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Entscheidungen

Haftfragen

Auslieferung, Mindeststandards, Rumänien, Haftraumgröße

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

Leitsatz: 1. Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nach § 73 IRG unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Min-destanforderungen genügen.
2. Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, hat anhand der vom EGMR in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. Oktober 2016 (7334/13, Murši #263;/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 – Ausl 81/16).
3. Danach stellt eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Inhaftiertem bei Belegung eines Haft-raumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar. Die Unter-schreitung dieses Minimalstandards begründet eine starke Vermutung für eine unmenschli-che Behandlung.
4. Um entgegen der Regelvermutung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verneinen, müs-sen drei (kompensatorische) Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erstens darf die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfü-gig unterschritten werden. Zweitens muss die Reduktion der Haftraummindestgröße einher-gehen mit ausreichender Bewegungsfreiheit außerhalb der Zellen und adäquaten Aktivitä-ten außerhalb der Hafträume. Und drittens muss die betreffende Haftanstalt generell ange-messen ausgestattet sein und darf es keine anderen den Gefangenen beschwerenden Haftumstände geben.


1 AR (Ausl) 99/16
Oberlandesgericht
Celle
Beschluss
In dem Auslieferungsverfahren
gegen den rumänischen Staatsangehörigen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaats-anwaltschaft Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 2. März 2017 beschlossen:

Die Auslieferung des Verfolgten an die rumänischen Justizbehörden zur Voll-streckung der in dem Europäischen Haftbefehl Nr. 38/MEA/22.09.2016 des Amtsgerichts in T. (Rumänien) vom 22. September 2016 bezeichneten Frei-heitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist nicht zuläs-sig.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23. November 2016 wird aufgeho-ben. Der Verfolgte ist in dieser Sache aus der Haft zu entlassen.


G r ü n d e :

I.

Die rumänischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbe-fehls Nr. xxxxxx des Amtsgerichts in T. (Rumänien) vom 22. September 2016 die Ausliefe-rung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.

Ausweislich des Europäischen Haftbefehls wurde der Verfolgte durch Urteil des Amtsge-richts T. vom 19. Mai 2015 (Az. xxxxxx) in Verbindung mit einem Urteil des Berufungsge-richts T. vom 15. September 2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Art. 335 des rumä-nischen Strafgesetzbuchs) in seiner Anwesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die noch vollständig zu vollstrecken ist.

Das der Verurteilung vom 19. Mai 2015 zugrunde liegende Tatgeschehen wird in dem Eu-ropäischen Haftbefehl dahingehend beschrieben, dass der Verfolgte am 13. September 2014 gegen 23.40 Uhr auf öffentlichen Straßen in Rumänien, und zwar auf der Landstraße D. zwischen den Ortschaften C. und Ca., ein Kraftfahrzeug – einen Audi A3 mit dem amtli-chen Kennzeichen xxxxxx – führte, obwohl er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis war.

Aufgrund dieser Verurteilung des Verfolgten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis widerrief die rumänische Justiz zudem eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe aus einem Urteil des Landgerichts Ti. vom 5. Mai 2006. Wie die rumänischen Behörden mit Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 9. Dezember 2016 mitgeteilt haben, wurde der Verfolgte am 5. Mai 2006 in seiner Anwe-senheit vom Landgericht Ti. (Az.: xxxxxx) wegen Mitwirkung an einer in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2005 verübten Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens rechts-kräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die bis auf einen Strafrest von 1073 Tagen vollstreckt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 11. September 2012 (Az.: xxxxxx) wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsge-richts T. vom 19. Mai 2016 (Az.: xxxxxx), rechtskräftig durch Beschluss des Berufungsge-richts T. vom 15. September 2016 (Az.: xxxxxx), wurde die Reststrafenaussetzung zur Be-währung widerrufen. Auch zur Vollstreckung dieses Strafrestes erstreben die rumänischen Behörden mit dem Europäischen Haftbefehls vom 22. September 2016 die Auslieferung des Verfolgten.

Der Verfolgte wurde am 17. November 2016 in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Nienburg ordnete am 18. November 2016 gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. Der Verfolgte hat bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Nienburg am 18. November 2017 erklärt, er sei mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (§ 41 Abs. 1 IRG) und verzichte auch nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezia-lität (§ 41 Abs. 2 IRG).

Der Senat hat mit Haftbefehl vom 23. November 2016 die Auslieferungshaft gegen den Ver-folgten angeordnet. Aufgrund dieses Auslieferungshaftbefehls befindet sich der Verfolgte seither in der Auslieferungshaft in der JVA C. Mit Beschlüssen vom 6. Januar 2017 und 10. Februar 2017 hat der Senat jeweils die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat als zuständige Bewilligungsbehörde mit Ent-schließung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG vom 16. Februar 2017 erklärt, dass sie nicht beab-sichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Diese Entschließung ist dem Verfolg-ten in rumänischer Übersetzung am 20. Februar 2017 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zugestellt worden. Der Verfolgte hat daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 2017 beantragt, seine Auslieferung abzulehnen, und zur Begründung im We-sentlichen geltend gemacht, er wisse aus seiner früheren Inhaftierung in Rumänien, dass die dortigen Haftbedingungen sehr schlecht seien. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat mit Schreiben vom 27. Februar 2017 Erklärungen zu beruflichen und sozialen Kontakten des Verfolgten in Deutschland zu den Akten gereicht und geltend gemacht, der Verfolgte haben seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat mit Zuschrift an den Senat vom 16. Februar 2017 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl vom 22. September 2016 bezeichneten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen. Einen Antrag, die Auslieferung (auch) zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 1073 Tagen aus der Verurteilung des Verfolgten durch das Landgericht Ti. vom 5. Mai 2006 für zulässig zu erklären, hat die Generalstaatsanwaltschaft nicht gestellt.


II.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft konnte nicht entsprochen werden.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die rumänischen Justizbehörden zur Voll-streckung der in dem Europäischen Haftbefehl Nr. xxxxxx des Amtsgerichts in T. (Rumäni-en) vom 22. September 2016 bezeichneten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist nicht zulässig.

Der beantragten Zulässigkeitserklärung steht das Rechtshilfeverbot des § 73 IRG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist – europarechtskonform (vgl. Erwägungsgründe 12 und 13 der Präambel zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl [RbEuHB] sowie Art. 1 Abs. 3 RbEuHB) – die Leistung von Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn ihre Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Dies aber ist vorliegend der Fall. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die Haftbedingungen, die der Verurteilte im Falle seiner Auslieferung an Rumänien im dortigen Strafvollzug zu erwar-ten hat, den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen ge-nügen. Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen des Art. 6 EUV (vgl. insofern OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – OLG Ausl 9/2016 [47/16]; OLG Stuttgart Beschluss vom 8. Juni 2016 – 1 Ausl. 321/15).


a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15, C-659/15 PPU, NJW 2016, 1709) sind Europäische Haftbefehle gemäß Art. 1 Abs. 2 RbEuHB vom ersuchten Mitgliedstaat nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken. Lediglich ausnahmsweise kommt, um das dem RbEuHB zu Grunde liegen-de System der gegenseitigen Anerkennung und des freien Verkehrs strafrechtlicher justizi-eller Entscheidungen nicht zu konterkarieren, eine Ablehnung der Auslieferung in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen das – nicht nur in Art. 3 EMRK, sondern wortgleich auch in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr besteht, ist nach dem vorgenannten Urteil des EuGH zweistufig vorzugehen.

Zunächst ist zu klären, ob generell und abstrakt eine Gefahr menschenrechtswidriger Haft-bedingungen im ersuchenden Staat besteht. Die Justizbehörden des ersuchten Staates haben zunächst zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben für die Annahme systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegen. Diese Angaben können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte (Urteilen des EGMR), aus Entscheidungen von Gerichten des ersu-chenden Staates oder aus Entscheidungen, Berichten oder anderen Schriftstücken von Organen des Europarates oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben.

(Nur) wenn danach tatsächliche Anhaltspunkte für menschenrechtswidrige Haftbedingun-gen vorliegen, ist nach dem vorgenannten Urteil des EuGH auf einer zweiten Prüfungsstufe einzelfallbezogen zu klären, ob die Haftbedingungen, die der konkrete Verfolgte im Falle seiner Auslieferung im ersuchenden Staat zu erwarten hat, menschenrechtswidrig sind oder nicht. Insofern sind Erklärungen des ersuchenden Staates und Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen einzuholen. Kann nach dem Ergebnis dieses Konsultationsverfahrens letztlich das Vorliegen einer „echten Gefahr“ menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die Auslieferung abgelehnt werden (näher zu diesem vom EuGH vorgegebenen Prü-fungsmaßstab OLG Hamburg Beschluss vom 3. Januar 2017 – Ausl 81/16; OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 Ausl. A 23/15).


b) Die vom EuGH als Voraussetzung für die Statthaftigkeit und zugleich Notwendigkeit eines Eintritts in eine einzelfallbezogene Prüfung der Haftbedingungen im konkreten Auslie-ferungsfall verlangte allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen ist zu bejahen (so auch OLG Hamburg Beschluss vom 3. Januar 2017 – Ausl 81/16). Der Senat verweist insofern auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bremen (OLG Bremen, Be-schluss vom 30. Juni 2016 – 1 Ausl. A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 – 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für un-zulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei. Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in ru-mänischen Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 – 14249/07, Lazar/Rumänien).


c) Mithin war vorliegend auf der zweiten Prüfungsstufe zu klären, welche Haftbedin-gungen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung konkret zu erwarten hat, und waren dies-bezügliche Erklärungen und Zusicherungen der rumänischen Justiz einzuholen.

Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle deshalb bereits mit Schreiben vom 18. November 2016 von der rumänischen Justiz eine Mitteilung erbeten, ob sichergestellt sei, dass der Verfolgte während der Vollstreckung der Strafe in einem Haftraum unterge-bracht sei, in dem jedem Gefangenen mindestens 3 m² Raumfläche zur Verfügung steht. Mit Schreiben an die zuständige rumänische Justizbehörde vom 20. Dezember 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Nachfrage wiederholt und um eine konkrete, einzelfallbezo-gene und detaillierte Zusicherung hinsichtlich der Haftbedingungen ersucht, die der Verfolg-te im Falle seiner Auslieferung in Rumänien zu erwarten habe. Erforderlich dafür, dass eine Auslieferung des Verfolgten vom Oberlandesgericht Celle für zulässig erklärt werden könne, sei eine Zusicherung dahingehend, dass der Haftraum eine Grundfläche von mindestens 3 m² pro Gefangenem (einschließlich Bett, sonstiger Möbel und Gemeinschaftsflächen in-nerhalb der Zelle) aufweise.

Die rumänischen Justizbehörden haben der Generalstaatsanwaltschaft Celle auf deren An-fragen hin zunächst am 29. Dezember 2016 ein allgemeines Schreiben der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten vom 28. November 2016 (Az.: xxxxxx) übermittelt. Ausweislich der Darlegungen in diesem Schreiben der Nationalen Verwaltung der Justiz-vollzugsanstalten wird in Rumänien zwischen vier Arten des Strafvollzuges differenziert: dem Hochsicherheitsvollzug, dem geschlossenen Vollzug, dem halboffenen Vollzug und dem offenen Vollzug. Bei der Entscheidung darüber, welchem Vollzugsregime ein Strafge-fangener zugewiesen wird, würden primär die Dauer der Haftstrafe, aber auch die Gefähr-lichkeit des Verurteilten, seine Vorstrafen, sein Alter und sein Gesundheitszustand, das Verhalten des Verurteilten sowie weitere Kriterien berücksichtigt. Der Hochsicherheitsvoll-zug sei grundsätzlich vorgesehen für Personen, die zu einer lebenslangen oder dreizehn Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. In dieser Vollzugsform seien zudem gefährliche Gefangene untergebracht. Im geschlossenen Vollzug würden Gefangene grundsätzlich dann untergebracht, wenn sie eine Haftstrafe mit der Dauer von über drei und bis zu dreizehn Jahren zu verbüßen hätten. Der halboffene Vollzug sei grundsätzlich vorge-sehen für Personen mit einer Haftstrafe von mehr als einem und bis zu drei Jahren. Der offene Vollzug sei grundsätzlich für Personen vorgesehen, die eine bis zu einem Jahr dau-ernde Haftstrafe zu verbüßen haben. Die Zuweisung zu einer Vollzugsform erfolge aller-dings nicht nur nach Maßgabe der Haftdauer, sondern sei letztlich einzelfallabhängig. Die Zuweisung zu einer Vollzugsform erfolge durch einen Vollzugsausschuss, der seine Ent-scheidung am Ende eines dreiwöchigen Beobachtungszeitraumes treffe. Die Zuweisung am Ende der dreiwöchigen Beobachtungsphase zu Beginn der Haftzeit sei nicht endgültig. Vielmehr sei abhängig vom vollzuglichen Verhalten des Verurteilten ein Wechsel in eine restriktivere oder weniger restriktive Vollzugsform möglich.

In der Erklärung heißt es weiter, dass Strafgefangenen in den beiden geschlossenen Voll-zugsformen (Hochsicherheitsvollzug und geschlossener Vollzug) pro Person im Haftraum eine Fläche von 3 m² (einschließlich Bett und Möbel) zur Verfügung stehe. Im halboffenen und offenen Vollzug betrage diese Fläche 2 m². Die Hafträume verfügten über das notwen-dige Mobiliar, eine natürliche Belüftung und Beleuchtung sowie über eine Heizung. Die Ge-fangenen hätten ständigen Zugang zu Wasserversorgung und zu sanitären Einrichtungen.

Der Verfolgte werde, so das Schreiben der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstal-ten vom 28. November 2016, voraussichtlich seine Haftstrafe in einer Vollzugsanwalt in der Nähe seines Wohnortes in der Vollzugsform des geschlossenen Vollzuges verbüßen.

In Reaktion auf diese Mitteilung der rumänischen Justiz hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Schreiben an die rumänischen Behörden vom 30. Dezember 2016 darauf hinge-wiesen, dass eine Auslieferung auf der Basis dieser Zusicherung für unzulässig erklärt wer-den würde, weil für den halboffenen Vollzug lediglich eine Mindestraumfläche pro Gefange-nem von 2 m² zugesichert sei. Es werde deshalb um eine Prüfung gebeten, ob eine ergän-zende Zusicherung dahingehend erfolgen könne, dass dem Verfolgten auch bei einer Ver-legung in den halboffenen Vollzug eine Raumfläche von mindestens 3 m² zur Verfügung stehe.

Daraufhin hat die rumänische Justiz der Generalstaatsanwaltschaft Celle ein ergänzendes Schreiben der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten vom 20. Januar 2017 (Az.: xxxxxx) zu den Haftbedingungen übermittelt, die der Verfolgte im Falle seiner Ausliefe-rung in Rumänien zu erwarten hat. Ausweislich dieses Schreibens würde der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung zunächst für den üblichen dreiwöchigen „Quarantänezeitraum“ in der Justizvollzugsanstalt B. R. inhaftiert werden. Die dortigen Hafträume seien so groß, dass jedem Gefangenen eine Mindestraumfläche von 3 m² zur Verfügung stehe. Angesichts der Dauer der Haftzeit, die der Verfolgte zu verbüßen habe, und seines früheren Wohnortes in Rumänien (J.) werde er im Anschluss an die „Quarantänezeit“ zunächst dem Haftregime des „geschlossenen Vollzuges“ zugewiesen und werde seine Haftstrafe jedenfalls zunächst in der Justizvollzugsanstalt A. vollstreckt werden. Die Hafträume in der Justizvollzugsanstalt A. seien auf eine Unterbringung von höchstens fünf Gefangenen ausgelegt, üblicherweise würden jedoch nur vier Gefangene in einem Haftraum untergebracht. Die Größe der Haft-räume betrage einschließlich Flur und Toilette 20,09 m². Der Größe des Haftraums ein-schließlich des von diesem nicht durch eine Tür abgetrennten Flures liege bei 17,41 m²; der Haftraum selbst habe eine Größe von 15,37 m². Die Hafträume in der Justizvollzugsanstalt A. verfügten über große Fenster, die eine natürliche Beleuchtung und eine gute Belüftung der Zellen gewährleisteten. Ferner gebe es eine Zentralheizung und habe jeder Gefangene ein Einzelbett und einen Schrank für persönliche Sachen. Jeder Haftraum verfüge über eine räumlich abgetrennte Toilette.

Allerdings sei eine Änderung des Vollstreckungsregimes möglich, abhängig unter anderem vom vollzuglichen Verhalten des Verfolgten und erforderlichen Behandlungs- und Beschäf-tigungsmaßnahmen. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen vor, dass nach Vollstreckung von einem Fünftel der Haftstrafe eine Überprüfung der Zuweisung zu einem Vollstreckungs-regime erfolge und dann gegebenenfalls eine Zuweisung des Verfolgten in eine andere Vollzugsform vorgenommen werde. Eine konkrete Vorhersage bezüglich des Verfolgten könne insofern nicht gemacht werden, weil zum einen die Entscheidung über eine Ände-rung der Vollzugsform von einer unabhängigen Kommission getroffen werde und zum ande-ren die Entscheidung vom bis dahin gezeigten Verhalten des Verfolgten im Strafvollzug abhängig sei.

Sollte der Verfolgte nach Vollstreckung von einem Fünftel der Haftzeit in den halboffenen Vollzug überführt werden, dann werde er in die Abteilung für den halboffenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt T. verlegt werden. Die dortigen Hafträume verfügten über Einzelbet-ten, eigene Belüftung, natürliche und künstliche Beleuchtung sowie einen Toilettenraum mit WC, Waschbecken und Dusche. Die Hafträume seien im halboffenen Vollzug tagsüber ge-öffnet, und zwar in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Während dieser Zeiten könnten sich die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt frei bewegen und sich auch im Freien aufhalten; es gebe insgesamt acht Spazierhöfe mit Sportmöglichkeiten. Weiter heißt es allerdings abschließend in dem ergänzenden Schrei-ben der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten vom 20. Januar 2017 (Az.: xxxxxx), die Mindesthaftraumfläche, die jedem Gefangenen im halboffenen (sowie im offenen) Vollzug im Haftraum zur Verfügung stehe, betrage 2 m².


d) Diese Zusicherungen genügen nicht (ebenso für vergleichbare Fallkonstellationen bereits OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 1 AR [Ausl] 80/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 1 AR [Ausl] 59/16 sowie OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 Ausl. A 23/15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 – 2 Ausl 125/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 1 Ausl. 6/16).

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die erst im Oktober 2016 durch eine Grundsatz-entscheidung der Großen Kammer des Gerichts (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Muršić/Kroatien, Rn. 91 ff.) bestätigt und konkretisiert worden ist, Haftbedingungen grundsätzlich gegen das in Art. 3 EMRK normierte Verbot der ernied-rigenden Behandlung verstoßen, wenn nicht jeder in einer Gemeinschaftszelle unterge-brachte Gefangene über wenigstens 3 m² Bodenfläche verfügt. Eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Gefangenem stellt danach bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Ge-fangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 – 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Muršić/Kroatien, Rn. 110, 136; EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 – 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u. a./Russland, NVwZ-RR 2013, 284, Rn. 139. Siehe auch Meyer-Ladewig/Lehnert, in: Meyer-Ladewig u.a. [Hrsg.], EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 32 m.w.N.; Sinner, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 13 m.w.N.).

Zwar bestehen danach keine Anhaltspunkte für EMRK-widrige Haftbedingungen, soweit der Verfolgte im Anschluss an den obligatorischen dreiwöchigen Beobachtungszeitraum zu-nächst und jedenfalls für das erste Fünftel seiner Haftzeit im geschlossenen Vollzug (in der Justizvollzugsanstalt A.) untergebracht werden soll. Hinsichtlich der Unterbringung im Haft-regime des geschlossenen Vollzugs liegt eine detaillierte Erklärung der rumänischen Be-hörden vor, der eine insofern menschenrechtskonforme Inhaftierung zu entnehmen ist, wo-bei es nicht auf die Zusage einer Inhaftierung in einer namentlich genannten Haftanstalt, sondern auf die konkrete Zusicherung menschenrechtskonformer Haftbedingungen an-kommt. Nach dieser Zusicherung würde der Verfolgte im geschlossenen Vollzug in einem Haftraum mit anderen Gefangenen untergebracht werden, der so groß ist, dass die Raum-fläche pro Gefangenem bei mehr als 3 m² liegt. Zudem haben die rumänischen Behörden für die Inhaftierung im geschlossenen Vollzug hinreichende Belüftung, Beleuchtung, Hei-zung und sanitäre Anlagen zugesichert.

Jedoch ist in Rechnung zu stellen, dass der Verfolgte möglicherweise nach Ablauf von ei-nem Fünftel seiner Haftzeit in den halboffenen Vollzug verlegt werden wird. Dabei handelt es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen der rumänischen Justiz nicht nur um eine rein theoretische Möglichkeit, die außer Betracht bleiben könnte. Vielmehr hat der Verfolgte die realistische Chance, nach einiger Zeit in das gelockerte Haftregime des halb-offenen Vollzuges verlegt zu werden. Die Haftbedingungen, die der Verurteilte dann zu er-warten hat, lassen indes nach den von der rumänischen Justiz übermittelten Informationen eine Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK ernstlich besorgen. Denn die Mindesthaftraumfläche, die jedem Gefangenen im halboffenen (sowie im offenen) Vollzug in mit mehreren Gefan-genen belegten Hafträumen zur Verfügung steht und die auch der Verfolgte dort zu erwar-ten hat, beträgt lediglich 2 m² und liegt damit unterhalb der vom EGMR für eine Vereinbar-keit mit Art. 3 EMRK geforderten 3 m².

Der Senat hat nicht außer Acht gelassen, dass nach der jüngst durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Muršić/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle geringer ist als 3 m² pro dort untergebrachtem Ge-fangenen, sondern eine Unterschreitung dieses Minimalstandards „lediglich“ eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung darstellt, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 – 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Muršić/Kroatien, Rn.137: „When the personal space available to a detainee falls below 3 sq. m of floor surface in multi-occupancy accommoda-tion in prisons, the lack of personal space is considered so severe that a strong presump-tion of a violation of Article 3 arises. The burden of proof is on the respondent Government which could, however, rebut that presumption by demonstrating that there were factors ca-pable of adequately compensating for the scarce allocation of personal space“).

Nach jüngster Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 – 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Muršić/Kroatien, Rn. 138) kann bei Unterschreitung der Mindesthaftraum-größe von 3 m² pro Gefangenem aber nur dann entgegen der Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn drei (kompensatorische) Vo-raussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens darf die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werden („the reductions in the required minimum personal space of 3 sq. m are short, occasional and minor“). Zweitens muss die Reduktion der Haftraummindestgröße einhergehen mit ausrei-chender Bewegungsfreiheit außerhalb der Zellen und adäquaten Aktivitäten außerhalb der Hafträume („such reductions are accompanied by sufficient freedom of movement outside the cell and adequate out-of-cell activities“). Und drittens muss die betreffende Haftanstalt generell angemessen ausgestattet sein und darf es keine anderen den Gefangenen beschwerenden Haftumstände geben („the applicant is confined in what is, when viewed generally, an appropriate detention facility, and there are no other aggravating aspects of the conditions of his or her detention“).

Diese Voraussetzungen, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK trotz Unterschreitung der Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem ausnahmsweise verneinen zu können, sind vorliegend jedoch für das Haftregime des halboffenen Vollzugs nicht erfüllt.

Erstens ist nach den dem Senat übermittelten Informationen der rumänischen Justiz die Unterschreitung der Haftraummindestgröße im Haftregime des halboffenen Vollzuges nicht auf einen kurzen Zeitraum beschränkt. Zweitens stellt die Gewährleistung einer Haftraum-mindestgröße von lediglich 2 m² pro Gefangenem eine nicht nur geringfügige Unterschrei-tung des Minimalstandards dar. Drittens wird die geringe Raumfläche pro Gefangenem nicht durch besonders lange Aufschlusszeiten, etwa durch einen Einschluss nur zur Zeit der üblichen Nachtruhe, kompensiert. Zwar haben die rumänischen Behörden mitgeteilt, dass die Hafträume im halboffenen Vollzug tagsüber geöffnet seien und die Gefangenen sich dann in der Justizvollzugsanstalt frei bewegen und auch im Freien aufhalten könnten. Je-doch ist dem Senat weiter mitgeteilt worden, dass die Hafträume konkret in der Zeit zwi-schen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet seien. Dies aber bedeutet, dass sich die Gefangenen auch im halboffenen Vollzug während längerer Zeit-räume des Tages in ihren – unzureichend großen – Hafträumen aufzuhalten haben. Die mitgeteilten Aufschlusszeiten führen damit nicht zu einer ausreichenden Bewegungsfreiheit außerhalb der Zellen. Denn nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder ernied-rigender Behandlung oder Strafe des Europarats („CPT“) formuliert worden sind, soll bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen ge-währleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 – 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – 7334/13, Muršić/Kroatien, Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 35972/05, Iacov Stan-ciu/Rumänien, Rn. 121).


e) Damit sind ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR menschenrechtskon-forme Haftbedingungen für den Verfolgten nicht für die gesamte Zeit seines Strafvollzuges in Rumänien mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, so dass die Auslieferung des Ver-folgten nicht für zulässig erklärt werden kann.

Soweit das OLG Hamburg kürzlich in einem vergleichbaren Verfahren losgelöst von den vorgenannten Prüfungskriterien des EGMR eine Gesamtbetrachtung der Haftsituation vor-genommen hat, in seine Entscheidung zudem das Interesse an einer Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union eingestellt hat und auf dieser Basis eine Auslieferung für zulässig erachtet hat (OLG Hamburg Beschluss vom 3. Januar 2017 – Ausl 81/16), vermag der Senat dem nicht beizutreten (so bereits Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 1 AR [Ausl] 108/16). Denn die vom OLG Hamburg vorgenommene Ge-samtbetrachtung widerstreitet den mit dem vorgenannten Urteil des Großen Senats des EGMR vom 20. Oktober 2016 aufgestellten konkreten Prüfungsmaßstäben, die auch von der deutschen Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 [315 ff.]).


2. Aufgrund der festgestellten Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien ist zugleich die Grundlage für den förmlichen Auslieferungshaftbefehl des Senats entfallen, sodass dieser aufzuheben war (§ 24 Abs. 1 IRG). Der Verfolgte ist daher unver-züglich in vorliegender Sache aus der Auslieferungshaft zu entlassen.


Einsender: 1 Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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