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Entscheidungen

Gebühren

Farbkopien, Akteneinsicht, Dokumentenpauschale

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ravensburg, Beschl. v. 14.12.2016 - 2 KLs 230 Js 24143/15 jug.

Leitsatz: Ein Verteidiger hat keinen Anspruch auf Auslagenersatz für Farbkopien, die er nur deshalb angefertigt hat, um Ermittlungs- und Gerichtsakten mit allen Textmarkierungen zur Verfügung zu haben.


Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 06.10.2016
hat das Landgericht Ravensburg - 2. Strafkammer –
am 14.12.2016
beschlossen:
Die Erinnerung der Pflichtverteidigerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 06.10.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin beantragt die Festsetzung der Auslagen für 195 Farbkopien. Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden 35 Farbkopien als erstattungsfähig festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung bleibt erfolglos.

II.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Anwalt erhält für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV, soweit er deren Herstellung für erforderlich halten darf (Bräuer in: Bischof u. a., RVG, 7. Aufl., Nr. 7000 VV Rn. 11a). Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob die Herstellung der Kopie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Dabei gilt, auch wenn dem Anwalt ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist, ein objektiver Maßstab (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 7000 VV, Rn. 5; Müller-Rabe in Gerold/schmitt, RVG 22. Aufl. VV 7000 Rn. 58 m. w. N.). Im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse trägt der Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gefertigte Kopien aus der Strafakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren (Bräuer a. a. O. m. w. N.).

Das ist der Erinnerungsführerin hier nicht gelungen. Sie begründet die beanspruchte Auslagenerstattung damit, dass sie Aktenseiten mit farbig markierten Textstellen in Farbe kopiere, damit die Markierungen gut erkennbar seien; dies sei wichtig, da sich so die Verteidigung besser vorbereiten lasse. Dem ist entgegenzutreten.

Ein Verteidiger hat keinen Anspruch auf Auslagenersatz für Farbkopien, die er nur deshalb angefertigt hat, um Ermittlungs- und Gerichtsakten mit allen Textmarkierungen zur Verfügung zu haben. Es ist weder zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache noch für eine effektive Verteidigung geboten oder förderlich, Aktenseiten - die hier Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten betreffen - farbig zu kopieren, damit dort vorhandene Textmarkierungen auch auf der Kopie sichtbar werden.

Zunächst kann ein Verteidiger aus Markierungen in den Akten keine Schlüsse ziehen, die zur sachgemäßen Verteidigung seines Mandanten beitragen könnten. Textmarkierungen können im Laufe des Verfahrens von verschiedenen Personen oder von Verfahrensbeteiligten aus unterschiedlichen Gründen angebracht worden sein. Für den Verteidiger wird - wie hier - allermeist nicht ersichtlich sein, wer oder welcher Verfahrensbeteiligte in welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck Textstellen markiert hat. In Frage kommen Polizeibeamte, die - oft wechselnden - Sachbearbeiter der StA oder deren Vorgesetzte, der Ermittlungsrichter, der Vorsitzende, ein Berichterstatter, ein beisitzender Richter oder eine sonstige Person, etwa ein Vertreter eines Nebenklägers.

Zudem richtet sich der Umfang vorhandener Markierungen nach dem Verfahrensstand bzw. Zeitpunkt, in dem der Verteidiger Akteneinsicht nimmt. Hat er die Akten in einem frühen Verfahrensstadium eingesehen, bedeutete ein entsprechender Anspruch des Verteidigers, dass bei erneuter späterer Akteneinsicht wiederum Farbkopien zu fertigen wären, um den aktuellen Stand der Textmarkierungen bzw. deren etwaiges Anwachsen festhalten und nachvollziehen zu können. Abgesehen davon, dass sich dies schon aus Kostengründen nicht rechtfertigen lässt, stellt es keine Aufgabe der Verteidigung dar, angebrachte Textmarkierungen festzustellen oder Überlegungen darüber anzustellen, wer, wann und warum solche Markierungen angebracht hat oder haben könnte. Die Frage, ob anderes gilt, wenn aus der Akte eindeutig hervorgeht, wer und aus welchen Gründen Textpassagen markiert hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.


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Anmerkung:


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