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Entscheidungen

Gebühren

Zeittaktklausel, Wirksamkeit, AGBG

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 18.102.2016 - 11 S 302/15

Leitsatz: Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam


In pp.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 - Az. 144 C 187/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.330,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte, einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability Partnership) englischen Rechts auf Rückzahlung von überzahlten Honorarvorschüssen in Anspruch.
Anlässlich der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber mandatierte der Kläger die Beklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dazu erteilte er am 26.07.2013 eine Vollmacht „wegen Arbeitsrecht“ (Anlage K1, Bl. 13 d. A.). Ferner trafen die Parteien unter selbigem Datum eine Vergütungsvereinbarung. Diese bestimmt auszugsweise:
„3. Vergütung
Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten erhalten die Rechtsanwälte anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i. H. v. 230,00 EUR je Stunde. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet.
Das vereinbarte Honorar kann die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten. […]
5. Auslagen
Anstelle der Pauschale für Entgelte für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG tritt eine Pauschale i. H. v. 5% der berechneten Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens aber 50,00 EUR. […]“
Unter Ziff. 4 der Vergütungsvereinbarung wurde als Mindestvergütung die gesetzliche Vergütung vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung (Anlage K2, Bl. 14-16 d. A.) Bezug genommen. Im Zusammenhang mit einer nachfolgend seitens seines Arbeitgebers ausgesprochenen „wettbewerblichen Abmahnung“ erteilte der Kläger der Beklagten unter dem 22.10.2013 eine weitere Vollmacht „wegen Wettbewerbsverstoß, Unterlassungsanspruch u. a.“ und unterzeichnete eine Mandatsvereinbarung, welche eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG) vorsah (Anlagen B8 und B9, Bl. 66 ff. d. A.).
Die Beklagte wurde für den Kläger tätig. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt korrespondierte und telefonierte mehrfach mit dem Kläger, reichte eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Köln ein und nahm einen Gütetermin wahr. Der genaue Umfang der Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig. Tätigkeiten der Beklagten in Bezug auf die Abmahnung sind zweitinstanzlich nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Auf Vorschussrechnungen der Beklagten vom 26.07., 07.10., 22.10. und 06.12.2013 zahlte der Kläger insgesamt 7.573,76 €. Davon entfiel ein Betrag von 2.099,76 € gemäß Vorschussrechnung vom 22.10.2013 auf das Mandat „gewerblicher Rechtsschutz“. Unter dem 22.01.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung für das Kündigungsschutzmandat (Anlage K7, Bl. 21 d. A.). Unter Verweis auf ein beigefügtes Kostenblatt (Anlage K8, Bl. 22 ff. d. A.) stellte sie ein Honorar von netto 4.427,50 € sowie einen Betrag von netto 221,38 € für Post und Telekommunikation in Rechnung. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Vorschüsse von netto 4.600,00 € ergab sich ein restlicher Betrag von 58,17 € inkl. USt. für den Leistungszeitraum 24.07.2013 bis 22.01.2014. Mit Schreiben vom 28.04.2014 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zur Zahlung des noch ausstehenden Rechnungsbetrages auf und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.
Mit E-Mail vom 10.03.2014 kündigte der Kläger der Beklagten das Mandat. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 17.04. und 06.05.2014 zur Erstellung einer Schlussrechnung auf.
Mit der Klage hat der Kläger, welcher der Beklagten auf der Grundlage eines ihm zunächst in Aussicht gestellten zehnstündigen Zeitaufwands ein Honorar von insgesamt 2.760,80 € (2.300,00 € Honorar zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale sowie USt.) zubilligt, die Beklagte auf Zahlung von 4.813,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem unter näherer Darlegung erbrachter Leistungen entgegengetreten. Die stichwortartige Beschreibung der abgerechneten Maßnahmen sei ausreichend. Die Beklagte hat erstinstanzlich Kostenblätter vorgelegt, welche einen nicht aufgerundeten Zeitaufwand des sachbearbeitenden Rechtsanwalts von 13 Stunden und 39 Minuten für behauptete Tätigkeiten in der Kündigungsschutzangelegenheit ergeben (Anlage B4, Bl. 56-57 d. A.). Aufgrund der vereinbarten Zeittaktklausel folge daraus eine in der Rechnung angesetzte abrechenbare Arbeitszeit von 19 Stunden und 15 Minuten (= 77 Viertelstunden).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 3.478,73 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Klagevorbringen sei bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass der Kläger, der die Berechnung seiner Klageforderung nicht nach den einzelnen Rechnungen differenziert habe, jeweils 63,55% der Rechnungsbeträge zurückfordere. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzmandat geleisteten Vorschüsse sei Ziff. 3 der Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Abrechnung in Viertelstundenschritten unwirksam, so dass die Beklagte lediglich eine minutengenaue Honorierung verlangen könne. Eine derartige Abrechnung sei indes nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der als Anlage B4 eingereichten Tabelle. Das dortige gehäufte Auftreten von Zeitwerten von 5, 10 oder 15 Minuten sei in hohem Maße unplausibel. Die Beklagte könne ihre Auslagen auch nicht nach Ziff. 5 der Vergütungsvereinbarung verlangen, da diese an der Höhe der berechneten Gebühren anknüpfe, es jedoch an einer wirksamen Berechnung der Gebühren fehle. Die Beklagte habe schließlich auch keinen Anspruch auf Honorierung nach dem RVG, da sie nicht nach den Grundsätzen des RVG abgerechnet habe. Der Kläger könne daher Rückzahlung von 63,55% der geleisteten Vorschüsse von 5.474,00 €, mithin 3.478,73 € verlangen. Im Hinblick auf die Rechnung der Beklagten vom 22.10.2013 stehe dem Kläger hingegen kein Rückforderungsanspruch zu. Bei der wettbewerblichen Abmahnung habe es sich um eine von der Kündigung verschiedene Angelegenheit gehandelt. Die Beklagte habe die entstandenen Gebühren ordnungsgemäß abgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 372-379 d. A.) Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Der Antrag des Klägers sei bereits nicht bestimmt genug bzw. der Sachverhalt nicht hinreichend schlüssig dargestellt. Die Auslegung des Antrags durch das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft und pauschal in nicht hinreichend nachvollziehbare Prozentbeträge umgewandelt worden. Bei zutreffender Würdigung des Tatsachenvortrags der Beklagten und Beweiserhebung hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die klägerseits veranschlagte und anerkannte Vergütung fehlerhaft und unzureichend gewesen sei. Das Amtsgericht hätte die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles berücksichtigen müssen, um den tatsächlichen Zeitaufwand der Beklagten einschätzen zu können. Die Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung sei nicht unwirksam. Das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Tatsachenvortrag der Beklagten auseinandergesetzt und ohne Würdigung der angetretenen Beweise und unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen. Die Vereinbarung einer 15-Minuten-Taktung sei im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen verkehrsüblich und angemessen. Eine derartige Vergütungsberechnung sei nicht nur im allgemeinen Geschäftsverkehr, sondern auch in Gesetzen wie dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) oder der Steuerberatervergütungsverordnung (StBGebV) anzutreffen und überdies von anderen Gerichten bestätigt worden. Auch der im angefochtenen Urteil zitierte Senat des OLG Düsseldorf habe in der Folgezeit seine Rechtsprechung selbst eingeschränkt. Der Kläger sei während der Mandatsbearbeitung mehrfach auf die unmissverständlich formulierte und auch in der Laiensphäre klar verständliche Zeittaktung hingewiesen worden und habe in deren Kenntnis die Rechnungen beglichen, so dass ein Rückforderungsanspruch auch nach § 814 BGB ausgeschlossen sei. Auch hinsichtlich der gemäß Ziff. 5 der Vergütungsvereinbarung berechneten Auslagen bestehe kein Rückzahlungsanspruch. Deren Berechnung sei wirksam und zutreffend erfolgt. Auch hier stehe jedenfalls § 814 BGB einer Rückforderung entgegen. Das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte einen Honoraranspruch auf Grundlage einer minutengenauen Abrechnung nicht substantiiert vorgetragen habe. Denn sie habe ihre Kostenblätter mit minutengenauer Abrechnung vorgelegt und hierzu näher ausgeführt. Soweit das Amtsgericht die angegebenen Zeitwerte für „in hohem Maße unplausibel“ gehalten habe, habe es die vorgelegte Tabelle, die auch häufig andere Zeitwerte aufweise, unzureichend gewürdigt. Die minutengenauen Zeitwerte seien mittels ihrer Kanzleisoftware erfasst worden. Der Kläger habe die behauptete Unrichtigkeit der einzelnen abgerechneten Tätigkeiten gerade nicht bewiesen, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen gewesen sei. Rechtsfehlerhaft sei das angefochtene Urteil schließlich auch hinsichtlich der Ausführung, der Beklagten stehe bei Unwirksamkeit der Zeittaktklausel nicht jedenfalls der gesetzliche Honoraranspruch nach dem RVG zu, der sich für das Kündigungsschutzverfahren auf mindestens 2.484,13 € belaufe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 Az.: 144 C 187/14 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Ergänzung seiner Ausführungen. Das von der Beklagten vorgelegte Time-Sheet werde den Anforderungen an eine minutengenaue Abrechnung der bestrittenen Tätigkeiten nicht gerecht. Unzutreffend habe das Amtsgericht das Kündigungsschutzverfahren und das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot als verschiedene Angelegenheiten gewertet. Vielmehr habe zwischen diesen ein untrennbarer Zusammenhang bestanden, da Abmahnung und fristlose Kündigung allein auf einen vermeintlichen Verstoß gegen ein arbeitsvertraglich geregeltes Wettbewerbsverbot gestützt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Für die Berufung ist allein noch entscheidungserheblich, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Erstattung der für das Kündigungsschutzverfahren geleisteten Vorschüsse von 5.474,00 € verlangen kann, weil dem kein Honoraranspruch der Beklagten gegenübersteht. Der Kläger nimmt die erstinstanzliche Entscheidung hin, soweit sie durch teilweise Klageabweisung zu seinen Lasten ergangen ist.
1. Die von der Berufung geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit bzw. Schlüssigkeit der Klageforderung greifen nicht durch. Der bezifferte Klageantrag ist nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Klagevorbringen war auch nicht unschlüssig. Der Kläger hat geltend gemacht, dass seine Vorschusszahlungen übersetzt seien und die Beklagte für seine - einheitlich zu bewertende - anwaltliche Vertretung insgesamt Vergütung von zehn Arbeitsstunden nebst 20 € Auslagen zzgl. USt. verlangen könnte. Dass das Amtsgericht diesem Ansatz nur teilweise gefolgt ist, führt nicht zur Unschlüssigkeit. Unschlüssig war die Klage allein in Höhe des Betrages, um welchen die Berechnung der Klageforderung (7.573,76 € abzgl. 2.760,80 € = 4.812,96 €) hinter dem gestellten Zahlungsantrag (4.813,00 €) zurückblieb, mithin 0,04 €.
2. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts unmittelbar aus der Vergütungsvereinbarung. Die Parteien haben dort unter Ziff. 2 S. 4 vereinbart, dass etwaige unverbrauchte Vorschüsse an den Auftraggeber zurückzuerstatten sind. Unverbraucht sind die Vorschüsse, falls bzw. insofern der Beklagten kein wirksamer Honoraranspruch zusteht. Die beklagtenseits angeführte bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 814 BGB steht dem Anspruch mithin bereits aus Rechtsgründen nicht entgegen.
a) Die Honorarvereinbarung (§§ 3a, 4 RVG) dahingehend, den Zeitaufwand der Beklagten zu einem Stundensatz von 230,00 € netto zu vergüten, begegnet keinen Bedenken. Die Klausel nach Ziff. 3 der Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird (nachfolgend: Zeittaktklausel), ist hingegen unwirksam.
aa) Auf die Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich an. Denn die Klausel hat vorliegend bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einer Erhöhung des abgerechneten (19:15 h) gegenüber dem tatsächlich angefallenen (13:39 h) Zeitaufwand um 5:36 h geführt, mithin das Anwaltshonorar um mindestens 1.265,00 € netto (entsprechend 22 Viertelstunden) erhöht.
bb) Bei der Zeittaktklausel handelt es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung. Soweit die Beklagte ausführt, der Kläger sei mehrfach im Verlauf der Mandatsbearbeitung auf die Abrechnungsmodalitäten hingewiesen worden, wird damit ein Aushandeln der Zeittaktklausel (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) nicht schlüssig behauptet. Überdies gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Der Kläger ist als Arbeitnehmer Verbraucher (§ 13 BGB), die Beklagte Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Bei der Zeittaktklausel handelt es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung, da sie den zu zahlenden Preis nicht unmittelbar festlegt, sondern diesen über die mit ihr einhergehende Aufrundung auf Zeitintervalle nur mittelbar bestimmt.
cc) Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit der Zeittaktklausel nach eigener Prüfung den umfangreichen Ausführungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05, zitiert nach juris Rn. 27-38 m. w. N.) an, welches im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat (zitiert mit fallbezogenen Anpassungen):
Die Zeittaktklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt wird. Die Parteien haben durch die gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegende Preisabrede vereinbart, dass der Zeitaufwand der Beklagten mit 230,00 € je Stunde vergütet werden soll. Damit ist das maßgebliche Äquivalenzverhältnis von voller Leistung und Gegenleistung (der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen) privatautonom bestimmt. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Wert eines Zeitaufwands, der nur den Bruchteil einer Stunde ausmacht, auch nur dem entsprechenden Bruchteil der Stundenvergütung entspricht. Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weicht die vorformulierte Zeittaktklausel in ganz erheblicher Weise ab. Sie ist nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrages erwarten darf, unangemessen zu verkürzen. Sie unterliegt deshalb als Preisnebenabrede, der keine Leistung des Verwenders im Interesse des Verwendungsgegners entspricht, der Inhaltskontrolle.
Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergibt sich aus folgenden Umständen: Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit der Beklagten, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung z. B. am Ende eines Arbeitstages, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob nur eine minutengerechte Abrechnung angemessen ist oder ob mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt z. B. bei der Entgegennahme eines auch nur kurzen Ferngesprächs aus seinem aktuellen Gedankenfluss und Arbeitsrhythmus herausgerissen wird und eine gewisse Zeit benötigt, um die unterbrochene Arbeit konzentriert fortsetzen zu können, formularmäßig ein angemessener Zeitzuschlag vereinbart werden darf. Es erscheint zweifelhaft, ob solche (meist unvermeidbaren) Zeitverluste überhaupt formularmäßig zulasten der an der Unterbrechung beteiligten Mandanten abgerechnet werden können, zumal dies ein so genanntes „doublebilling“ eröffnet, also die Aufrundung der Zeitfraktion bis zum Ablauf des folgenden 15-Minuten-Zeittakts zulasten beider Mandanten formal erlaubt. Näher liegt es, dass diese Vorgänge, weil sie häufig und kaum zu vermeiden sind, kalkulatorisch über die Stundensätze erwirtschaftet werden müssen. Einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es indes nicht, weil jedenfalls ein 15-minütiger Zeittakt, wie er hier vorformuliert vereinbart worden ist, evident zu einer Benachteiligung des Mandanten führt. So würde z. B. schon die Entgegennahme oder Führung von vier kurzen Ferngesprächen am Tag (mit durchschnittlich 15 Sekunden pro Gespräch) auf der Grundlage der Zeittaktklausel zur Abrechnung eines Stundenhonorars von 230,00 EUR netto statt eines tatsächlich insgesamt nur verdienten Minutenhonorars von 3,83 EUR netto führen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei nicht mehr um eine angemessene Kompensation von Unterbrechungen des Arbeitsflusses handelt. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Zeittaktklausel nicht nur bei den in Rede stehenden kurzen Arbeitsunterbrechungen zur Anwendung kommt, sondern bei jeder - auch längere Zeit dauernden - Tätigkeit, die vor dem Ablauf eines Zeittaktes von 15 Minuten endet oder aus beliebigen (überwiegend sogar steuerbaren) Anlässen (z. B. Bearbeitung anderer Mandate, Terminswahrnehmungen, Pausen, private Tätigkeiten, Beendigung des Arbeitstages) unterbrochen wird. Dadurch entfaltet die Zeittaktklausel strukturell zulasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Da der Rechtsanwalt (anders als etwa ein nach Stundenlohn abrechnender Werkunternehmer oder Architekt, der für nur einen Auftraggeber arbeitet) bei seiner täglichen Arbeit in der Regel nicht kontinuierlich nur ein Mandat, sondern typischerweise deren mehrere bearbeitet, entstehen bei den Mandatsbearbeitungen auch folgerichtig und Tag für Tag zahlreiche Zeitintervallfraktionen, die stets, wiederholt und auch mehrmals täglich zur Anwendung der Zeittaktklausel in allen bearbeiteten Mandaten und zulasten eines jeden Mandanten führen können („multibilling“). Daraus erhellt, dass die Wirksamkeit der Zeittaktklausel nicht davon abhängen kann, ob der Rechtsanwalt von ihr extensiven oder nur zurückhaltenden Gebrauch macht.
Die Zeittaktklausel kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei der Zeiterfassung führt. Der Aufwand bei der Zeiterfassung hängt mit Blick auf die seit langem verfügbaren und deshalb auch zum Einsatz zu bringenden modernen Zeiterfassungssysteme nicht von der Länge des Zeitabschnitts ab.
Gegen die hier vertretene Rechtsauffassung spricht schließlich auch nicht, dass z. B. § 13 Abs. 2 StBGebV dem Steuerberater erlaubt, für die dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr je angefangene halbe Stunde zu liquidieren. Diese Bestimmung hat entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209 = zfs 2009, 345) keine Leitbildfunktion. Die erheblichen Rundungs- und Kumulierungseffekte zulasten des Mandanten, die nach Ansicht des Senats erst zur Unangemessenheit und Unwirksamkeit der vorformulierten Zeittaktklausel führen, treten bei Anwendung des § 13 Abs. 2 StBGebV typischerweise nicht ein.
Die Kammer verkennt dabei vorliegend nicht, dass der gesetzliche Gebührensatzrahmen nach § 13 Abs. 2 StBGebV in seiner seit dem 20.12.2012 geltenden Fassung und damit im maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber der Entscheidung des OLG Düsseldorf auf einen Betrag zwischen 60,00 € und 140,00 € erhöht worden war. Auch dieser liegt jedoch nach wie vor deutlich unter den Zeithonorarsätzen, die Rechtsanwälte üblicherweise vereinbaren (vgl. Kilian/Dreske, Statistisches Jahrbuch der Anwaltschaft 2011/2011, S. 164 f., wonach der feste Stundensatz im Jahr 2008 unabhängig von der Kanzleigröße bei 186,00 EUR im arithmetischen Mittel lag, bei größeren Sozietäten von mehr als 10 Anwälten bei 240,00 EUR und mehr). Überdies ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, dass das gesetzliche Zeithonorar des § 13 Abs. 2 StBGebV nur für enumerativ bestimmte Tätigkeiten des Steuerberaters verlangt werden kann, zu denen z. B. Beratungsleistungen nicht gehören (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2003, 449 sub A. II. 2), während beim vereinbarten Zeithonorar ausnahmslos sämtliche Tätigkeiten erfasst werden, die der Rechtsanwalt für den Mandanten entfaltet.
Ebenso verhält es sich bei der Entschädigung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG). Soweit diese Personen nach Zeitaufwand entschädigt werden, sehen alle einschlägigen Bestimmungen Beschränkungen vor, die unangemessene Kumulierungen und Aufrundungen zulasten der Staatskasse und der Parteien verhindern sollen. Ehrenamtliche Richter und Zeugen (§§ 15 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 S. 2 JVEG) werden zwar für die gesamte Zeit ihrer Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten entschädigt, aber nicht für mehr als 10 Stunden täglich, wobei nur die letzte angefangene Stunde voll entschädigt wird. Das Gleiche, allerdings ohne die zehnstündige Zeitbegrenzung, gilt für nach Stundensätzen zu entschädigende Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer mit der Einschränkung, dass nur die letzte angefangene halbe Stunde voll entschädigt wird. Das bedeutet insbesondere für die Entschädigung von Sachverständigen, dass der notwendige Zeitaufwand für die Anfertigung von Gutachten nicht durch Arbeitsintervalle unterhalb von 30 Minuten beliebig und ohne das der Sachverständige eine konkrete Leistung erbringen müsste, kumuliert werden kann. Vielmehr findet gerade auch bei einem mehrtägigen Arbeitsprozess, während dessen der Sachverständige die Leistungszeit minutengenau zu erfassen hat, nur an dessen Ende einmalig eine Zeitaufrundung statt, wenn die Addition der insgesamt erforderlichen Zeit am Ende des Arbeitsprozesses hinter einer vollen halben Stunde zurückbleibt.
Ähnliches gilt für die Vergütung von hauptberuflich tätig werdenden Vormündern und Verfahrenspflegern, deren Dienstleistung nach § 1836 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, abgedruckt bei Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 1836) und nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vergütet wird. Der notwendige Zeitaufwand ist minutengenau zu erfassen, ohne dass hier eine Zeitaufrundung gestattet wäre, auch nicht am Ende der Leistungszeit (vgl. etwa OLG Braunschweig JurBüro 2002, 3210, 321 und FamRZ 2003, 882, 884; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 934, 935). Soweit der Berufsbetreuer abweichend davon nach pauschalierten Stundensätzen vergütet wird (§ 5 VBVG), beruht das auf der gesetzlichen Implementierung des Mediansystems. Die Vergütung erfolgt also nach tätigkeitsbezogenen und zeitlich gestaffelten pauschalen Stundensätzen, die sich am so genannten Zentralwert orientieren (vgl. Palandt/Götz, a. a. O., § 5 VBVG Rn. 3). Dieses Zeitvergütungssystem, bei dem es weder auf den im Einzelfall tatsächlich anfallenden noch auf den im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand ankommt, ist mit dem hier relevanten System zur Erfassung des erforderlichen Zeitaufwands nicht vergleichbar und deshalb ohne jede Aussagekraft.
dd) Die vorstehend dargestellten Risiken der verwendeten Zeittaktklausel haben sich auch vorliegend verwirklicht.
Anders als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall beruht die Berechnung der Beklagten tatsächlich auf einer Aufrundung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10 -, juris Rn. 19). Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, der ihr tatsächlich entstandene Zeitaufwand habe (lediglich) 13:39 h betragen. Dem Kläger in Rechnung gestellt hat sie aufgrund der mit der Zeittaktklausel verbundenen Aufrundung hingegen 19:15 h. Aus einem Abgleich des nicht gerundeten Kostenblattes (Anlage B4, Bl. 56 f. d. A.) mit dem mit der Rechnung beigefügten Kostenblatt (Anlage K8, Bl. 22 ff. d. A.) ergibt sich, dass 47 von 57 aufgeführten Positionen aufgerundet wurden, wobei in 40 Fällen auf das Mindestintervall von 15 Minuten aufgerundet wurde.
Dass sich das Risiko einer Aufblähung der abrechnungsfähigen Arbeitszeit verwirklicht hat, belegt das nicht gerundete Kostenblatt beispielhaft für den 12.08.2013. Demnach wurde der Sachbearbeiter der Beklagten an diesem Tag viermal mit einem tatsächlichen Zeitaufwand von drei, zweimal fünf sowie 30 Minuten tätig, mithin insgesamt 43 Minuten. Aufgrund der Zeittaktklausel wurden dem Kläger indes 75 Minuten (entsprechend fünf Viertelstunden) berechnet.
Soweit das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2014 (dort S. 7, Bl. 202 d. A.), wonach der am 07.08.2013 erfolgte Versand einer E-Mail mit dem Klageentwurf an den Kläger einen von dem Erstellen des Klageentwurfs losgelösten eigenen Arbeitsschritt darstelle, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass verschiedene Arbeitsschritte auch dann - mit der Folge einer klauselbedingten Aufrundung - getrennt zu erfassen seien, wenn sie ohne zeitliche Zäsur erfolgen, belegt auch dies das Risiko einer Aufblähung des abrechnungsfähigen Zeitaufwandes. Für dieses Verständnis spricht auch das weitere Vorbringen der Beklagten (Seite 9 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 204 d. A.), wonach die vier Einzeltätigkeiten vom 12.08.2013 „aus Gründen der Transparenz“ einzeln verbucht werden müssten. Fragen der Transparenz betreffen indes die Beschreibung der jeweils entfalteten anwaltlichen Tätigkeit, nicht aber deren - mit einer klauselbedingten Aufrundung verbundene - gesonderte Auflistung.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vor der Kammer als Argument für die verwendete Zeittaktklausel darauf hingewiesen hat, Mandanten sei es mitunter schwer zu vermitteln bzw. es führe zu kritischen Nachfragen, wenn ein kurzes Telefonat von nur wenigen Minuten mit dem tatsächlichen Gesamtzeitaufwand, d. h. einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten erfasst und abgerechnet werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass der Anwalt seine im Rahmen der Mandatsbearbeitung tatsächlich erbrachten Leistungen grundsätzlich in vollem Umfang zu dem vereinbarten Stundensatz abrechnen darf, steht außer Frage. Ein anerkennenswertes Interesse daran, auch kürzeste Tätigkeiten einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung stets mit jedenfalls 15 Minuten anzusetzen, ist indes nicht ersichtlich.
Allgemeine Erwägungen, wonach dem Rechtsanwalt die minutengenaue Erfassung seiner Tätigkeit unzumutbar sein könne, kommen jedenfalls vorliegend nicht zum Tragen. Denn nach eigenem Vortrag verfügt die Beklagte über ein Zeiterfassungssystem, mit dessen Hilfe sie auch die nicht aufgerundeten Kostenblätter (Anlage B4) erstellt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die minutengenaue Zeiterfassung mit einem unzumutbaren Aufwand für den Rechtsanwalt verbunden wäre.
ee) Soweit der BGH mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall mehrfach befasst wurde (u. a. Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZR 144/06; Urt. v. 19.05.2009 - IX ZR 174/06; Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, jeweils zitiert nach juris), bestand aufgrund dort entscheidungserheblich zu erörternder abweichender Fragestellungen bisher keine Veranlassung für den BGH, sich mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Zeittaktklausel zu befassen.
ff) Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat der 24. Zivilsenat des OLG Düsseldorf diese Auffassung auch nicht aufgegeben (unzutreffend Schons in Göttlich/Mümmler, RVG, 6. Aufl. 2015, Stichwort „Vergütungsvereinbarung“). In der hierfür als Beleg angeführten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Februar 2011 - I-24 U 112/09, 24 U 112/09 -, juris) hat der Senat seine Rechtsprechung vielmehr dahingehend abgegrenzt, dass eine Zeittaktklausel, welche die Aufrundung nur der letzten pro Tag angefangenen Viertelstunde vorsieht, nicht zu beanstanden sei. Eine solche Klausel ist vorliegend indes gerade nicht verwendet worden. Sie hätte auch nicht zu abrechenbarem Zeitaufwand in gleicher Höhe geführt, da die Beklagte nach eigenem Vortrag an zahlreichen Tagen (26.07., 07.08., 08.08., 12.08., 19.08., 30.08., 27.09., 15.10., 22.10., 23.10., 24.10., 22.11.2013) mehrfach Tätigkeiten in der Mandatsbearbeitung entfaltete, die zu einer Aufrundung nicht nur der letzten begonnenen, sondern hinsichtlich mehrerer (teilweise auch jeder) Einzeltätigkeiten führte.
gg) Die der hier vertretenen Rechtsauffassung entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Schleswig (Urt. v. 19.02.2009, 11 U 151/07, juris Rn. 30-32) und des LG München (Urt. v. 21.09.2009, 4 O 10820/08, juris Rn. 58-63) überzeugen hingegen nicht (offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.02.2014 - 2 U 2/14, juris Rn. 60).
Das OLG Schleswig hat ausgeführt, bei grundsätzlicher Statthaftigkeit von Zeithonoraren müsse man auch Zeittaktungen gestatten, wie sie etwa auch in der StBGebV (dort 30 min.) vorgesehen seien. Es leuchte nicht ein, weshalb bei anwaltlichen Mandaten eine kürzere Taktung unangemessen sei. Die Aufschreibung im 15-Minuten-Takt erscheine für die anwaltliche Tätigkeit, deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen, vielmehr adäquat. Diese Erwägungen vermögen die vorstehenden Ausführungen indes nicht zu entkräften. Überdies war die Tätigkeit der Beklagten ausweislich der nicht gerundeten Kostenblätter durch eine Vielzahl von deutlich unter 15 Minuten beanspruchenden Tätigkeiten geprägt - 15 Positionen betreffen einen Zeitaufwand von 6 Minuten oder weniger -, deren Erfassung mittels der eingesetzten Bürosoftware keine Schwierigkeiten aufwarf.
Das LG München hat in der zitierten Entscheidung derartige Taktungen als verkehrsüblich bezeichnet und vor allem Praktikabilitätserwägungen angeführt, da die stets minutengenaue Zeiterfassung nicht verhältnismäßig sei. Diese Erwägungen sind vorliegend indes entkräftet. Gegen die Verkehrsüblichkeit einer derartigen Taktung hat die Klägerseite unwidersprochen angeführt, dass die vom Deutschen Anwaltverein vorgeschlagene Gebührenvereinbarung (jedenfalls in ihrer vorgelegten Fassung aus dem Jahre 2009) standardmäßig eine minutengenaue Abrechnung und alternativ eine Abrechnung nach Zeittakten von 6 Minuten (0,1 Stunden) vorsieht (Anlage K 24, Bl. 368 d. A.). Ob die Gebräuchlichkeit einer Klausel deren unangemessen benachteiligende Wirkung im Sinne des § 307 BGB überhaupt auszuschließen vermag, kann daher dahinstehen. Gegen die Unverhältnismäßigkeit der minutengenauen Zeiterfassung spricht erneut der Umstand, dass die Beklagte hierzu ausweislich der nicht gerundeten Kostenblätter (Anlage B4) mithilfe von Bürosoftware unschwer in der Lage ist.
b) Die unwirksame Zeittaktklausel, die den Bestand des Vertrags im Übrigen gem. § 306 Abs. 1 BGB unberührt lässt, kann mit Blick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten bleiben. Der ersatzlose Wegfall der Zeittaktklausel hat zur Folge, dass die Leistung des Klägers im Streitfall nur minutengenau honoriert werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2010 - 24 U 183/05 -, juris Rn. 40).
c) Die Beklagte hat Anspruch auf Vergütung eines Zeitaufwandes von 684 Minuten (11 Stunden und 24 Minuten) in Höhe von 2.621,99 € netto.
Soweit die Beklagte Ansprüche aus der Vergütungsvereinbarung herleitet, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Nach Ziff. 1 und 3 der Vergütungsvereinbarung ist die im Rahmen des Mandats zur außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung des Klägers erbrachte anwaltliche Tätigkeit der Beklagten zu vergüten. In einem über 684 Minuten hinausgehenden Umfang ist der angefallene Zeitaufwand nicht schlüssig dargelegt.
aa) Der Kläger hat beklagtenseits geltend gemachte Tätigkeiten mit einem Zeitaufwand im Umfang von insgesamt 111 Minuten nicht bestritten. Dies betrifft ein Telefonat bezüglich des Klageentwurfes am 05.08.2013 (5 Minuten), sowie weitere Telefonate am 19.08.2013 (10 Minuten), 30.08.2013 (10 Minuten), 07.10.2013 (3 Minuten), 14.10.2013 (5 Minuten) 21.10.2013 (5 Minuten) sowie 07.11.2013 (3 Minuten), ferner die Bearbeitung einer von ihm am die Beklagten übersandten E-Mail vom 22.08.2013 (5 Minuten) und E-Mail-Verkehr mit dem Kläger sowie ein Telefonat mit der Gegenseite am 09.10.2013 (10 Minuten). Nicht in Abrede gestellt hat der Kläger ferner die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 18.10.2013 (30 Minuten) sowie die mit 10 Minuten veranschlagte Bearbeitung eines Schriftsatzes der Gegenseite am selben Tag. Nicht bestritten hat der Kläger schließlich den für den 10.01.2014 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 15 Minuten (arbeitsgerichtliche Ladung, Besprechung, Abschlussschreiben und -rechnung).
bb) Soweit die Beklagte einen Zeitaufwand von 70 Minuten für die Erstberatung mit Vor- und Nachbereitung am 26.07.2013 geltend macht, ist der Kläger dem nicht ausreichend entgegen getreten. Da der Kläger selbst an dem Gespräch teilnahm, hätte es ihm oblegen, konkrete Angaben zur tatsächlichen Gesprächsdauer zu machen, welche die Dauer der sich daraus ergebenden, nachvollziehbar erforderlichen Vor- und Nachbereitung als näher erläuterungsbedürftig erscheinen ließen.
cc) Ein Zeitaufwand von 15 Minuten für die Prüfung von Unterlagen des Mandanten am 29.07.2013 ist nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger bestritten hat, er habe Unterlagen überreicht, ist dies unsubstantiiert. Angesichts des Umstandes, dass der Kündigungsschutzklage mit Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung sowie Kündigungsschreiben drei Anlagen aus der Sphäre des Klägers beilagen, wäre darzulegen gewesen, wie die Beklagte sonst in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sein sollte. Dass diese vom Anwalt zur sachgerechten Interessenvertretung anlässlich der Mandatsübernahme zu prüfen waren, liegt auf der Hand.
dd) Ein Zeitaufwand von 130 Minuten für die Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie das Erstellen des Klageentwurfes am 07.08.2013 ist vom Kläger nicht hinreichend bestritten worden. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (Bl. 201 f. d. A.) die entfalteten Tätigkeiten im Rahmen der Verfassung der Klageschrift dargelegt. Der Kläger ist dem nicht erheblich entgegengetreten. Dass der Klageentwurf per E-Mail am 07.08.2013 an den Kläger übersandt wurde, ist unstreitig. Soweit die Beklagte hierfür einen Zeitaufwand von 6 Minuten geltend macht, ist der Kläger dem nicht hinreichend entgegengetreten. Sein Hinweis, das Versenden einer E-Mail beanspruche lediglich 2 Minuten ist ohne Darlegung des Inhaltes der begleitenden E-Mail unbeachtlich.
ee) Den für den 08.08.2013 geltend gemachten Zeitaufwand von 8 Minuten für die Verarbeitung der - unstreitig per E-Mail erfolgten - Anmerkungen des Klägers zu dem Klageentwurf sowie weiterer 20 Minuten für dessen Überarbeitung nebst Zuleitung per E-Mail (Anlage B 15, Bl. 224 d. A.) hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, dass seine Anmerkungen von einem derart geringen Umfang waren, der einen Zeitaufwand von 20 Minuten als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen ließe.
ff) Dass er mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt am 12.08.2013 hinsichtlich der Freigabe der Klageschrift per E-Mail sowie telefonisch korrespondierte, hat der Kläger nicht bestritten. Die insoweit erhobenen Einwendungen betreffen allein das Risiko einer sich aus der Zeittaktklausel ergebenden - vorliegend auch verwirklichten - Aufblähung des Anwaltshonorars. Der insoweit geltend gemachte tatsächliche Zeitaufwand von insgesamt 13 Minuten ist nachvollziehbar und nicht konkret bestritten worden. Soweit die Beklagte einen Zeitaufwand von 30 Minuten für „Ausfertigung Klage“ ansetzt, ist ihrem Vorbringen nicht hinreichend zu entnehmen, dass es sich insoweit ausschließlich um rechtsanwaltliche Tätigkeit handelte. So hat auch der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass das Ausdrucken der Klageschrift sowie die Anfertigung von Kopien etc. durch Hilfspersonen des Anwalts nicht zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet werden kann. Die Beklagte hat jedoch auch schlüssig geltend gemacht, dass zur Ausfertigung der Klage deren abschließende Prüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt selbst gehört. Insoweit hat der Kläger einen Zeitaufwand von 15 Minuten eingeräumt (Bl. 346 d. A.), welchen die Beklagte jedenfalls geltend machen kann.
gg) Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwandes von 15 Minuten am 13.08.2013 für die Prüfung einer Arbeitsbescheinigung hat die Beklagte auf das Bestreiten des Klägers näher dargelegt, dass dieser die Arbeitsbescheinigung mit am 13.08.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben übersandt hatte (Anlage B 14, Bl. 221 d. A.). Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.
Die Beklagte hat indes auf das Bestreiten des Klägers nicht nachvollziehbar dargetan, welche anwaltlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Position „Prüfung Sachstand, Interne Rücksprache und WV“ (10 Minuten) entfaltet wurde, so dass Vergütung dieser Tätigkeit nicht verlangt werden kann. Der beklagtenseits angetretene Beweis durch Zeugnis ihres Sachbearbeiters ist mangels konkreten Vortrags auf Ausforschung gerichtet und unbeachtlich.
hh) Die Beklagte kann Vergütung des im Zusammenhang mit Ladungen des Arbeitsgerichts sowie den mehrfachen Terminsverlegungsanträgen zwischen dem 19.08. und 04.09.2013 entstandenen Zeitaufwands von insgesamt 64 Minuten verlangen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich insoweit nicht um eine allein im eigenen Interesse des Rechtsanwalts entfaltete Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich um anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der gerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des Klägers, der auch nicht geltend macht, mit einer Terminswahrnehmung durch einen nicht mit der Angelegenheit vertrauten Kollegen des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes einverstanden gewesen zu sein. Die Beklagte hat auch ausreichend vorgetragen, dass es sich bei der Prüfung und Bearbeitung von gerichtlichen Ladungen nicht nur um nicht gesondert abrechenbare Hilfstätigkeiten des Büropersonals, sondern auch eigene anwaltliche Tätigkeiten handele. Dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten.
ii) Soweit der Kläger Vergleichsverhandlungen zwischen dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt und dem gegnerischen Rechtsanwalt sowohl grundsätzlich bestritten hat als auch in Abrede gestellt hat, dass dies jedenfalls auf seine Veranlassung geschehen sei, ist dies durch den beklagtenseits sodann vorgelegten und unwidersprochenen Schriftverkehr widerlegt. So hatte der Kläger mit E-Mail vom 27.09.2013 (Anlage B 15, Bl. 222 ff. d. A.) unter ausführlichen Berechnungen seine Erwartungshaltung für den „Fall einer gütlichen Einigung“ skizziert, wonach er eine Abfindung in Höhe von 2 Jahresgehältern verlange und ausdrücklich um ein „Sondierungsgespräch“ zur Klärung der Chancen auf einen annehmbaren Kompromiss bat. Aus der beklagtenseits vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ist ferner ersichtlich, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt dem Kläger mit E-Mail vom 27.09.2013 von einem am Vortag erfolgten Telefonat mit der Gegenseite hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung berichtete. Auch mit seiner E-Mail vom 09.10.2013 (Anlage B 1, Bl. 52 d. A.) hatte der Kläger sein Interesse an Vergleichsangeboten der Gegenseite bekundet. Ferner geht aus dem beklagtenseits vorgelegten E-Mail-Verkehr vom 23.10.2013 (Anlagenkonvolut B 16, Bl. 227 - 229 d. A.) hervor, dass der Sachbearbeiter den Kläger über ein vorangegangenes Telefonat mit der Gegenseite in Kenntnis setzte und der Kläger sodann nochmals zu seinen Vergleichsvorstellungen Stellung nahm. Die Beklagte kann daher den geltend gemachten Zeitaufwand für den 26.09.2013 (8 Minuten), 27.09.2013 (16 Minuten), 15.10.2013 (24 Minuten), 23.10.2013 (11 Minuten) und 24.10.2013 (40 Minuten), insgesamt 99 Minuten, vergütet verlangen. Das einfache Bestreiten der Dauer des Telefonats vom 15.10.2013 ist unbeachtlich, da der Kläger als Gesprächsteilnehmer gehalten gewesen wäre, näher darzulegen, aus welchen Gründen eine kürzere Gesprächsdauer als 16 Minuten anzunehmen sei.
jj) Soweit der Kläger die Erforderlichkeit eines Zeitaufwandes von 13 Minuten für die Prüfung der Akten- und Rechtslage am 15.10.2013 im Vorfeld des arbeitsgerichtlichen Gütetermins in Abrede gestellt hat, ist dies unbeachtlich. Es erscheint bereits widersprüchlich, wenn der Mandant dem eigenen Prozessbevollmächtigten die Vorbereitung auf die Wahrnehmung eines Gerichtstermins abspricht. Dass dieser wie geltend gemacht lediglich 13 Minuten betrug, ist dem Kläger im Hinblick auf die Kosten nicht nachteilhaft.
kk) Ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen einen Zeitaufwand von 10 Minuten für die Sichtung der im Zusammenhang mit der Abmahnung überreichten Unterlagen am 22.10.2013. Zwar wurde insoweit im weiteren Verlauf ein eigenständiges Mandatsverhältnis begründet. Der Kläger hatte in dem Begleitschreiben vom Vortag (Bl. 231 d. A.), mit welchem er der Beklagten die Abmahnung nebst Anlagen zukommen ließ, den sachbearbeitenden Rechtsanwalt X ausdrücklich mit der umgehenden Prüfung der Schriftstücke beauftragt. Dass diese einen Zeitaufwand von 10 Minuten erforderte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dass der Kläger am 22.10.2013 die beklagtenseits geltend gemachte E-Mail erhielt (Anlage B 16, Bl. 229 d. A.), hat er nicht bestritten. Der insoweit angesetzte Zeitaufwand von weiteren 10 Minuten ist nicht konkret bestritten.
ll) Die Beklagte kann für den 22.11.2013 Vergütung eines Zeitaufwandes von insgesamt 35 Minuten für den Entwurf eines Schreibens an den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite sowie dessen Weiterleitung an den Kläger verlangen. Soweit der Kläger bestritten hat, der Beklagten ein Schreiben nebst Unterlagen übersandt zu haben, welches dort anwaltlich geprüft wurde, so hat die Beklagte das handschriftliche Fax-Schreiben des Klägers vom Abend des 21.11.2013 vorgelegt, mit welchem er um Klärung der Gründe eines Schreibens der Gegenseite (vgl. Anlage B14, Bl. 77 d. A.) bat. Der Kläger hat hierzu nicht weiter Stellung genommen. Das beklagtenseits erstellte Schreiben von diesem Tag hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr selbst vorgelegt (Anlage K 22, Bl. 188 d. A.). Soweit er angesichts des Umfangs des Schreibens allein den erforderlichen Zeitaufwand bestritten hat, ist dies ohne Substanz. Das Schreiben wurde ausweislich seines Inhaltes in Beantwortung eines Kündigungsschreibens der Gegenseite vom Vortag verfasst, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand nachvollziehbar dargetan und von dem Kläger nicht konkret dargetan wurde, weshalb der tatsächliche Zeitaufwand deutlich geringer hätte ausfallen müssen.
Soweit der Kläger ein mit 9 Minuten angesetztes Telefonat vom 22.11.2013 bestritten hat, hat die Beklagte weder den Inhalt des Telefonates mit dem Kläger näher erläutert noch durch geeignete Unterlagen belegt, so dass eine Vergütung insoweit nicht geltend gemacht werden kann.
mm) Auf das Bestreiten der geltend gemachten Tätigkeiten vom 28.11.2013 hat die Beklagte das ausweislich des Eingangsstempels am Vortag eingegangene Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts vorgelegt (Anlage B 20, Bl. 232 f. d. A.), so dass das Bestreiten eines Zeitaufwandes von 12 Minuten für die Prüfung dieser Erläuterung der Gründe der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne nähere Darlegungen unbeachtlich ist.
nn) Dass die Beklagte einen Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 16.12.2013 verfasste, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, sondern diesen vielmehr selbst vorgelegt (Anlage K 23, Bl. 189 d. A.). Ohne Erfolg bestreitet er die Erforderlichkeit eines Zeitaufwands von 30 Minuten für den als „übersichtlich“ bezeichneten Schriftsatz, der eine vom Arbeitsgericht eingeräumte Stellungnahme auf einen gegnerischen Schriftsatz vom 25.11.2013 darstellte. Insoweit hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb auch in Anbetracht des gegnerischen Schriftsatzes der angesetzte Zeitaufwand tatsächlich nicht entstanden sein kann.
oo) Hinsichtlich des bestrittenen Zeitaufwandes von 8 Minuten vom 08.01.2014 hat die Beklagte den E-Mailverkehr dieses Tages vorgelegt (Anlage B 22, Bl. 235 d. A.). Der Kläger ist dem nicht mehr entgegengetreten.
pp) Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands von 12 Minuten für den 25.11.2013 hat die Beklagte nicht erläutert, in welchem Umfang dieser Aufwand für die Freigabe und Ausfertigung eines Schreibens an die Gegenseite anwaltliche Tätigkeit darstellte und ob bzw. in welchem Umfang hier nicht vergütungsfähige Tätigkeiten von Bürokräften angesetzt wurden.
qq) Die Beklagte kann für den 10.01.2014 keine Vergütung eines Zeitaufwandes von 12 Minuten für „E-Mail von Mdt. und Prüfung Aktenkonto“ verlangen. Weder hat sie die E-Mail des Klägers vorgelegt oder deren Inhalt erläutert noch hat sie die Prüfung des Aktenkontos näher erläutert.
rr) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Vergütung des anwaltlichen Zeitaufwandes von insgesamt 47 Minuten, der nach ihrer Darstellung im ausschließlichen Zusammenhang mit der Anforderung von (weiteren) Vorschüssen angefallen ist. Die Anforderung von Kostenvorschüssen bzw. die hierauf abzielende Kommunikation mit dem Mandanten stellt keine gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Mandanten dar, welche nach Ziffer 1 der Vergütungsvereinbarung zu honorieren ist und dient auch nicht deren jedenfalls internen Vorbereitung. So stellt auch Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung klar, dass die Vergütung (lediglich) für die unter Ziffer 1 genannten anwaltlichen Tätigkeiten geschuldet ist. Die Berechtigung der Rechtsanwälte, angemessene Vorschüsse zu verlangen, ist indes in Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung geregelt. Es ist daher auch unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang dem Rechtsanwalt selbst Zeitaufwand für das Anfordern von Vorschüssen entsteht.
Dies betrifft die geltend gemachten Tätigkeiten vom 26.07.2013 (10 Minuten), 02.12.2013 (20 Minuten), 05.12.2013 (12 Minuten), 10.12.2013 (5 Minuten). Hinsichtlich der drei letztgenannten Positionen hat sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt in seinen aktenkundigen E-Mails (Anlage B2, Bl. 53 d. A.; Anlage B 3, Bl. 55 d. A.; Anlage B 21, Bl. 234 d. A.) darauf beschränkt, den Kläger auf den aufgezehrten Vorschuss hinzuweisen und weitere Tätigkeiten von der Einzahlung weiteren Vorschusses abhängig zu machen.
ss) Die Beklagte kann keine Vergütung für geltend gemachte anwaltliche Tätigkeiten vom 28.10.2013, 17.12.2013 und 06.01.2014 verlangen.
Der Kläger hat bestritten, der Beklagten am 28.10.2013 per E-Mail Unterlagen zur Prüfung übersandt zu haben. Die Beklagte hat darauf keinen konkreten Vortrag gehalten. Die behauptete E-Mail ist auch nicht anderweitig aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der beklagtenseits angetretene Beweis durch Zeugnis ihres Sachbearbeiters ist mangels konkreten Vortrags auf Ausforschung gerichtet und unbeachtlich.
Auch soweit der Kläger behauptete E-Mail-Korrespondenz vom 17.12.2013 bestritten hat, ist weder der Schriftverkehr vorgelegt worden noch dessen Inhalt näher dargestellt worden. Der beklagtenseits angetretene Beweis durch Zeugnis ihres Sachbearbeiters ist mangels konkreten Vortrags auf Ausforschung gerichtet und unbeachtlich.
Hinsichtlich des für den 06.01.2014 geltend gemachten Zeitaufwandes für „Prüfung und Bearbeitung Schreiben Gericht“ hat die Beklagte auf das Bestreiten des Klägers keinen konkreten Vortrag zu der erbrachten Leistung gehalten, sondern den klägerischen Vortrag lediglich als unbeachtlich bezeichnet. Auch insoweit war dem angebotenen Zeugenbeweis aus vorstehenden Gründen nicht nachzugehen.
d) Der abrechenbare Zeitaufwand der Beklagten ist nicht auf 10 Zeitstunden begrenzt. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei zu Beginn des Mandatsverhältnisses ein erforderlicher Zeitaufwand von 10 Stunden prognostiziert worden, ist damit bereits unabhängig von deren Wirksamkeit keine verbindliche Zusage einer festen Kostenobergrenze dargelegt. Dies läge angesichts der mit der Führung eines Rechtsstreits einhergehenden Unwägbarkeiten bzw. fehlenden Beherrschbarkeit des insgesamt erforderlich werdenden Zeitaufwandes auch ersichtlich fern.
e) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die von ihr unter dem 22.01.2014 abgerechneten Zeiten seien mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers nach Ziff. 7 Vergütungsvereinbarung als genehmigt anzusehen. Dem steht bereits entgegen, dass der nach dieser Klausel (entsprechend § 308 Nr. 5 lit. b) BGB) vorgesehene gesonderte Hinweis auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs binnen vier Wochen nicht erteilt wurde.
f) Die Beklagte kann Auslagen lediglich in Höhe von 20,00 € netto (23,80 € inkl. USt.) beanspruchen.
Die in Ziff. 5 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Auslagenpauschale ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn die Pauschale beläuft sich auf 5% des Honorars, mindestens aber 50,00 €. Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in Nr. 7002 VV-RVG. Die alleinige Gemeinsamkeit besteht darin, dass sich auch die pauschale Berechnung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG in Relation (dort 20%) zur Höhe der Gebühren bestimmt. Diese Pauschalierung erfolgt im Sinne einer praktikablen Abgeltung typischer „besonderer“ Geschäftsunkosten im kleineren Durchschnittsfall (Hartmann, KostG, 46. Aufl. 2016, VV 7001, 7002 Rn. 2). Dies kommt darin zum Ausdruck, dass die Pauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG auf einen Höchstbetrag von 20,00 € begrenzt ist, der selbst bei ausschließlich außergerichtlicher Tätigkeit regelmäßig ab einem Gegenstandswert von mehr als 500,00 € (bzw. mehr als 900,00 € nach RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) eingreift. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt diese Obergrenze auch einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlich vorgesehenen Pauschale dar, welche den Rechtsanwalt lediglich aus Vereinfachungsgründen von der konkreten Darlegung von Unkosten in kleinerem Umfang entbinden will, wohingegen die - stets mögliche - Geltendmachung höherer tatsächlicher Unkosten in voller Höhe deren konkrete Angabe erfordert (Nr. 7001 VV-RVG). Im Gegensatz hiervon sieht die von der Beklagten verwendete Klausel eine höhenmäßig nicht gedeckelte Mindestpauschale vor.
Das Argument der Beklagten, bei längerer Mandatsbearbeitung entstünden typischerweise auch höhere Kosten, greift nicht durch. Hierfür ist auch im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Ob aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen hat oder die nach RVG-VV Nr. 7001, 7002 vorgesehene Erstattung verlangen kann, kann dahinstehen. Denn auch der Kläger gesteht der Beklagten ausdrücklich einen diesbezüglichen Anspruch in Höhe von 20,00 € zzgl. USt. zu. In einer 20,00 € übersteigenden Höhe konkret angefallene Kosten sind vorliegend nicht ersichtlich. Den aktenkundigen Schriftverkehr (einschließlich der Klageerhebung) mit dem Arbeitsgericht und dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ausschließlich per Telefax geführt. Dass geführte Telefongespräche oder E-Mail-Verkehr zum Anfall konkret zuordenbarer Kosten führten, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte ausweislich des Kostenblattes 16 Kopien angefertigt hat, die sie dort entgegen Ziff. 5 Abs. 3 Vergütungsvereinbarung mit 16,00 € berechnet, hat sie diese dem Kläger in der Rechnung vom 22.01.2014 nicht gesondert berechnet. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe 32 Kopien gefertigt, ist dies den Kostenblättern gerade nicht zu entnehmen. Das nicht gerundete Kostenblatt (Anlage B4) weist lediglich einen Betrag von 16,00 € aus, das mit der Rechnung übersandte Kostenblatt (Anlage K7, Bl. 24 d. A.) weist unter der Spalte „Ablicht.“ in Summe den Wert „16“ aus.
3. Die Beklagte hat demnach Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 3.143,97 € (2.621,99 € Stundenhonorar zzgl. 20,00 € Auslagen zzgl. USt.).
Soweit die Parteien eine Mindestvergütung in Höhe der gesetzlichen Vergütung vereinbart haben, greift diese vorliegend nicht ein. Denn auch nach Auffassung der Beklagten beläuft sich die nach RVG entstehende Anwaltsvergütung auf 2.484,13 € inkl. USt., mithin einen hinter der Honorierung nach Zeitaufwand zurückbleibenden Betrag.
4. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung unverbrauchter Vorschüsse für das Kündigungsschutzmandat beläuft sich mithin auf (5.474,00 € ./. 3.143,97 € =) 2.330,03 €.
5. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 344, 708 Nr. 10 Satz 1, Nr. 11, 711 ZPO.
7. Die Revision war zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Zeittaktklausel weist grundsätzliche Bedeutung auf und ist angesichts der uneinheitlichen Instanzrechtsprechung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO.
Berufungsstreitwert: 3.478,73 €


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