Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 - 1 OWi 4 SsRs 21/17
Leitsatz:
1 OWi 4 SsRs 21/17
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
hat der 1. Strafsenat Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 22. März 2017 beschlossen;
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 9. Januar 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Die Behauptung einer Gehörsverletzung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und, wie in § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG vorgesehen, durch Beschluss mit kurzer Begründung abgelehnt hat. Zudem hat sich das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und im Ergebnis zutreffend mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed ist nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befasst waren, ein standardisiertes Verfahren (siehe z.B. OLGG Koblenz v. 13.05.2016 - 2 OWi 4 SsRs 128/15 juris m w.N.). Es ist unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (siehe z.B. KG v. 15.05.2014 3 Ws (B) 249/14 juris).
2. Der angesichts einer Geldbuße von 85 allein noch in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor.
3. Kosten §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. S. 3 OWIG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO
Einsender: M. Winninghof, Berlin
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