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Entscheidungen

Zivilrecht

Haftungsverteilung, Kollision, Linienbus, Motorradfahrer, Engstelle, Schmerzensgeld.

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.03.2017 - 12 U 18/16

Leitsatz: 1. Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Linienbus und einem entgegenkommenden Motorradfahrer an einer Engstelle.
2. Bei einer Fraktur des linken Schulterblattes mit Nervschädigung des Oberarms, einer Fraktur des linken Handgelenks, einer offenen Fraktur des linken Unterschenkels mit erheblichem Weichteilverlust 3. Grades und einem Kompartmentsyndrom im linken Unterschenkel, einem fast ununterbrochenen stationären Aufenthalt über einen Zeitraum von über 9 Monaten, während dessen der Geschädigte mehr als 14mal operiert werden musste, einer verbleibenden Gehbehinderung mit einem GdB von 100, einer vollständigen Lähmung des Nervus peronealis und einer teilweisen Lähmung des Nervus tibialis, einer dauerhaften Instabilität des linken Knies und einer Beinverkürzung des linken Beines um 6 cm ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 40% ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € angemessen.


12 U 18/16
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit pp.
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 148/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 3.677,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche nach dem 1. Juni 2014 entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19. Mai 2012 auf der …straße in B. unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 40 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin die aus dem vorgenannten Unfall resultierenden zukünftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 40 % zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 48 % und die Beklagten 52 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19.05.2012 auf der …straße in B. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote aufseiten der Klägerin von 20 % die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,00 € und materieller Schäden in Höhe von 4.903,59 € verurteilt und hat im Übrigen festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch weitergehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
Aufseiten der Klägerin hat das Landgericht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO angenommen, weil sie sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit ihrem Motorrad in ihrer Fahrtrichtung links über die tatsächliche Mitte der Fahrbahn hinaus auf die Gegenfahrbahn begeben habe. Dem Beklagten zu 2. sei vorzuwerfen, vorsätzlich in den eingeengten Fahrbahnbereich hinter dem Vorschriftszeichen 208 eingefahren zu sein, obwohl er sowohl das Vorschriftszeichen 208 mit den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 als auch die sich im eingeengten Fahrbahnbereich befindliche Gruppe der Motorradfahrer bemerkt habe. Soweit er angenommen habe, das Vorschriftszeichen 208 sei nur für entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge zu berücksichtigen, unterliege er einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von 20 % : 80 % zulasten der Beklagten.
Angesichts der Schwere der von der Klägerin erlittenen Verletzungen sei auch unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote ein Schmerzensgeld von 100.000,00 € angemessen. Die durch die Beschädigung des Motorrades entstandenen Schäden seien ebenfalls unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote erstattungsfähig. Schließlich seien auch die Feststellungsanträge unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 20 % zulässig und begründet.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 23.12.2015 zugestellte Urteil mit einem am 20.01.2016 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und haben diese mit einem am 23.03.2016 nach entsprechender Fristverlängerung eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meinen, das Landgericht habe verkannt, dass allein der grobe Verkehrsverstoß der Kläger schadensursächlich gewesen sei, während dem Beklagten zu 2. ein Mitverschulden nicht vorzuwerfen sei. Eine Behinderung des Gegenverkehrs sei hier ausgeschlossen gewesen, weshalb ein Weiterfahren des durch das Zeichen 208 geregelten Verkehrs zulässig gewesen sei. Ein gefahrloses Vorbeifahren sei der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen. Die Klägerin habe beim Einfahren auf die P.-brücke auch ohne weiteres mit mehrspurigem Gegenverkehr rechnen müssen, und zwar mit einem solchen, der berechtigterweise in die Engstelle eingefahren sei. Das Unfallgeschehen ergebe sich daher nicht aus der Besonderheit der Verwendung eines Busses seitens des Beklagten zu 2.
Unabhängig von der Frage der Haftungsquote sei auch das ausgeurteilte Schmerzensgeld wesentlich überzogen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei zu berücksichtigen, dass die Anträge insoweit unzulässig sein dürften, da jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wegen vermeintlicher derartiger Ansprüche der Leistungsklage Vorrang zukomme. Dass künftig weitere Schäden zu befürchten seien, habe die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 21.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 148/14, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass sie die Fahrbahnmitte überfahren habe. Vielmehr sei eine Überfahrung der Fahrbahnmitte durch den Bus erfolgt.
II.
Die zulässige Berufung hat in erkanntem Umfang Erfolg.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 253, 823 Abs. 1 BGB.
Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass sich keine der Parteien mit Erfolg auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG berufen kann, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass beiderseits ein Verkehrsverstoß festzustellen ist. Demgegenüber überzeugt die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsquote von 80 % zulasten der Beklagten nicht.

Den Beklagten trifft ein Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem Vorschriftszeichen 208. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfiel, dass es sich bei den entgegenkommenden Motorradfahrern nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Fahrzeuge gehandelt hat (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 41 StVO Rn. 248). Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.; OLG Bamberg, Urt. v. 03.12.2013, Az.: 5 U 95/13). Diese Gewissheit hat im vorliegenden Fall aus Sicht des Beklagten zu 2. nicht bestanden, obwohl angesichts der Fahrbahnbreite von 7,4 m ein Motorrad ungehindert an dem Bus hätte vorbeifahren können. Entsprechendes war den übrigen Motorradfahrern aus der Kolonne unproblematisch gelungen. Dass das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr für den Beklagten zu 2. hier schon deshalb nicht galt, weil davon nur mehrspurige Fahrzeuge aus dem Gegenverkehr erfasst sind, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anzunehmen. Soweit sich die Beklagten insoweit auf eine entsprechende Verwaltungsvorschriften berufen, gibt diese nur vor, wann überhaupt die Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens in Erwägung gezogen werden sollte. Ist es aber erst einmal aufgestellt, gibt es keinen Anlass zu der Annahme, dass es bei einer Begegnung mit einspurigen Fahrzeugen nicht gelten soll. Der Gesetzeswortlaut gibt eine dahingehende Einschränkung nicht her. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass in der jeweiligen Verkehrssituation eine Behinderung des Gegenverkehrs vor Befahren der Engstelle ausgeschlossen sein soll, unabhängig davon, um welche Art von Fahrzeug es sich dabei handelt. Deshalb durfte der Beklagte zu 2. auch in Bezug auf die entgegenkommenden Motorradfahrer nur in die Engstelle einfahren, wenn er gewiss sein konnte, dass die Motorräder in der entgegenkommenden Motorradkolonne nicht behindert würden. Das war hier nicht der Fall, denn beim Entgegenkommen einer Kolonne von Motorradfahrern muss immer damit gerechnet werden, dass die Motorradfahrer nicht ausschließlich hintereinander herfahrend am äußerst rechten Fahrbahnrand bleiben, sondern, dass sie auch nebeneinander fahrend in die Engstelle hineinfahren, wobei vorliegend auch erkennbar war, dass diese dabei eine Rechtskurve zu vollziehen hatten und auch dadurch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass einzelne Kradfahrer zum gefahrlosen Passieren etwas weiter nach links ausholen würden und sich nicht ausschließlich am äußerst rechten Fahrbahnrand orientieren würden. Dass die ersten durch die Engstelle fahrenden Motorradfahrern den Bus ungehindert passiert haben, eröffnete für den Beklagten zu 2. nicht ohne weiteres den Vertrauensgrundsatz, dass die nachfolgenden Fahrer ebenfalls nicht durch sein Einfahren in die Engstelle beeinträchtigt würden und ihn unproblematisch passieren würden. Mithin hatte er das Verbot der Einfahrt zu beachten und die Missachtung dieses Verbotes stellt einen die allgemeine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs erhöhenden Verkehrsverstoß dar.
Auf der anderen Seite hat das Landgericht der Klägerin zu Recht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO zur Last gelegt, wobei es sogar so weit gegangen ist, dass es der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision mit dem Bus ein Überfahren der Fahrbahnmitte in die Gegenfahrbahn zur Last gelegt hat. Dahingehendes war jedoch nicht unstreitig, so dass das Landgericht diese Feststellung so nicht ohne weiteres hätte treffen dürfen. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an, denn derjenige, der grundsätzlich Vorrang vor dem Gegenverkehr hat, muss mit Gegenverkehr rechnen, der bei normaler Fahrt ohne Behinderung möglich ist und muss deshalb in der Engstelle so weit rechts fahren, wie ihm das möglich ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.10.1975, Az.: 3 U 141/74). Mit Gegenverkehr musste die Klägerin schon deshalb rechnen, weil ihr Vorrang nur gegenüber Lkws und Omnibussen galt und nicht gegenüber sonstigen ein- bzw. mehrspurigen Fahrzeugen. Dass die Klägerin äußerst rechts gefahren ist, behauptet sie selbst nicht. Anderenfalls ließe sich die Kollision auch gar nicht erklären, denn selbst wenn der Bus entsprechend der Behauptung der Klägern tatsächlich die - gedachte - Mittellinie seiner Fahrbahn geringfügig überschritten haben sollte, wäre eine Vorbeifahrt an dem Bus bei Einhaltung des Rechtsfahrgebotes völlig unproblematisch möglich gewesen. Steht damit ein Verkehrsverstoß der Klägerin eindeutig fest, bedarf es keiner weiteren Aufklärung mehr zu der Frage, ob die Klägerin möglicherweise tatsächlich über die Fahrbahnmitte hinausgefahren ist, wie es sich ansatzweise aus den Angaben der im Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen L. und H. ergibt, während aus den Bekundungen der im Ermittlungsverfahren angehörten Zeuginnen M-C. und M. B. ansatzweise folgt, dass der Bus möglicherweise die Fahrbahnmitte überquert hat. Es gibt allerdings nach den Feststellungen des Sachverständigen L. keinen objektiven Beleg dafür, dass zum Kollisionszeitpunkt die seitens des Busses einzuhaltende rechte Fahrbahnseite verlassen worden ist. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen zur vorkollisionären Bewegung des Busses würden sich, so der Sachverständige, die Darstellungen des Busfahrers sowie eines Businsassen, wonach mit dem Bus die rechte Fahrbahnhälfte eingehalten worden sei, bestätigen.

Es ist auch davon auszugehen, dass die wechselseitigen Verkehrsverstöße ursächlich für das Unfallgeschehen geworden sind. Wäre der Beklagte zu 2. in die Engstelle nicht eingefahren, wäre es zur Kollision nicht gekommen. Unerheblich ist dabei, ob die Klägerin selbst dann mit dem Gegenverkehr kollidiert wäre, wenn sich in der Engstelle nicht der vom Beklagten zu 2. geführte Linienbus sondern ein Pkw, der berechtigt in die Engstelle eingefahren wäre, befunden hätte. Ob dem so gewesen wäre, ist dabei ohnehin reine Spekulation. Ein Bus stellt bereits allein aufgrund seiner Kompaktheit und seines Umfangs im Rahmen einer Engstelle eine erheblich höhere Gefahr dar, durch die der Gegenverkehr eher zu einer unsicheren Fahrweise veranlasst wird als durch einen entgegenkommenden PKW.
Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer überwiegenden Haftung aufseiten der Beklagten, allerdings lediglich zu 60 %, und nicht, wie vom Landgericht angenommen, zu 80 %. Soweit das Landgericht dem Beklagten zu 2. eine besondere Schwere der Schuld attestiert hat mit der Begründung, er habe den Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen, überzeugt dies in dieser Form nicht. Unabhängig davon, ob der aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht abgeleitete Vorsatzbegriff ohne weiteres auf das Zivilrecht übertragen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Verkehrslage der Verkehrsverstoß nicht als besonders gravierend zu bewerten ist. Wie bereits zuvor ausgeführt, war bei Einfahren in die Engstelle eine Gefährdung der Motorradfahrer bei normaler Fahrweise und Einhaltung des Rechtsfahrgebotes kaum zu erwarten, auch wenn eine Gewissheit hierüber letztlich nicht bestand. Angesichts der Tatsache, dass an der Engstelle Pkws ohnehin ungehindert aneinander hätten vorbeifahren können und unter Berücksichtigung dessen, dass es auch dem vom Beklagten zu 2. geführten Bus ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Engstelle ohne Verlassen der eigenen Fahrbahnhälfte zu passieren, erscheint es nicht grob verkehrswidrig, dass der Beklagte zu 2. die Situation so eingeschätzt hat, dass mit einer nachhaltigen Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugverkehrs, also der Motorradgruppe, so ohne weiteres nicht zu rechnen war, so dass sein Verhalten in einem milderen Licht erscheint.
Auf der anderen Seite war die Fahrweise der Klägerin insoweit unangemessen, als sie, wie bereits ausgeführt, nach dem nur sehr eingeschränkt geltenden Verbot der Einfahrt für den Gegenverkehr ohne weiteres mit einem solchen hätte rechnen müssen und deshalb ihre Fahrweise darauf hätte einrichten müssen, möglichst weit rechts zu fahren, um einerseits eine Eigengefährdung und andererseits eine Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Ob ihre Fahrweise auf Leichtsinn beruht oder ob sie mit der Bewältigung der Rechtskurve überfordert war und möglicherweise deshalb unbeabsichtigt zu weit nach links geraten ist, kann nicht abschließend geklärt werden. So oder so bleibt aber ein nicht unerhebliches Fehlverhalten, das in der Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zwar hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. zurückbleibt, aber doch mit 40 % zu bewerten ist. Dabei berücksichtigt der Senat auch die beiderseitigen Betriebsgefahren. Einerseits die des Busses, der aufgrund seiner Kompaktheit eben nur deshalb in die Engstelle hat einfahren sollen, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war und diejenige des Motorrades, dessen Instabilität sich in der hier maßgeblichen Unfallsituation auch durchaus ausgewirkt hat.

Vorgenannte Quote führt zu einer Erstattungspflicht hinsichtlich der materiellen Schäden, deren Höhe unstreitig ist, in Höhe eines Betrages von 3.677,69 €. Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 50.000,00 € angemessen. Der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag von 100.000,00 € erscheint zu hoch gegriffen, erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Landgericht dabei bereits eine Mithaftungsquote von 20 % berücksichtigt hat. Für Schmerzensgelder jenseits von 100.000,00 € sind in der Regel deutlich gravierendere Verletzungen in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen (z. B. Querschnittslähmung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit bis hin zum Pflegefall), wovon hier nicht ausgegangen werden kann. Die seitens der Klägerin erlittenen Verletzungen sind sicher gravierend, bleiben jedoch hinter dem zuvor erwähnten Verletzungsbild zurück. Der Senat verkennt allerdings nicht, dass mehrere Operationen erforderlich waren und auch Dauerschäden einhergehend mit einer Beinverkürzung des linken Beines vorliegen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Hinweis der Beklagten auf eine Senatsentscheidung vom 09.11.2006, Az.: 12 U 76/06, mit dem der Senat ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € ausgeurteilt hatte, nicht. Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen sind eindeutig gravierender und rechtfertigen ein Schmerzensgeld, das bei voller Haftung in etwa bei 80.000,00 € liegen sollte. Unter angemessener Berücksichtigung des Mitverursachungsbeitrages der Klägerin gelangt der Senat zu einem Schmerzensgeld von 50.000,00 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Soweit seitens der Beklagten die Auffassung vertreten wird, die Klägerin sei inzwischen in der Lage, etwaige weitere materielle Schäden zu beziffern, führt dies nicht zu einer Verpflichtung der Klägerin dahin, die Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umzustellen. Ebenso wenig kann angesichts der Schwere der Verletzungen davon ausgegangen werden, dass es zu künftigen Beeinträchtigungen nicht mehr kommen wird, so dass ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht und sich die Feststellungsklage insgesamt als zulässig und darüber hinaus auch als begründet erweist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, da sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ergeht und zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 110.000,00 €


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