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Entscheidungen

Zivilrecht

Kündigung, Anwaltsvertrag, Rückzahlungsanspruch Vergütung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2107 - 2 U 85/16

Leitsatz: Der Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat.


Beschluss
2 U 85/16
In dem Rechtsstreit pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht am 9. Februar 2017 einstimmig beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 6.000,- Euro.

Gründe:
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Daran ändern auch die Ausführungen im Beklagtenschriftsatz vom 30.01.2017 nichts.

Es ist unerheblich, dass auf den Rechnungen vom 20.01.2011 und 11.03.2011 als Betreff nicht „Zugewinnangelegenheit“, sondern „Abwehr einer feindlichen Geschäftsübernahme“ angegeben war. Die Parteien sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.000,- € für die Tätigkeit der Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren erfolgten. Der Kläger trägt selber vor, dass er davon ausging, dass die Vorschüsse für das anhängige familiengerichtliche Verfahren zu zahlen seien. Auch stützte er die Klage darauf, dass die von ihm erbrachten Zahlungen aufgrund einer Kündigung des familiengerichtlichen Mandats zurückzuzahlen seien; dies hat er ausdrücklich auch im außergerichtlichen Schreiben vom 02.12.2014 ausgeführt. Die Beklagten haben die Zahlungen auch als Zahlungen für ihr Tätigwerden im familiengerichtlichen Verfahren verstanden und entsprechend verrechnet. Unstreitig haben die Beklagten für den Kläger auch zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit bezüglich einer „Abwehr einer feindlichen Geschäftsübernahme“ entfaltet, so dass kein Zweifel über die Zuordnung der Zahlungen entstehen konnte.

Die Geltendmachung eines Vorschusses nach § 9 RVG muss auch nicht die Voraussetzungen des § 10 RVG erfüllen, sondern ist grundsätzlich formlos möglich (BeckOK RVG/v. Seltmann, § 9 Rz. 18).

Erstinstanzlich war unstreitig, dass Rechtsanwalt R………….. für den Kläger ein Telefonat mit dem für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter B……..geführt hat. Rechtlich ist es letztlich unerheblich, ob Rechtsanwalt R…….mit Richter B……. oder mit Richter am Amtsgericht G…… wegen des beim Amtsgericht anhängigen familiengerichtlichen Verfahrens Kontakt aufgenommen hat. Entscheidend bleibt das Auftreten eines weiteren Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht ohne vorherige Absprache mit den Beklagten.
Soweit der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30.01.2017 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass eine telefonische Kontaktaufnahme von Rechtsanwalt R………… mit dem Amtsgericht Leer an sich bestritten wird, ist der Kläger mit diesem neuen Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 30.01.2017 hält der Senat das Vorgehen der Beklagten für nicht vertragswidrig. Es ist nicht feststellbar, dass eine Zusammenarbeit der Beklagten mit Rechtsanwalt R…….., die auch ein eigenes Auftreten von Rechtsanwalt R………gegenüber dem Amtsgericht Leer beinhaltete, von Anfang an Gegenstand des Anwaltsvertrages zwischen den Parteien war. Insoweit sind etwaige Absprachen des Klägers mit Rechtsanwalt R…………, mit den Rechtsanwälten B………., E…… und W……oder auch mit dem Amtsgericht Leer für die Vereinbarungen zwischen den Parteien unerheblich. Auch aus den weiteren vorgelegten Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Beklagten Rechtsanwalt R……….informierten, nicht jedoch, dass diese sich mit ihm abstimmten und gleichberechtigt zusammenarbeiteten.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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