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Entscheidungen

OWi

Augenblicksversagen, Absehen vom Fahrverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Potsdam, Urt. v. 23.01.2017 - 88 OWi 4131 Js 34510/16 (590/16)

Leitsatz: Zum Absehen vom Fahrverbot wegen eines sog. Augenblicksversagens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung


Amtsgericht Potsdam
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Potsdam in seiner Sitzung am 23.01.2017, an der teilgenommen haben
Richter am Amtsgericht, als Vorsitzender
Rechtsanwalt als Verteidiger
für Recht erkannt:
Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h in einem Fall des Augenblicksversagens
gemäß §§ 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG; BKatNr. 11.3.7 eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR kostenpflichtig festgesetzt.

Gründe:
Der Betroffene ist gelernter Chemiefacharbeiter. Seit der Wende arbeitet er als Taxifahrer. Er hat ein eigenes Taxi welches er nunmehr, da er bereits im Rentenalter ist, noch an vier Tagen die Woche fährt.

Im FAER ist der Betroffene nicht eingetragen.

Im Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.06.2016 war dein Betroffenen nunmehr vorgeworfen worden, am 22.04.2016 um 03:50 Uhr in Potsdam, B2 Höhe Bullenwinkel zwischen km 3,29 u. 4,13, Ri. stadtauswärts, als Führer des PKW Daimler, amtl. Kz.: pppp., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h überschritten zu haben. Zulässig seien 70 km/h gewesen, festgestellt wurden (nach Toleranzabzug) 111 km/h, ordnungswidrig gern. §§ 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG.

Der Betroffene hat seinen form- und fristgerecht erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung begründet. Die Fahrzeugführereigenschaft räumte der Betroffene ein. Das Messergebnis bestritt der Betroffene nicht.

Zur Begehungsweise hat sich der Betroffene eingelassen, er fahre nur selten nach Groß Glienicke. Leute die dort wohnten, würden nur sehr selten Potsdamer Taxis bestellen.

In dieser Nacht habe der Betroffene eine Fahrt nach Spandau gehabt. Ab Krampnitz sei er einem DHL- LKW mit Anhänger hinterhergefahren. In Höhe der Busstation Bullenwinkel sei der LKW mit 80 gefahren. Dann habe er auf gerader Strecke linksseitig das Verkehrszeichen zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h erkannt. Da habe er zum Überholen angesetzt. Er habe überholt, dann habe er den Blitz vom Messgerät gesehen. Da habe er auf den Tacho geschaut und gedacht, um 11 bis 12 km/h zu schnell gefahren zu sein.

Mit einer so hohen Geschwindigkeitsüberschreitung habe er nicht gerechnet. Das Verkehrszeichen über die Beschränkung auf „70" von 20 bis 6 Uhr, das tatsächlich 100 Meter
88 OWi 4131 Js 34510/16 590/16) hinter dem Verkehrszeichen über die Aufhebung von „80" stehe, habe er während des Überholvorgangs nicht gesehen. Er habe das Verkehrszeichen auch nicht gekannt. Von der Geschwindigkeitsmessung sei er deshalb überrascht gewesen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h ist hier bewiesen, denn die Geschwindigkeitsmessung fand in einem standardisierten Messverfahren statt unter dem Einsatz des Geschwindigkeitsmessgeräts PoliScan Speed M1 HP, einem Flächenlaser- Scan- Messgerät. Das Messgerät war gültig geeicht. Der Messbedienstete hat es entsprechend den Regeln der Gebrauchsanleitung eingesetzt.

Von dem durch das Messgerät gemessenen Geschwindigkeitswert von 115 km/h wurde der vorgeschriebene Toleranzwert in Höhe von 4 km/h abgezogen.

Dem Betroffenen war danach eine Geschwindigkeit von 111 km/h vorzuhalten. Der Betroffene fuhr um 41 km/h zu schnell.

Nach seiner Einlassung kann hier nur eine fahrlässige Begehungsweise angenommen werden, nämlich ein nicht beabsichtigtes Nicht-Gewahr-Werden der Geschwindigkeitsanordnung. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung, die zum Schutz gegen Wildwechsel jeweils nur von 20 — 6 Uhr• gilt, damals nicht bekannt war. Denn nach der Kenntnis des Gerichts besteht diese Beschränkung erst seit jetzt zwei Jahren. Viele Jahre im Berufsleben des Betroffenen gab es dort keine Geschwindigkeitsbeschränkung.

Dass der Betroffene in Richtung Groß Glienicke nicht oft fahre, ist auch nicht auszuschließen. Schließlich befindet sich der Betroffene auch bereits im Rentenalter, weshalb auch ein Phänomen der Altersvergesslichkeit nicht auszuschließen ist.

Neben der gem. Nr. 11.3.7 Bußgeldkatalog anzuordnenden Regelgeldbuße in Höhe von 160,00 € wäre gern. § 25 Abs.1 StVG, 4 Abs.1 BKatV, BKat Nr. 11.3.7 auch in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat Dauer anzuordnen gewesen. Von dieser Anordnung des Fahrverbots hat das Gericht hier abgesehen, weil nach der Darstellung der Tat durch den Betroffenen und nach den örtlichen Umständen der Tat, die besondere Pflichtwidrigkeit , die gern. § 25 Abs.1 StVG die Voraussetzung für die Verhängung des Fahrverbots wäre, nicht zweifelsfrei gegeben war.

Nach seinem eigenen Vorbringen habe der Betroffene nicht mit der Geschwindigkeitsanordnung gerechnet.

Das maßgebliche Verkehrszeichen 274-57 mit der Anordnung „70" steht bei km 3,290 der B 2, das ist gerichtsbekannt. Über dem Zeichen 274 ist ein Verkehrszeichen 141-10 „Wildwechsel" angebracht, unter dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen 1001-30, „800m", darunter ein Zusatzzeichen 1040-30, „20-6 h". Die auf der B 2 zuvor bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h wird bei km 3.259 durch ein linksseitig angebrachtes Verkehrszeichen 278 aufgehoben, das heißt 31 m vor der neuen Anordnung.

Das Gericht kann es nicht ausschließen, dass der Betroffene nach der Wahrnehmung der Aufhebung der Geschwindigkeitsanordnung nicht mit der alsbaldigen Anordnung einer weiteren verschärften Geschwindigkeitsbeschränkung rechnete und deshalb die rechtsseitig aufgestellten zwei Verkehrszeichen und zwei Zusatzzeichen nicht vollständig beachtete.

Auch das Überholen eines anderen Fahrzeugs und die zeitweilige Verdeckung des nur rechts einmal aufgestellten Geschwindigkeitszeichens kann nicht ausgeschlossen werden. Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, möglicherweise auch in der Folge zeitweiliger Verdeckung ist als ein sogenanntes Augenblicksversagen zu erkennen, als das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jedermann gelegentlich erleidet. Der im Moment eines solchen Augenblicksversagen begangenen Fehlhandlung fehlt die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrverbotes gebieten würde, damit ein Betroffener dessen Besinnungs- und Denkzettelwirkung nutzt, uni sein Verhalten dem Grunde nach zu überdenken.

Das Gericht hat hier angesichts des Augenblicksversagens des Betroffenen lediglich die Regelgeldbuße festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA P. Stach, Potsdam

Anmerkung:


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