Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Brückenabstandsmessverfahren, Standardisierung, Kameramarke

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Landstuhl, Urt. v. 06.02.2017 - 2 OWi 4286 Js 12911/16

Leitsatz: 1. Die Messung mit dem Brückenabstandsmesssystem mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E ist ein sog. standardisiertes Messverfahren.
2. Ausreichend ist die Verwendung einer Kamera, die dem PAL-Standard ge­nügt. Die Marke der Kamera ist unerheblich.


Amtsgericht
Landstuhl
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OWi StVO
hat das Amtsgericht Landstuhl aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.02.2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht als Richter
RA als Verteidiger
für Recht erkannt:
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160
EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 24, 25 Abs. 2a StVG, 49, 41 StVO, 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.7 BKat
Gründe:
I.
Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene arbeitet als Schlosser bei einem der BASF angegliederten Betrieb in Ludwigshafen und verdient dort monatlich ca. 2000 EUR netto. Er arbeitet werktags von 7-16 Uhr. Ihm steht das werkseigene Bussystem zur Verfügung, um anstelle mit dem Auto zur Arbeit zu kommen. Er ist verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder und zahlt einen Hauskredit mit 1100 EUR monatlich ab.

II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:
Die Betroffene befuhr am 09.07.2016 um 10:58 Uhr mit einem PKW der Marke Audi, amtl. Kennzeichen pp., die BAB6 zwischen Ramstein-Miesenbach und Kaiserslautern-Einsiedlerhof in Fahrtrichtung Mannheim und hielt in der Gemarkung Ramstein, bei km 629,3 die durch Verkehrszeichen vorgegebene Geschwindigkeit von 130 km/h nicht ein. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 171 km/h.
Gemessen wurde mit dem Brückenabstandsmesssystem mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E, der bis zum 31.12.2016 gültig geeicht war. Das Messgerät wurde vom geschulten Messbeamten POK pp. ordnungsgemäß aufgebaut und bedient.
Die Messung mit diesem Gerätetyp wird bisweilen auch als VAMA-Messverfahren (Video-Abstands-Messverfahren) bezeichnet, wobei es nur auf den genannten Generator ankommt, dazu unter III. Die notwendigen Toleranzen wurden abgezogen, u.a. berücksichtigt die Stoppuhr des Timers eine Toleranz von 0,1%, sodass der gemessenen Zeit 0,01 Sekunden hinzugefügt werden. Bei der Wegstrecke, die der Messung zugrunde lag, werden nicht 50m, sondern 50,5m (+1%) zugunsten des Betroffenen in die Berechnung eingestellt. Bei der Messung bleiben Fahrzeugüberhänge unberücksichtigt. Zugunsten der Betroffenen wurde die ermittelte Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl abgerundet (171,26 km/h auf 171 km/h).
Es handelt sich bei diesem Abstandsmesssystem um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (vgl. zuletzt OLG Bamberg, NJW 2015, 1320).
Der zeitliche Abstand zwischen den Messlinien bei 150m und bei 100m betrug 1,04 Sekunden: der Betroffene war bei Zeitindex 44:02:00 Sekunden an der Messlinie 1, bei Zeitindex 44:03:04 Sekunden an der Messlinie 2.

III.
Der Betroffene hat das Messverfahren nicht angegriffen und sich zur Person wie unter I. festgestellt eingelassen. Das Gericht hat ergänzend das Messbild As7 in Augenschein genommen und verlesen. Auf das Messbild As7 wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen. Das Gericht hat die Videoprints As11 in Augenschein genommen und verlesen. Auf die Videoprints As11 links und As11 rechts wird jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen. Die Urkunden Schulungsnachweis (As56), Eichschein (As4-5), Messprotokoll (As6) und Auswerteprotokoll (As9) wurden verlesen, ebenso der Auszug aus dem FAER.
Der Betroffene hat vorgerichtlich und im Termin unter Berufung auf die Entscheidung OLG Bamberg (DAR 2008, 98) die Eignung der Messung als standardisiert angezweifelt, da vorliegend keine JVC, sondern eine Sanyo-Kamera zum Einsatz kam. Der zugehörige Schriftsatz As77 wurde nach entsprechendem Beschluss verlesen.
Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen beruht die Standardisierung des Messsystems einzig auf dem Charaktergenerator (OLG Bamberg, zfs 2013, 290), der im Zusammenspiel mit einer Kamera geeicht sein muss, was vorliegend der Fall war. Zum anderen beruhte die im Jahr 2007/2008 geführte Diskussion ausschließlich auf dem Problem, ob so genannte PAL-Kameras zum Einsatz kamen oder nicht (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., Rn. 489 m.w.N.). Nachdem hier eine solche Kamera zum Einsatz kam (vgl. Auswerteprotokoll As9), stellt sich die Frage nach möglichen Messabweichungen gar nicht.

IV.
Der Betroffene hat sich damit wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten, §§ 41, 49 StVO. Indizien für vorsätzliches Verhalten lagen nicht vor. Insbesondere ist angesichts des gefahrenen Fahrzeugs, eines großen PKW Audi, und der Differenz zwischen erlaubter und gefahrener Geschwindigkeit, nicht zwingend darauf rückzuschließen, dass nur aufgrund äußerer Eindrücke wie Lautstärke und sich verändernde Umwelt ein Wille zur Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Hinzu kommt, dass ausweislich des Messbildes As7 der Betroffene offensichtlich in ein Gespräch verwickelt war. Er hätte das gut sichtbare und beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen jedoch erkennen können und müssen.
V.
Der Betroffene ist deshalb mit der Regelfolge nach Ziffer 11.3.7 BKat mit Regelgeldbuße und Regelfahrverbot wie tenoriert zu sanktionieren. Es liegen keine Umstände vor, die die Ermessensentscheidung des Gerichts dahingehend beeinflussen, dass eine höhere oder eine geringere Sanktion geboten wäre.

Die Prüfung nach § 4 Abs. 4 BKatV wurde durchgeführt, aber verworfen. Der Betroffene hat hier einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß begangen, der schon dem Grunde nach einen verkehrserzieherischen Einwirkungsbedarf indiziert. Der Betroffene hat auch keinerlei sonstigen Vortrag erbracht oder Verhalten an den Tag gelegt, der dem Gericht eine besondere Einsicht oder Tatreue hätte signalisieren können.
Die Schonfrist war zu gewähren, § 25 Abs. 2a StVG. VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.


Einsender: AG Landstuhl

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".