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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Anrechnung, Bewährungsauflagen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2017 - 2 Ss 152/16

Leitsatz: Bei der Anrechnung von erfüllten Bewährungsauflagen entsprechen in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (ErsFrhStrAbwV ND) sechs Stunden geleistete Arbeit einem Tag Freiheitsstrafe.


2 Ss 152/16
Oberlandesgericht
Celle
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Betrugs u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag und nach Anhörung der Ge-neralstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am 30.01.2017 einstim-mig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22.09.2016 im Urteilstenor zu Ziff. 1. b) da-hingehend abgeändert, dass die vom Angeklagten hinsichtlich der Bewäh-rungsauflage aus der Verurteilung vom 04.05.2015 erbrachten 170 Arbeits-stunden sowie die Zahlung von 50 € mit 29 Tagen und die hinsichtlich der Bewährungsauflage aus der Verurteilung vom 30.09.2015 erbrachte Zahlung von 50 € mit einem Tag auf die erkannte Gesamtstrafe angerechnet werden.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.


G r ü n d e :
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch sowie im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der vom Landgericht nach §§ 56f Abs. 3, 58 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffenen Anrechnungsentscheidung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Anrechnungsentscheidung war, soweit es die Anrechnung der für die Bewährungsauf-lage aus der Verurteilung vom 04.05.2015 erbrachten Arbeits- und Geldleistung auf die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe betrifft, in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechen bei der An-rechnung von erfüllten Bewährungsauflagen in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verord-nung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (ErsFrhStrAbwV ND) sechs Stunden geleistete Arbeit einem Tag Freiheitsstrafe. Unter Zu-grundelegung dieses Anrechnungsmaßstabs sind die vom Angeklagten erbrachten 170 Ar-beitsstunden mithin mit 28 Tagen anzurechnen, zzgl. eines weiteren Tages für die erfolgte Geldzahlung i.H. von 50 €. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnungsentscheidung selbst abändern, da er ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Behebung des aufgezeigten Rechtsfehlers eine Anrechnung in größe-rem Umfang vorgenommen hätte.
Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).


Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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