuch des Klägers unterbinden wollen.
Der Kläger hat zunächst behauptet, der Erstbeklagte habe hierbei die Kollision billigend in Kauf genommen, dann aber vorgetragen, ein (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der Unfallschäden könne dem Erstbeklagten nicht unterstellt werden, weshalb sich die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung auch nicht auf einen Haftungsausschluss berufen könne.
Bei dem vorangegangenen Überholmanöver des Erstbeklagten sei dieser vor ihm wiedereingeschert, habe abrupt abgebremst und sei anschließend mit ca. 30-40 km/h vor ihm hergefahren.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, dem Pkw des Erstbeklagten auszuweichen. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verursacht, so dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz sämtlicher Unfallschäden zu verurteilen seien. Dass er selbst trotz durchgehender Mittellinie überholt habe, sei unerheblich, weil das Unfallereignis allein durch das grob fahrlässige und rücksichtslose Fahrmanöver des Beklagten zu 1) verursacht worden sei; die Betriebsgefahr seines Motorrads trete daher gänzlich zurück. Der Gegenverkehr sei bei dem Überholmanöver nicht gefährdet worden, weil sich das Fahrzeug der Zeugen N. noch in ausreichender Entfernung befunden habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.631,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 100 % zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr auf der L 125 von N. kommend in Richtung B., ca. 1,5 km vor B., N. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
3. die Beklagten zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 958,19 Euro als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten - die Beklagte zu 2) zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat behauptet, vor dem Unfallgeschehen habe der Kläger ihn innerorts zuerst mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h überholt, während er selbst mit Tempomat 50 km/h gefahren sei. Er habe dem Kläger durch Aufblenden und Hupe bedeutet, dass man hier nicht überholen dürfe. Der Kläger sei dann weiter mit ca. 50 km/h vor ihm gefahren, obwohl Tempo 70 erlaubt gewesen sei, weshalb er - der Erstbeklagte - ihn überholt habe.
Der Kläger habe ihn anschließend im Bereich einer Kurve mit einem erheblichen Geschwindigkeitsüberschuss überholt; bei Beginn des Überholmanövers sei für den Kläger die Gegenfahrbahn aufgrund der Kurve nicht einsehbar gewesen. Nachdem sich auf der Gegenfahrbahn das Fahrzeug der Zeugen N. angenähert habe, sei der Kläger, um eine Frontalkollision zu vermeiden, nach rechts ausgewichen und sei dabei mit seinem Fahrzeug kollidiert. Er selbst habe möglicherweise nach der Kollision des klägerischen Motorrads mit dem linken Außenspiegel des Pkws als Schreckreaktion das Lenkrad nach links verrissen. Eine bewusste oder versehentliche Lenkbewegung nach links vor der Kollision schließe er aber aus. Er habe das Motorrad vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen, sondern sich vielmehr mit seinem als Beifahrer im Pkw sitzenden Sohn unterhalten; auch sei das Autoradio eingeschaltet gewesen. Ein vorsätzliches Handeln könne ihm schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil er auch im Strafverfahren nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden sei.
Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, sie sei gem. § 103 VVG gegenüber dem Beklagten zu 1) leistungsfrei, was sie im Rahmen von § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auch dem Kläger entgegenhalten könne. Zum Unfallhergang hat sie behauptet, aufgrund der im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Erstbeklagte den Unfall jedenfalls bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Da der Kläger selbst bedingten Vorsatz behaupte, sei seine Klage gegen die Beklagte zu 2) schon unschlüssig. Der Kläger habe ferner mit seinem Überholmanöver den entgegenkommenden Pkw-Fahrer behindert und zum Abbremsen genötigt. Er habe daher ungeachtet des an der Unfallstelle allgemein angeordneten Überholverbots auch gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verstoßen.
Das Landgericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az. 63 Js 106/14, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach persönlicher Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugen S. N. und Ch. N. und Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. hat es mit dem am 14.8.2015 im schriftlichen Verfahren verkündeten Urteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die Hälfte der materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr, auf der L 125 von N. kommend Richtung B., ca. 1,5 km vor B., N., resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageansprüche im Umfang der Klageabweisung weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme eine alleinige Haftung beider Beklagter annehmen und der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen.
Der Erstbeklagte habe in massiver Weise gegen § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 StVO verstoßen und dadurch eine besonders schwerwiegende Gefährdung eines erkennbar schwächeren und ungeschützten Verkehrsteilnehmers hervorgerufen, weshalb die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads gänzlich zurücktreten müsse. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVG nicht richtig angewendet; das Urteil beruhe daher auf einer Rechtsverletzung.
Das Erstgericht hätte zugunsten des Klägers berücksichtigen müssen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger hinter dem Pkw des Beklagten zu 1) ausgeschert sei, eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht vorgelegen habe, weil sich das Fahrzeug des Zeugen N. noch in ausreichender Entfernung befunden habe. Die Zeugen und Ch. und S.N. hätten bei ihren Vernehmungen keine Gefährdung durch den Kläger behauptet; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass diese durch das Überholmanöver zum Abbremsen gezwungen worden seien. Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 1) habe aufgrund der ununterbrochenen Mittellinie nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger ihn überhole, vermöge nicht zu überzeugen, denn das Zeichen 295 d. Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ordne kein allgemeines Überholverbot an.
Hinzu komme, dass der Erstbeklagte und der Kläger sich zuvor schon wechselseitig überholt hätten und der Erstbeklagte relativ langsam gefahren sei, weshalb er mit einem erneuten Überholmanöver des Klägers habe rechnen müssen.
Selbst wenn der Kläger verbotswidrig überholt hätte, sei dies unerheblich, weil das Unfallereignis ausschließlich auf das grob fahrlässige Fahrmanöver des Erstbeklagten zurückzuführen sei: Nach den sachverständigen Feststellungen sowie der Aussage der Zeugin N. stehe eine vorkollisionäre Lenkbewegung des Erstbeklagten nach links während des Überholmanövers des Klägers fest. Es stehe zugleich - wovon auch das Landgericht ausgegangen sei - fest, dass das klägerische Motorrad für den Erstbeklagten hierbei erkennbar war.
Das Amtsgericht Neunkirchen habe daher im Strafverfahren mit Recht festgestellt, dass der Erstbeklagte die Lenkbewegung deshalb gemacht habe, um den Überholvorgang des Klägers zu unterbinden, und ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dieses Verhalten könne nur als grob rücksichtslos gewertet werden und lasse ein hohes Maß an eigensüchtigen Gründen erkennen. Der Beklagte zu 1) habe die Kollision zumindest billigend in Kauf genommen. Die Aussage des Zeugen N. sei bezüglich der Fahrbewegung des Erstbeklagten unergiebig und nicht geeignet, den im Einklang mit dem klägerischen Vortrag stehenden Sachvortrag der Zeugin N. zu entkräften.
Der Verkehrsunfall habe für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dargestellt, weil er im Moment der Kollision keine Möglichkeit zum Ausweichen gehabt habe. Jedenfalls aber trete die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads angesichts des Fahrverhaltens des Erstbeklagten ganz zurück. Der Erstbeklagte habe seinerseits das Zeichen 295 missachtet. Aus alldem ergebe sich, dass keinesfalls gleich zu bewertende Verursachungsbeiträge beider Parteien vorlägen, sondern dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) derart überwiege, dass nur eine alleinige Haftung seinerseits in Betracht komme.
Der Kläger beantragt (Bl. 280 f. d. A.),
1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.8.2015, Az. 15 O 170/14, zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.631,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.8.2015, Az. 15 O 170/14, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über die bereits zuerkannte Quote von 50 % hinaus, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 100 % zu ersetzen, welche aus dem Unfallereignis vom 12.10.2013, 14.30 Uhr, auf der L 125 von N. kommend Richtung B., ca. 1,5 km vor B., N. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
3. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.8.2015, Az. 15 O 170/14, zu verurteilen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 297 d.A.),
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte zu 2) hält an ihrem erstinstanzlich erhobenen Einwand einer zumindest bedingt vorsätzlichen Mitwirkung des Erstbeklagten nicht mehr fest, nachdem Anhaltspunkte hierfür durch die Beweisaufnahme erster Instanz nicht hinreichend bestätigt worden seien.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Landgericht habe mit Recht eine Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nicht festgestellt, deren Voraussetzungen der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt habe. Für die Bewertung des Verkehrsverstoßes des Klägers sei es unerheblich, ob die Zeugen eine Gefährdung behauptet hätten; vielmehr sei die Verkehrssituation objektiv zu bewerten. Den Erklärungen der Zeugen sei im Übrigen durchaus ein Gefährdungspotential für die Beteiligten zu entnehmen. Der Rechtsauffassung der Berufung, das Überqueren der ununterbrochenen Mittellinie seitens des Klägers sei unerheblich, könne nicht gefolgt werden, weil diese jedenfalls den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecke.
Das Landgericht habe weiterhin zutreffend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der Fahrbahnmittellinie mit einem Überholmanöver nicht zu rechnen brauchte, so dass eine Lenkbewegung nach links - gleich aus welchen Gründen sie erfolgte - aus seiner Sicht niemanden gefährden konnte. Die behauptete Motivation des Erstbeklagten, den Kläger nicht überholen zu lassen, sei nicht erwiesen und daher unbeachtlich. Von der strafgerichtlichen Beurteilung gehe keine Bindungswirkung für den Zivilprozess aus. Im Ergebnis könne daher ein Motiv für die - im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellte - Lenkbewegung des Beklagten zu 1) nach links nicht festgestellt werden, während der Kläger das Überholmanöver bewusst ausgeführt habe.
Die Argumente der Berufung seien daher insgesamt nicht geeignet, die Haftungsabwägung des Landgerichts in Frage zu stellen. In die Bewertung seien schließlich auch die Verkehrsvorgänge einzubeziehen, die sich zwischen den Beteiligten im Vorfeld des Unfalls abgespielt hätten und an denen der Kläger eine bewusste Beteiligung nicht in Abrede stelle. Sein verkehrswidriges Überholmanöver stelle lediglich den Gipfel der Eskalation dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 4.12.2014 (Bl. 145 ff. d. A.) und des Senats vom 29.9.2016 (Bl. 326 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
A.
Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO):
1. Das Landgericht hat mit Recht den Feststellungsantrag des Klägers als zulässig erachtet, nachdem die unfallbedingten Verletzungen des Klägers unstreitig noch nicht ausgeheilt sind, weshalb er seinen Schaden noch nicht abschließend beziffern kann. Wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, ist der Kläger nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten. Vielmehr ist eine einheitliche Feststellungsklage zulässig (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, MDR 2016, 786; Urteil des Senats vom 20. Februar 2014 - 4 U 411/12, ZfS 2014, 384).
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.631,80 Euro zu, hinsichtlich des Beklagten zu 1) gemäß § 7 Abs. 1, 17 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) i.V.m. § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung führt im Ergebnis zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. Im Einzelnen:
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich beide Parteien gem. § 7 Abs. 1, 17 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) gem. § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, jeweils für die Folgen des Unfallgeschehens einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und keine Partei den Nachweis geführt hat, dass der Verkehrsunfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat.
aa) Das Landgericht ist der vom Kläger noch in der Berufungsbegründung aufrecht erhaltenen Auffassung, der Unfall habe für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt, weil er keine Möglichkeit zum Ausweichen gehabt habe, mit dem zutreffenden Hinweis darauf nicht gefolgt, dass der Kläger bei Beobachtung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG) davon abgesehen hätte, die durchgezogene Mittellinie nach links zu überfahren, womit der Unfall vermieden worden wäre. Nach lfd. Nr. 68 Nr. 1 a) und b) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist rechts der durchgehenden Linie zu fahren, wenn diese den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr abgrenzt. Dass der Kläger, nachdem er die Mittellinie überfahren hatte, möglicherweise dem Beklagtenfahrzeug angesichts dessen Fahrweise nicht mehr ausweichen konnte, vermag damit ein unabwendbares Ereignis in diesem Sinne nicht zu begründen.
bb) Dass der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Im Berufungsverfahren steht insbesondere außer Streit, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision eine Lenkbewegung nach links durchgeführt hat, die ein Idealfahrer (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG) zweifellos vermieden hätte.
b) Damit hängt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Ersatzpflicht gem. § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der Unfallbeteiligten von einer Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeitrage ab. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506, 507; NJW 2012, 1953, 1954; Senatsurteil vom 28. April 2016 - 4 U 106/15, juris).
aa) Dies zugrunde legend, ist auf Seiten des Klägers als Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt und hierbei die durchgehende Mittellinie (Zeichen 295 der Anlage zu § 41 Abs. 1 StVG) überfahren hat. Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ordnet die ununterbrochene Mittellinie entgegen der Auffassung der Beklagten kein allgemeines Überholverbot an, denn soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern zulässig ist, ist dies erlaubt (BGH, Urteil vom 28.4.1986 - VI ZR 66/86, VersR 1987, 906; Senatsurteil vom 9.10.2011 - 4 U 10/01, OLGR Saarbrücken 2002, 27).
bb) Allerdings begegnet die weitere Feststellung des Landgerichts Bedenken, wonach sich das Zeichen 295 an der Unfallstelle wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot ausgewirkt habe und deshalb auch das Vertrauen des Vorausfahrenden schütze, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger den Beklagten zu 1) nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte hätte überholen können, weil die Straßenbreite ausweislich den Feststellungen der unfallaufnehmenden Polizeibeamten 6,10 m betrage und bei einer Breite des Toyotas von 1,79 m ohne Außenspiegel und bei Annahme einer nur mittigen Fahrweise auf der nur ca. 3 m breiten Fahrbahn kein ausreichender Sicherheitsabstand möglich gewesen sei. Zweifel an dieser Annahme sind schon deshalb begründet, weil die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle ausweislich des Sachverständigengutachtens M. 6,70 m beträgt und es nicht mehr festgestellt werden konnte, wo sich der Erstbeklagte bei Einleiten des Überholvorgangs auf seiner Fahrbahn befunden hat. Zugunsten des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Erstbeklagte jedenfalls bei Einleiten des Überholvorgangs noch weiter rechts auf seiner Fahrbahn befunden hat, womit bei einer Fahrbahnbreite von ca. 3,35 m noch bis zu 1,35 m Abstand bis zur Mittellinie möglich gewesen wäre (bei einer geschätzten Fahrzeugbreite von 1,79m zuzüglich Außenspiegel). Das Landgericht ist im Übrigen auf Seite 7 des Urteils selbst davon ausgegangen, dass es nicht erwiesen sei, dass der Kläger beim Überholen einen zu geringen Seitenabstand zu dem Fahrzeug des Erstbeklagten eingehalten hat (Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO), weil nicht sicher zu rekonstruieren sei, wo sich die Kollision auf der Fahrbahn ereignet habe.
cc) Gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1) darauf vertrauen durfte, dass ihn an dieser Stelle kein Fahrzeug überholen werde, spricht jedoch maßgeblich ein weiterer Gesichtspunkt: Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Unfallgeschehen ein wechselseitiges Überholen vorausgegangen ist. Der Erstbeklagte hat auf das erste Überholen im Stadtbereich von N. unstreitig und nach eigener Angabe mit Hupen und Lichtzeichen reagiert, um dem Kläger zu zeigen, dass man hier nicht überholen könne. Streitig und nicht weiter aufgeklärt ist zwar, ob sich der Kläger hier verkehrsordnungswidrig verhalten hatte. Unstreitig hat jedoch der Beklagte zu 1) dann den Kläger überholt, nach eigenen Angaben deshalb, weil dieser bei erlaubten 70 km/h „sehr langsam“ gefahren sei (nach Angaben des Klägers sei er selbst 100 km/h gefahren und der Beklagte zu 1) habe ihn deutlich schneller überholt). Unstreitig ist indes wiederum, dass der Beklagte zu 1) nach dem Überholen vor dem Kläger eingeschert ist und nur 400 bis 500 m nach diesem Überholmanöver der streitgegenständliche Überholversuch durch den Kläger stattgefunden hat. Schon aufgrund dieses unstreitigen Hergangs spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Beklagte zu 1) mit einem erneuten Überholen durch den Kläger rechnen musste, zumal der Kläger aus einem Kurvenbereich kommend zu Beginn eines etwa 300 m langen geraden Streckenabschnitts zum Überholen angesetzt hatte.
Hierfür spricht des Weiteren, dass der Erstbeklagte nach den sachverständigen Feststellungen selbst mit einer nur geringen Geschwindigkeit fuhr: Der Sachverständige M. hat dessen Bewegungsgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision in einer Größenordnung von 40 bis 45 km/h eingegrenzt, die Geschwindigkeit des Motorrads im Moment der Berührung mit ca. 45-55 km/h (Seite 28 des Gutachtens, Bl. 183 d.A.). Angesichts der vorangegangenen gegenseitigen Überholmanöver und dem Umstand, dass die Straße an der Unfallstelle nach einer Rechtskurve in einen geraden Streckenabschnitt mündet, durfte der Erstbeklagte nicht darauf vertrauen, dass er nicht überholt werden würde. Damit liegt keine Situation vor, in der das Zeichen 295 den vorausfahrenden Verkehr schützt.
dd) Weitere Verursachungsbeiträge des Klägers zu dem Unfallgeschehen stehen nicht fest. Sachverständigenseits konnte die vorkollisionäre Geschwindigkeit des Motorrads nicht mehr festgestellt werden; es finden sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte hierzu in der Akte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. (Bl. 218) und M. (Bl. 182, 196) konnte zum Kontaktzeitpunkt für das Motorrad keine wesentliche Überschussgeschwindigkeit zum Pkw hergeleitet werden. Vielmehr sei auf ein etwa vergleichbares Geschwindigkeitsniveau zu schließen, wobei die Ausgangsgeschwindigkeiten nicht mehr nachvollzogen werden können.
ee) Dass der Kläger durch das Überholen eine Gefährdung des Gegenverkehrs verursacht hat, ist nicht festgestellt: Ein solches ergibt sich weder aus den Aussagen der Zeugen N. noch der Unfallbeteiligten; auch sachverständigenseits sind hierzu keine Feststellungen getroffen worden. Die Zeugin N. hat hierzu zwar erklärt, der Kläger wäre ihnen in die Scheibe geflogen, wenn sie schneller gewesen wären (Bl. 148); dies betrifft aber das Geschehen nach der Kollision und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Kläger ohne die Linksbewegung des Beklagten den Überholvorgang gefahrlos hätte beenden können. Der Zeuge N. hat angegeben, das Ganze habe sich 30 bis 40 m vor ihnen abgespielt; er habe gleich gebremst; es sei eine starke, aber keine Vollbremsung gewesen (Bl. 150). Auch hieraus lassen sich keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs durch das Überholmanöver ziehen.
ff) Auf Seiten des Beklagten zu 1) steht - wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat - als Verursachungsbeitrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine vorkollisionäre Lenkbewegung nach links fest. Dies wird insoweit in der Berufungsinstanz von den Beklagten nicht angegriffen und steht auch nach den erstinstanzlichen Feststellungen fest: Das Landgericht hat dies ausweislich der Urteilsgründe aus den nicht angegriffenen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen H. geschlussfolgert, wonach sich die Endlage des klägerischen Motorrads nur durch eine Linkslenkbewegung des Pkw gegen das überholende Motorrad erklären lasse. Hierfür spricht im Übrigen auch, wie noch auszuführen ist, maßgeblich die Aussage der Zeugin N., wonach das Auto einen Schlenker gemacht habe und der Kläger dann durch die Luft geflogen sei (Bl. 148). Dass der Zeuge N. von einer solchen Lenkbewegung nicht berichtet hat, stellt dies nach Auffassung des Senats nicht entscheidend in Frage, denn nach seiner Aussage hat er das Auto und das Motorrad erst gesehen, nachdem die Zeugin aufgeschrien hatte.
gg) Die weitere Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist indes nicht frei von Rechtsfehlern: Das Landgericht hat ausdrücklich offen gelassen, wo die Kollision stattgefunden hat. Wenn jedoch zu Lasten des Klägers berücksichtigt wird, dass dieser den Beklagten zu 1) trotz eines (faktischen) Überholverbots überholt hat, darf nicht offen bleiben, ob sich die Kollision auf der in Fahrtrichtung B. linken Fahrbahn ereignete, mithin ob der Pkw selbst einen Fahrbahnwechsel vorgenommen hat. Diese Frage ist bei zutreffender Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise und unter Berücksichtigung der beigezogenen Strafakte zu bejahen. Mithin fällt ins Gewicht, dass der Erstbeklagte trotz oder gerade wegen des ihn erkennbar überholenden Kraftrades in einer nach der Gesamtschau aller Umstände als bewusst zu qualifizierenden Lenkbewegung nach links seinerseits die durchgehende Mittellinie überfahren und damit die entscheidende Unfallursache gesetzt hat:
aaa) Der Kläger trägt, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lenkbewegung des Beklagten zu 1) Handlungsqualität besessen hat (in Abgrenzung zu einer behaupteten Schreckreaktion; vgl. hierzu Urteil des OLG Naumburg vom 5.8.2010 - 2 U 5/10, DAR 2011, 88). Darüber hinaus muss der Kläger auch den Nachweis für das von ihm behauptete Motiv führen, nämlich dass der Beklagte zu 1) den Überholvorgang unterbinden wollte, weil dies im Rahmen der Haftungsabwägung als verkehrsfremde Gesinnung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre. Die Frage, ob der Beklagte zu 1) bewusst nach links gelenkt hat, oder nur versehentlich, kann, da es sich um eine sog. innere Tatsache handelt, nur anhand von Hilfstatsachen beantwortet werden (vgl. hierzu auch OLG Naumburg DAR 2011, 88). Dass der Beklagte zu 1) auch hinsichtlich der Kollision und der Unfallfolgen vorsätzlich gehandelt habe, behauptet der Kläger nicht (mehr).
bbb) In technischer Hinsicht hat der Sachverständige H. hierzu zunächst ausgeführt, dass bei einem nur versehentlichen Lenkmanöver im Vergleich zu einem bewussten Lenkmanöver eine eher kontinuierliche Fahrbewegung nach links, damit ein geringerer Lenkeinschlag der Vorderräder und eine geringere Lenkgeschwindigkeit sowie eine zeitlich und räumlich längere Phase der Lenkbewegung und eine nicht so deutliche Schrägstellung des Pkw nach links in Bezug zum Fahrbahnverlauf zu erwarten sei. Weiter hat er ausgeführt, dass die rekonstruierte Auslaufrichtung des Kraftrads und dessen Endlage auch bei einem kontinuierlichen/versehentlichen Spurwechsel erklärbar seien. Zugleich hat er nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass bei einer kontinuierlichen Bewegung des Beklagtenfahrzeugs nach links an diesem gegebenenfalls bereits Erstkontaktspuren in dem weiter nach hinten angeordneten Flankenbereich und dann auch im rechten Flankenbereich des klägerischen Kraftrades weitere bzw. anders geartete Beschädigungen, welche jeweils nicht vorlagen, zu erwarten gewesen wären. Zusammenfassend hat der Sachverständige daher sowohl ein abruptes Lenkmanöver in die Fahrlinie des Motorrads wie auch einen kontinuierlichen/versehentlichen Spurwechsel nicht ausgeschlossen. Das Landgericht ist dem gefolgt. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass die sachverständigen Feststellungen nur ein Indiz für die Willensrichtung des Erstbeklagten sein können, und nach den Ausführungen des Sachverständigen H. beide Varianten möglich sind, wobei weitere Schadensbilder bei einem kontinuierlichen Spurwechsel zu erwarten gewesen wären, die nicht vorliegen.
ccc) Die Zeugin N. hat indessen von einem „Schlenker“, mithin einer deutlich wahrnehmbaren Lenkbewegung gesprochen. Die Zweifel des Landgerichts, das der Aussage deshalb weniger Gewicht beigemessen hat, erscheinen nicht begründet: Zwar haben die unfallaufnehmenden Polizeibeamten in ihrem Vermerk nichts von einer dahingehenden Aussage der Zeugin schon an der Unfallstelle berichtet, woraus das Landgericht geschlossen hat, dass eine solche Aussage auch nicht gemacht wurde. Weil die Zeugin dies erst etwa einen Monat nach dem Unfall bei ihrer Vernehmung angegeben habe, könne, so das Landgericht weiter, nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zwischenzeit durch das Überdenken des Erlebten in der Vorstellung der Zeugin eine Überzeugung entwickelt habe, die mit dem tatsächlich Erlebten nicht übereinstimme. Insofern ist zu konzedieren, dass in dem Unfallbericht der Zeuge N. Angaben zu dem Unfallgeschehen gemacht hat und die Zeugin dessen Angaben im Wesentlichen nur bestätigt hat. Bei ihrer Vernehmung am 13.11.2013 hat sie erstmals von einer „ruckartigen“ Bewegung gesprochen. Sie hat weiter erklärt, der Pkw-Fahrer habe den Motorradfahrer ihrer Meinung absichtlich blockieren wollen und dabei angefahren. Er habe einen bewussten Schlenker nach links gemacht und den Motorradfahrer regelrecht „abgeschossen“. Im Strafverfahren hat die Zeugin erklärt, sie habe gesehen, dass das Auto rüber gelenkt habe und der Motorradfahrer geflogen sei. Dies hat sie im hiesigen Verfahren bestätigt. Im Ergebnis hat die Zeugin somit ihre Aussage mehrfach konstant wiederholt, auch wenn dahingehende Angaben in dem polizeilichen Vermerk fehlen.
ddd) Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Zweifel auch auf die Aussage des Zeugen N. gestützt, der eine abrupte Lenkbewegung nach links nicht gesehen habe. Der Zeuge hat an der Unfallstelle geschildert, das Beklagtenfahrzeug habe sich sehr weit links befunden, als es zum Kontakt mit dem Motorrad gekommen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung etwa einen Monat später hat er erklärt, er habe den Pkw entgegenkommen sehen, der sehr weit links gefahren sei, im selben Moment habe seine Frau gerufen. Einen bewussten Schlenker zuvor habe er nicht wahrgenommen, weil er auf seine Fahrbahn achten musste. Nach dieser Aussage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge den Pkw erst wahrgenommen hat, nachdem er den Schlenker schon gemacht hatte, oder dass er aufgrund des Verkehrsgeschehens nicht so genau beobachten konnte wie seine Frau, die als Beifahrerin im Pkw saß. Hierfür spricht auch seine Aussage im hiesigen Verfahren, wonach er das Motorrad und das Auto erst gesehen habe, nachdem seine Frau bereits aufgeschrien habe.
eee) Die Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugin N., und die sachverständigen Feststellungen sind im Übrigen zwanglos mit den Angaben des Klägers zum Unfallhergang in Einklang zu bringen, die dieser seit dem Unfalltag konstant gemacht hat. Demgegenüber fällt auf, dass der Beklagte zu 1) mehrere widersprüchliche Angaben zum Unfallgeschehen gemacht hat, die zum Teil nachgewiesenermaßen falsch sind: Im Gegensatz zur detaillierten Unfallschilderung des Klägers ist die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) in seiner Klageerwiderung schon detailärmer und erschöpft sich weitgehend in einem Bestreiten des klägerischen Vortrags. Im Schriftsatz vom 29.10.2014 hat er angegeben, der Kläger habe die Wahl zwischen einer Frontalkollision mit dem Gegenverkehr und einer Kollision mit seinem Fahrzeug gehabt und sei deshalb nach rechts wiedereingeschert. Die Behauptung einer Rechtsbewegung des Motorrads ist durch die sachverständigen Feststellungen klar widerlegt worden. Bei seiner informatorischen Anhörung hat er angegeben, er habe plötzlich gemerkt, dass sein linker Außenspiegel nach vorne klappe. Er sei erschrocken und habe das Lenkrad nach links verrissen. Auf Frage, ob er den von der Zeugin geschilderten Schlenker gemacht habe, hat er erklärt, er könne dies weder mit Sicherheit bejahen noch mit Sicherheit verneinen, er sei dadurch, dass der Spiegel plötzlich nach vorne geklappt sei, erschrocken.
Während der Beklagte zu 1) zunächst damit nur eine Linksbewegung nach der Kollision nicht ausgeschlossen hat, ist es inzwischen unstreitig, dass er vorkollisionär eine Lenkbewegung nach links durchgeführt hat. Es fällt auch auf, dass der Beklagte zu 1) bei seiner richterlichen Vernehmung im Strafverfahren angegeben hat, seines Erachtens habe es keinen Ärger mit den vorangegangenen Überholmanövern gegeben. Erst auf Nachfrage hat er erklärt, er habe die Hand gehoben und gehupt. Seine Berufung gegen das Strafurteil hat der Beklagte nach umfangreicher Wiederholung der Beweisaufnahme zurückgenommen.
fff) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist und was im Berufungsverfahren außer Streit ist - nach der räumlichen Konstellation ausgeschlossen ist, dass das Motorrad des Klägers für den Beklagten zu 1) bei der Lenkbewegung nicht zu erkennen war.
ggg) Berücksichtigt man weiterhin, dass der Beklagte zu 1) den Kläger nur 400-500 m zuvor überholt hatte und schon vorher ein weiteres Überholmanöver des Klägers stattgefunden hatte, über das sich der Erstbeklagte nach eigenem Bekunden geärgert hatte, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Beklagte zu 1) den Kläger auch weiter beobachtet hat. Seine Behauptung, er habe sich wegen der kurvigen Straße auf die Fahrbahn konzentriert, überdies mit seinem Sohn gesprochen und aufgrund des Autoradios auch keine Motorgeräusche gehört, kann nach alldem nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Vielmehr spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, dass der Beklagte zu 1) aufgrund des vorangegangenen Geschehens erkannt hatte, dass der Kläger ihn überholen wollte. Seine Angabe an der Unfallstelle, er sei wohl wegen der vorangegangenen S-Kurve zu weit nach links geraten, ist damit in gleicher Weise widerlegt.
Nach alldem lässt sich die festgestellte und unstreitige vorkollisionäre Lenkbewegung nur durch eine bewusste Bewegung erklären; eine versehentliche Überschreitung der Mittellinie scheidet hingegen aus.
hhh) Hierfür sprechen weiter die dezidierten Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil, wonach der Erstbeklagte im Rahmen des § 315c StGB grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt habe, indem er den Kläger nicht überholen lassen wollte, weil dieser ihn vorher überholt habe, und deshalb eine bewusste Lenkbewegung nach links gemacht habe. Zwar sind diese Feststellungen, worauf das Landgericht hingewiesen hat, insoweit nicht präjudiziell oder bindend. Es kann jedoch bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände nicht außer Acht gelassen werden, dass das amtsgerichtliche Urteil ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 31.7.2014 auf einer umfassenden, im Vergleich zu der Vernehmung in diesem Verfahren deutlich zeitnäheren Zeugenvernehmung beruht und auch im Übrigen sorgfältig und umfassend begründet worden ist. Im Strafverfahren hat die Zeugin N. nach dem Eindruck des Tatrichters glaubhaft von einem ruckartigen Fahrmanöver des Beklagten zu 1) berichtet; der Zeuge N. hatte dies zwar selbst nicht gesehen, aber bestätigt, dass die Zeugin einen Schreckensausruf getätigt hatte und dies in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm beobachteten „Wegfliegen des Motorrads“ gestanden hatte.
hh) Ist damit eine bewusste Lenkbewegung des Beklagten zu 1) nach links festgestellt, hat im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG eine grundlegend neue Würdigung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu erfolgen. Diese führt angesichts aller Umstände des vorliegenden Falls zu einer alleinigen Haftung des Erstbeklagten für das Unfallgeschehen. Zwar wird nicht verkannt, dass sich auch der Kläger durch sein vorangegangenes Fahrverhalten an der gegenseitigen Eskalation beteiligt und einen eigenen Ursachenbeitrag für das Unfallgeschehen durch das Einleiten des Überholmanövers trotz durchgezogener Mittellinie gesetzt hat. Andererseits liegt seitens des Erstbeklagten ein solch außerordentlich rücksichtsloses und grob gefährdendes Verhalten vor, dass es vorliegend gerechtfertigt ist, die gegenüber dem Pkw ohnehin geringer zu bewertende Betriebsgefahr des Motorrads gänzlich zurücktreten zu lassen. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Beklagte bewusst die Überholspur blockiert hat und damit den Kläger als offensichtlich schwächeren Verkehrsteilnehmer objektiv in die Gefahr schwerer Verletzungen gebracht hat. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich der Senat in anders gelagerten Fällen, in denen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße in ein Unfallgeschehen münden, eine anderweite Haftungsverteilung vorbehält, und die alleinige Haftung des Erstbeklagten vorliegend maßgeblich auf seinem außerordentlich grob verkehrswidrigen Verhalten beruht.
d) Damit kann der Kläger von dem Erstbeklagten den der Höhe nach unstreitigen restlichen Schadensersatz in voller Höhe von 1.631,80 Euro ersetzt verlangen.
3. Neben dem Erstbeklagten haftet die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung dem Kläger als Gesamtschuldner, § 7 Abs. 1, § 17 StVG, § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist insbesondere nicht gemäß § 103 VVG ausgeschlossen:
a) Hiernach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Da es sich nach zutreffender Auffassung bei § 103 VVG um einen subjektiven Risikoausschluss handelt (Reichel in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 103 VVG, Rdn. 1), ist ein solcher Schadensfall von vornherein nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst, so dass sich der Dritte in diesem Fall auch nicht auf die Fiktion der Leistungspflicht nach § 117 VVG berufen kann (Senatsurteil vom 04. April 2013 - 4 U 31/12, NJW-RR 2013, 934; Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl., § 117 Rn. 27; Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 117 m.w.N.). Als subjektiver Risikoausschluss ist § 103 VVG von Amts wegen zu beachten (Reichel a.a.O., Rdn. 22).
b) Der Vorsatz i.S.d. § 103 VVG muss sich hierbei, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadensfolgen beziehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 02. August 2013 - 5 U 562/13, RuS 2015, 542; Reichel in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 103 VVG, Rdn. 1). Im Prozess sind sämtliche Umstände, die die Einstandspflicht des Versicherers ausschließen oder mindern, von diesem zu beweisen (Senatsurteil vom 04. April 2013 - 4 U 31/12, NJW-RR 2013, 934), so dass eine Nichterweislichkeit des Vorsatzes zu Lasten der Beklagten zu 2) geht. Der Beweis ist im Regelfall, da es sich um eine sog. innere Tatsache handelt, nur durch Indizien zu führen (Reichel, a.a.O., Rdn. 21).
c) Damit ist der Senat vorliegend an einer Prüfung, ob der Beklagte zu 1) den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, zwar nicht schon deshalb gehindert, weil sich die Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren - anders als noch im Verfahren erster Instanz - selbst nicht mehr auf ihre Leistungsfreiheit nach § 103 VVG beruft. Die Beklagte zu 2) hat in der Berufungserwiderung insoweit ausdrücklich erklärt, dass sie an dem Einwand nicht festhalte, weil Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Mitwirkung durch die Beweisaufnahme in erster Instanz nicht hinreichend bestätigt worden seien, und dass sie deshalb den Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer in ihre Rechtsverteidigung miteinbeziehe. Allerdings geht eine Nichterweislichkeit des Vorsatzes zu Lasten des Versicherers. Nach den obigen Ausführungen bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) bewusst und damit vorsätzlich eine Lenkbewegung nach links gemacht hat, um den Überholvorgang des Klägers zu unterbinden. Dass er damit jedoch zugleich die bei dem Kläger eingetretenen schweren Unfallfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat, und nicht nur im Sinne grober Fahrlässigkeit die Augen vor möglichen Folgen verschlossen hat, steht nach Auffassung des Senats nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest. Insbesondere die ausgesprochen riskante und unbeherrschte Fahrweise des Beklagten zu 1) lässt einen sicheren Rückschluss auf einen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen, den zudem beide Parteien in Abrede stellen, nicht zu (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2003 - 14 U 240/02, ZfS 2004, 122).
4. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.
5. Der Feststellungsantrag zu 2) ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls in vollem Umfang begründet, so dass das angefochtene Urteil, das den Feststellungsausspruch auf die hälftige Haftungsquote beschränkt hat, diesbezüglich ebenfalls abzuändern war.
6. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die der Kläger zutreffend aus einem Gegenstandswert von 11.631,80 Euro (1.631,80 Euro + 10.000 Euro) berechnet hat, und denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind, folgt aus dem Gesichtspunkt der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG: 785,20 Euro + 20 Euro Auslagenpauschale + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG)
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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