Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. 06.07.2016 - v. 1 RBs 38/16
Leitsatz: Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt.
In pp.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur näheren Begründung wird zunächst auf die - mit einer nachfolgend unter Ziff. 1. erörterten Klarstellung - zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 03.02.2016 Bezug genommen.
1. Dem Senat erscheint es fraglich, ob die als Verfahrensrüge einzuordnende Aufklärungsrüge schon allein deshalb unzulässig ist, da nicht mitgeteilt worden ist, ob das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.07.2015 erfolgte Vorbringen nebst Beweisanregung tatsächlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 77 Abs. 1 OWiG) hinsichtlich sich nach der Sachlage - hier also ggf. unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 31.07.2015 - aufdrängender oder wenigstens naheliegender Beweismittel (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rn. 7) dürfte grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen sein, ob diese Sachlage - sofern insofern die Voraussetzungen vorliegen - ordnungsgemäß nach § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist oder ggf. auch insofern ein Verfahrensverstoß vorliegt; entsprechend hat das BayObLG, NZV 1996, 211, juris, sowohl moniert, dass ein Schriftsatz nicht in das dortige erstinstanzliche Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) eingeführt worden ist, als auch, dass ein schriftsätzlicher Beweisantrag des in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen weder in den Urteilsgründen noch im Übrigen Berücksichtigung gefunden hat. Es könnte hier aber zu beanstanden sein, dass mit der Verfahrensrüge nicht mitgeteilt worden ist (und sich auch nicht ohne weiteres den auf die Sachrüge hin zu berücksichtigenden Urteilsgründen entnehmen lässt), ob neben dem Verteidiger auch der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, was überhaupt Voraussetzung dafür gewesen wäre, sein lediglich schriftliches Vorbringen in Betracht ziehen zu müssen.
2. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Aufklärungsrüge - wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausgeführt hat - zumindest unbegründet ist.
a) Es verbleibt bei der Auffassung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22.06.2016 - III-1 RBs 131/15-, vom 18.05.2015 - III-1 RBs 139/15-, und vom 08.10.2014 - III-1 RBs 140/14-), dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch nicht der vom Betroffenen angeführte Umstand entgegen, dass nach einer dienstlichen Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 19.03.2014 die Auswertung der sogenannten Rohdaten von der PTB nicht überprüft worden ist. Denn in einer bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2016 - 2 Ss (OWi) 57/16 -, Rn. 22, juris, gewürdigten späteren dienstlichen Erklärung der PTB vom 12.01.2016 hat diese nachvollziehbar ausgeführt, dass sie deshalb von einer Überprüfung der Rohmessdaten durch die Herstellerfirma abgesehen hat, weil der Hersteller dieselbe Software-Bibliothek und damit denselben Auswertealgorithmus verwendet, der auch im Messgerät implementiert ist, und im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens in detaillierten Untersuchungen verifiziert worden ist, dass die Software des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes die Helligkeitssignale einer jeden Fahrzeugvorbeifahrt korrekt bewertet und die vom Messgerät ausgegebenen Geschwindigkeitsmesswerte die Verkehrsfehlergrenzen einhalten. Zudem ist in der vorgenannten Stellungnahme (dort S. 2), die im Internet unter Internetadresse abrufbar ist, ausgeführt, dass sich mögliche Zweifel an der Echtheit der Rohmessdaten (Integrität und Authenzität) auch im Nachhinein mithilfe eines Referenz-Auswerteprogramms ausräumen lassen, welches durchaus Bestandteil der Zulassung ist. Hiermit stimmt auch eine weitere im Internet unter Internetadresse veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 06.04.2016 (dort S. 3 f.) zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 - 13 OWi 703 Js 21114/14 überein.
Auch im Übrigen gibt die vorgenannte Entscheidung keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Der Senat verweist insoweit auf die eingehende Begründung in dem bereits zitierten Beschluss des OLG Oldenburg vom 18.04.2016, aus der sich insbesondere ergibt (a.a.O., Rn. 14 ff.), dass die Feststellung des Amtsgerichts Meißen, dass für die Ermittlung eines charakteristischen Helligkeitsprofils durch das fragliche Gerät zu wenige Abtastwerte ermittelt würden, maßgeblich auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die Sensoren ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 Millisekunden abtasteten, während tatsächlich ein zeitlicher Abstand zwischen den Abtastwerten von 10 Mikrosekunden besteht, woraus eine um den Faktor 1000 höhere Anzahl an der Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegenden Abtastwerten resultiert.
Da sich die im vorgenannten Zusammenhang maßgeblichen Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, auf die bereits das Oberlandesgericht Oldenburg seine Entscheidung gestützt hat, in der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 06.04.2016 wiederfinden, und diese Stellungnahme aufgrund ihrer Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle als allgemeinkundig angesehen werden kann, konnte auch diese Stellungnahme ohne vorher vorherige Einführung im Wege des Freibeweisverfahrens bei der Senatsentscheidung herangezogen werden.
b) Der Betroffene kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Amtsgericht nicht seine schriftliche Erklärung berücksichtigt habe, dass er vom Gelände eines F-Marktes auf die L Straße eingebogen sei und der Weg bis zur dortigen Messstelle nicht ausreiche, um mit dem benutzten Fahrzeug an der Messstelle eine Geschwindigkeit von 76 km/h zu erreichen. Denn unabhängig davon, ob die bloße Behauptung einer insofern zu kurzen Wegstrecke überhaupt geeignet wäre, ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens zu begründen (immerhin käme es auch in Betracht, eine solche nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte objektivierte bzw. objektivierbare Einlassung gerade aufgrund dieser Messung als widerlegt anzusehen), ist es dem Betroffenen durchaus zumutbar, konkrete Umstände darzulegen, die solche Zweifel begründen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2013 - III-1 RBs 2/13-, juris). In diesem Zusammenhang kann es einem Betroffenen sogar obliegen, sich z.B. durch Nachfragen beim Hersteller um nähere technische Angaben eines Messgerätes oder insofern um die technische Analyse durch einen von ihm zu bestellenden Sachverständigen zu bemühen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2013, a.a.O., Rn. 11). Warum es dem Betroffenen vorliegend nicht zuzumuten sein sollte, die für die Frage der Beschleunigungsmöglichkeit maßgeblichen Daten des so nicht einmal nach dem Fahrzeugtyp näher bestimmten Kraftfahrzeugs oder der - mittels Navigationssystemen oder Routenplaner ohne weiteres zu ermittelnden - behaupteten Wegstrecke mitzuteilen, erschließt sich dem Senat daher nicht. Schon deshalb musste sich das Amtsgericht nicht bereits von Amts wegen zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen.
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