Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Kostenneutrale Umbeiordnung, Mehrkosten, Fahrtkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 - 1 Ws 122/17

Leitsatz: Auch im Fall einer kostenneutralen Umbeiordnung kann der neu beigeordnete auswärtige Pflichtverteidiger die bei ihm tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen und wird nicht auf die Kosten verwiesen, die bei einem ortsansässigen Verteidiger/einer ortsansässigen Verteidigerin entstanden wären.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg
1 Ws 122/17
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Keil, Menden,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 21. März 2017
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 20. Januar 2017,
durch den die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2016 abgeändert und die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung wie beantragt festgesetzt worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
.
Gründe:

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat auf Antrag des bestellten Pflicht-verteidigers am 1. Dezember 2016 die aus der Landeskasse zu zahlende (Vor-schuss-)Vergütung auf 636,65 EUR festgesetzt. Dabei hat sie angesichts einer zuvor durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nordhorn am 5. Oktober 2016 „kostenneutral" erfolgten Umbeiordnung Absetzungen bei Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld vorgenommen.

Auf die hiergegen eingereichte Erinnerung hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts, dem der Einzelrichter die Sache zuvor nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen hatte, mit Beschluss vom 20. Januar 2017 die Vorschussvergütung in der beantragten Höhe festgesetzt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 1. Februar 2017 eingegangene - und wegen weiterer Einzelheiten in Bezug genommene - Beschwerde der Landeskasse vom 30. Januar 2017, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Das Rechtsmittel ist trotz des Beschwerdewerts von lediglich 86,99 EUR zulässig, weil das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat. Zur Entscheidung ist der Senat berufen, da nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer entschieden hat (vgl. § 33 Abs. 8 S. 1 2. Hs. RVG).

Die Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung nicht begründet.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2015 (1 Ws 170/15) ausgeführt hat, soll durch die - wie hier - einvernehmliche Auswechselung des bestellten Verteidigers dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfordernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden zwar die Fiskalinteressen des Staates geschützt. Diese können aber nicht weiterreichen, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können. Mit anderen Worten: Eine Umbeiordnung ist aus fiskalischen Gründen lediglich dann ausgeschlossen, wenn schon eine anfängliche Bestellung nicht möglich gewesen wäre.

Gemessen daran ist hier nicht ersichtlich oder mit der Beschwerde vorgetragen worden, dass der Ermittlungsrichter eine anfängliche Bestellung des jetzigen Verteidigers, unterstellt der Beschuldigte hätte eine solche von Beginn an gewünscht, hätte versagen können. Daher sind die hier im Vergleich zur früheren Pflichtverteidigerin höher angefallenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu erstatten.

Die Gebühren- und Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


Einsender: RA C. Pagels, Menden

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".