Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.11.2016 - 4 EK 15/16
Leitsatz: Um eine unangemessene Verfahrensdauer i.S. von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG handelt es sich, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss aber dabei einen gewissen Schweregrad erreichen. Die Verfahrensdauer muss auch eine Grenze überschreiten, die sich unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt.
In pp.
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Entschädigungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt, soweit der Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 800,00 Euro nebst Verzugszinsen ab Klageerhebung verlangt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er den Antragsgegner wegen eines vom Antragsteller bei dem Landgericht O2 - Strafvollstreckungskammer - geführten Verfahrens nach § 109 StVollzG wegen überlanger Verfahrensdauer auf eine Entschädigung in Höhe von 1.200,- in Anspruch nehmen will.
Der Antragsteller verbüßt in der JVA O1 eine durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.19xx wegen Mordes und gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen verhängte lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet. Unter dem 06.02.2012 beschloss das Landgericht O2 - Strafvollstreckungskammer -, dass die besondere Schwere der Schuld des Antragstellers die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gebiete, bis 23 Jahre verbüßt sind, was am 15.10.20xx der Fall sein wird.
Die Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen in Form von Ausgängen in den Vollzugsplanfortschreibungen Nr. 3 und 4 betreffend den Antragsteller hat das Landgericht O2 - Strafvollstreckungskammer - mit Beschlüssen vom 12.02.2013 (Az.: 2) und vom 30.03.2014 (Az.: 3) mangels hinreichender Begründung der angenommenen Missbrauchs- und Fluchtgefahr für ermessensfehlerhaft erklärt und aufgehoben.
Unter dem 10.05.2014 beantragte der Antragsteller u.a. eine Ausführung zum Grab seiner Eltern bei der JVA O1. Mit Vollzugsplan Fortschreibung Nr. 5 der JVA O1 vom 30.06.2014 wurden unter Ziffer 12. vollzugsöffnende Maßnahmen - wie schon in den beiden vorangegangenen Vollzugsplanfortschreibungen Nr. 3 und 4 - betreffend den Antragsteller verneint und damit abgelehnt. Mit Schreiben der JVA O1 vom 01.07.2014 wurde der Antrag vom 10.05.2014 abgelehnt.
Unter dem 30.07.2014, bei Gericht eingegangen am 31.07.2014, beantragte der anwaltliche Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O2 gemäß § 109 StVollzG einerseits die Aufhebung der Entscheidungen unter Punkt 12. der Vollzugsplan Fortschreibung Nr. 5 im Schreiben vom 30.06.2014 sowie der Entscheidungen im Schreiben vom 01.07.2014 sowie andererseits die Verpflichtung der JVA O1, dem Antragsteller die beantragten Ausführungen und sodann zunächst voll-, dann teil- und danach unbegleitete Ausgänge zu gewähren. In der Folge wurde der Antrag der JVA O1 übermittelt. Nach Eingang der Stellungnahme der JVA O1 vom 18.09.2014, die dem Landgericht O2 vorab per Fax am 23.09.2014 zuging, hat die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 25.09.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Stellungnahme der JVA O1 wurde sodann dem ebenfalls in dem Beschluss beigeordneten Rechtsanwalt zur Stellungnahme übermittelt. Auf Antrag wurde vom Landgericht die Frist zur Stellungnahme bis zum 06.11.2014 verlängert. Mit Schriftsatz vom 06.11.2014, dem Landgericht O2 zugegangen am selben Tag, nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung. Nachdem eine Beiziehung der Akte 4, in der sich ein vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Stellungnahme zitiertes Gutachten des Dipl.-Psych. B befinden sollte, nicht gelang, regte die Strafvollstreckungskammer beim Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 04.12.2014 die Übersendung des Gutachtens B an. Der Bevollmächtigte des Antragstellers übersandte das Gutachten mit Schreiben vom 17.12.2014, das dem Landgericht am Folgetag zuging. Unter dem 19.01.2015 gab der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Stellungnahme zu dem Gutachten ab. Gemäß Verfügung vom 20.01.2015 wurde dieses Schreiben der JVA O1 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt.
Danach sind trotz der Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsstellers vom 12.03.2015 und 12.05.2015, in denen dieser um Entscheidung bzw. Sachstandsmitteilung bat und trotz des Schreibens vom 05.06.2015, mit dem der Bevollmächtigte des Antragstellers im Hinblick auf eine für Juli 2015 anstehende weitere Vollzugsplanfortschreibung eine Entscheidung anregte, ein Fortgang des Verfahrens oder gerichtliche Handlungen nicht feststellbar.
Erst mit Verfügung vom 10.07.2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers von Seiten des Gerichts nunmehr um Stellungnahme gebeten, ob sich ein Teil des Antrages wegen eines erfolgten Ausganges am 12.06.2015 erledigt haben könnte. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung genommen. Mit Schreiben vom 01.09.2015 hat er das Landgericht gebeten, eine Entscheidung zu treffen. Mit Verfügung vom 16.09.2015 hat der Strafvollstreckungskammer die JVA O1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Erledigung im Hinblick auf die unter dem 23.07.2015 erfolgte weitere Fortschreibung des Vollzugsplanes gegeben. Unter dem 02.10.2015, beim Landgericht eingegangen am 05.10.2015, hat die JVA mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Feststellung der Erledigung bestehen.
Danach sind ein Fortgang des Verfahrens oder gerichtliche Handlungen wiederum nicht feststellbar.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhoben.
Mit Beschluss vom 30.06.2016, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 07.07.2016 zugestellt wurde, hat das Landgericht O2 die Vollzugs- und Behandlungsplanung vom 30.06.2014 teilweise hinsichtlich der gegenständlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen aufgehoben und die JVA O1 verpflichtet, den Antragsteller insoweit neu zu bescheiden.
Mit dem beim Oberlandesgericht am 17.10.2016 eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller nunmehr die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG, mit der er eine Entschädigung von 1.200,00 zzgl. Zinsen für die Verzögerung des Verfahrens über seinen Antrag vom 30.07.2014 beansprucht.
Wegen der Begründung des Antrages wird auf den Schriftsatz vom 17.10.2016 (Bl. 1ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat zu dem Antrag unter dem 14.11.2016 (Bl. 13ff. d. A.) Stellung genommen. Sie tritt dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, zumal die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe in Höhe des begehrten Entschädigungsbetrages gegeben sein dürften.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe ist insoweit begründet, wie der Antragsteller beabsichtigt, klageweise eine Entschädigung in Höhe von 800,00 Euro nebst Verzugszinsen ab Klageerhebung zu verlangen. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Denn die beabsichtigte Entschädigungsklage bietet nur hinsichtlich des vorstehenden Entschädigungsbetrages die gemäß erforderliche § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung für die begehrte Klageforderung möglich ist (vgl. Musielak/Voit, § 114 Rn. 19 m. w. N.). Dies ist vorliegend im vorgenannten Umfang der Fall, zumal der geltend gemachte Anspruch aus § 198 GVG in Höhe von 800,00 Euro besteht.
a) Die formellen Voraussetzungen des begehrten Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG bestehen. Insbesondere hat der Bevollmächtigte des Anspruchsstellers mit dem Schriftsatz vom 08.04.2016 die Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhoben, wobei zu diesem Zeitpunkt aus der hierfür maßgeblichen Sicht des Antragstellers bereits Anlass zur Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 S. 2 GVG). Die gemäß dem gegenständlichen Prozesskostenhilfeantrag vom 17.10.2016 beabsichtigte Klage würde nach Ablauf der bereits verstrichenen Wartefrist aus § 198 Abs. 5 S. 1 ZPO und kann noch innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 ZPO erhoben werden, zumal die das Verfahren beendende Entscheidung am 09.08.2016 rechtskräftig geworden ist.
b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG dem Grunde nach liegen vor. Danach hat derjenige, der als Verfahrensbeteiligter eines Gerichtsverfahrens infolge einer unangemessenen Dauer desselben einen Nachteil erleidet, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wobei nach § 198 Abs. 2 S. 1 GVG ein Nachteil vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
(1) Ein aufgrund eines Antrags nach § 109 StVollzG anhängiges Gerichtsverfahren ist ein Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Der Antragsteller war entsprechend § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG Partei des Verfahrens.
(2) Das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht O2 (Az.: 5) ist nach dem Sach- und Streitstand im Bewilligungsverfahren als um insgesamt acht Monate und sieben Tage unangemessen zu lang anzusehen.
Die Feststellung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 S. 2 GVG benennt die Umstände, die nach dem Einzelfall für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter. Erforderlich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände. Die Verfahrensdauer ist danach unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer. Dabei muss die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Die Verfahrensdauer muss vielmehr eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann er welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 2 auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 05.12.2013, III ZR 73/13, Rn. 44 m. w. N. - zitiert nach Juris). Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann im Fall einer länger währenden völligen Untätigkeit des Gerichts eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung nicht vom ersten Tag der Untätigkeit an angenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn ein angemessener Zeitraum für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verstrichen ist. Bei der Beurteilung, welcher Prüfungszeitraum vor Erlass einer richterlichen Entscheidung angemessen ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der zu treffenden Entscheidung sowie die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit und Bedeutung des zugrunde liegenden Rechtsstreits zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Person des Entscheidenden ist ein objektivierter Maßstab anzulegen, abzustellen ist mithin auf den Zeitraum, den ein pflichtgetreuer Durchschnittsrichter für die Erarbeitung einer derartigen Entscheidung benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1986, III ZR 237/84, Rn. 29 - zitiert nach Juris). Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 46 - zitiert nach Juris). Nach der Rechtsprechung des Senats ist einem Gericht in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr (ab Entscheidungsreife) zuzubilligen, binnen dessen eine ausbleibende Entscheidung als noch nicht unangemessen erscheint (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2013, 4 EntV 11/12 - zitiert nach Juris, für Verfahren nach § 109 StVollzG und Urteil vom 08.05.2013, 4 EntV 18/12, Rn. 46 ff. - zitiert nach Juris, für zivilrechtliches Prozesskostenhilfeverfahren). Eine Abweichung von dieser Regelfrist von einem Jahr kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verfahrensgegenstand für die Partei aus besonderen Gründen in besonderer Weise eilbedürftig ist oder umgekehrt ohne besondere Bedeutung ist (zum Vorstehenden insgesamt: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2016, 4 EK 6/16, Rn. 29 - zitiert nach Juris).
Im vorliegenden Fall ist zunächst von einer Gesamtverfahrensdauer in erster Instanz von knapp zwei Jahren (30.07.2014 bis zum 07.07.2016) auszugehen. Maßgebender Endzeitpunkt ist die Zustellung der Entscheidung des Landgerichts an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 07.07.2016, nicht der Erlass der Entscheidung.
Im gegenständlichen Ausgangsverfahren sind nach den vorgenannten Grundsätzen die folgenden Verzögerungszeiten festzustellen:
Nach Ablauf der mit Verfügung des Landgerichts vom 20.01.2015 der JVA eingeräumten zweiwöchigen Stellungnahmefrist unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten am 10.02.2015 bis zum 10.07.2015, an dem die Verfügung des Landgerichts erfolgte, mit der beim Bevollmächtigten des Antragstellers um Stellungnahme hinsichtlich einer möglichen Erledigung gebeten wurde, hat das Landgericht insgesamt 5 Monate keine verfahrensfördernden Maßnahmen vorgenommen.
Nach Eingang der Stellungnahme der JVA vom 02.10.2015 am 05.10.2015, wonach wegen der Teilerledigung keine Bedenken bestünden, hat das Landgericht bis zur Zustellung des Beschlusses vom 30.06.2016 am 07.07.2016 insgesamt neun Monate und sieben Tage keine verfahrensfördernden Maßnahmen ergriffen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, wonach in der Regel eine unangemessene Verzögerung nach Eintritt der Entscheidungsreife erst ab Verstreichen eines Jahres besteht, wäre diese Verzögerung unberücksichtigt zu lassen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Ausgangsverfahrens indes eine Abweichung von der Regelfrist von einem Jahr aus besonderen Gründen gerechtfertigt. Die besonderen Gründe bestehen im vorliegenden Verfahren betreffend eine Strafvollzugsentscheidung, für die eine besondere Eilbedürftigkeit in Betracht kommen kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, NStZ 2013, 391), darin, dass es sich um den Bereich von Freiheitseingriffen handelt (Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen), die den Antragsteller betreffenden Vollzugsplanungen der JVA (Nr. 3 und 4) vor der im Ausgangsverfahren gegenständlichen Fortschreibung wegen der ermessensfehlerhaften Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen in Form von Ausgängen aufgehoben worden waren, so dass insoweit keine ermessensfehlerfreie Vollzugsplanung bestand, und im gegenständlichen Ausgangsverfahren erneut dieselben Rechtsfragen erheblich waren. Nach Ansicht des Landgerichts hatte die JVA bei den Vollzugsplanfortschreibungen Nr. 3 (hierzu: Landgericht O2, Az.: 2) und Nr. 4 (hierzu: Beschluss des Landgerichts O2 vom 30.04.2014, Az.: 3) aus den Jahren 2012 bzw. 2013 entsprechende vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Ausgängen deswegen in der dortigen Form rechtsfehlerhaft beschlossen, da weder die Missbrauchs- noch die Fluchtgefahr des Antragstellers hinreichend dargelegt worden sei. Aus entsprechenden Gründen hat das Landgericht auch im hier gegenständlichen Ausgangsverfahren die Fortschreibung Nr. 5 in den Punkte 12.2 und 12.3 aufgehoben (vgl. Bl. 148f. der Akte des Ausgangsverfahrens, Az.: 5). Vor diesem Hintergrund war nach Auffassung des Senats eine Abweichung von der Regelfrist gerechtfertigt, so dass der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O2 statt einer Regelfrist von einem Jahr vorliegend lediglich eine kürzere Entscheidungsfrist von sechs Monaten zuzubilligen war.
Nach alledem beläuft sich die Verfahrensverzögerung nach Entscheidungsreife auf drei Monate und sieben Tage und damit auf insgesamt acht Monate und sieben Tage.
(3) Gemäß § 198 Abs. 2 S. 2, S. 3 GVG kann Entschädigung für einen immateriellen Nachteil, der aufgrund einer Verzögerung widerleglich vermutet wird, in Höhe von 1.200 Euro für jedes Jahr bzw. von 100,00 Euro für jeden vollen Monat (vgl. Münchener Kommentar, GVG, § 198 Rn. 48) unangemessene Verzögerung verlangt werden. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach Abs. 4 kommt vorliegend nicht in Betracht. Für acht Monate unangemessene Verfahrensverzögerung kann der Antragsteller danach eine Entschädigung in Höhe von 800,00 Euro verlangen.
2. Die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind gegeben. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1 S. 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.
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