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Entscheidungen

OWi

Erstattung von Sachverständigenkosten, Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Senftenberg, Beschl. v. 23.02.2017 - 50 OWi 1092/15

Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Bußgeldverfahren eingeholten Privatgutachtens.


Amtsgericht Senftenberg
Beschluss
Strafsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 18.05.2016 Geschäfts-Nr. 50 OWi 1411 Js-Owi 36478/15 (1092/15) werden die dem Betroffenen gemäß § 46 OWiG, § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 690,44 € (i. B. Sechshundertneunzig und 44/100/Cent wie vor)
festgesetzt.

Gründe:
Entsprechend Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 18.05.2016 wurden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Der nicht verurteilte. Beschuldigte hat gemäß § 464 a Abs. 2 StPO nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen, wenn diese im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren. Grundsätzlich sind Kosten für ein Gutachten, welches vom Beschuldigten in Auftrag gegeben wurde, nicht als notwendige Auslagen gemäß § 464 a Abs. 2 StPO zu erstatten. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht und die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zur Sachaufklärung verpflichtet sind.

In Ausnahmefällen kann jedoch die Erstattung der Gutachterkosten erfolgen,
a. wenn das Gutachten zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war ( OLG Koblenz Rechtspfleger 1978, 148)
b. sich die Prozesslage des Beschuldigten andernfalls alsbald verschlechtert hätte ( OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511)'
c. c.) der Beschuldigte damit rechnen musste, dass ein solches Gutachten keinesfalls erhoben wird (OLG Hamm NStZ 1989, 588)
d. entsprechende Beweisanträge in der Vorinstanz abgelehnt wurden ( LG Braunschweig StraFo 2011, 377)
e. bei komplizierten technischen Sachverhalten, wenn das Privatgutachten das Verfahren gefördert hat ( OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353)

Erforderlich ist weiterhin die Notwendigkeit des Gutachtens zur zweckentsprechenden Prozessführung. Sie ist zu bejahen, wenn sich die Partei aufgrund fehlenden Sachkenntnisse oder wegen eines besonderen Schwierigkeitsgrades zu sachgerechtem Vortrag nicht in der Lage sieht und daher befürchten muss, ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast nicht genügen, einen gebotenen Beweis nicht antreten oder Angriffe des Gegners nicht abwehren zu können. (BGHZ 153, 235 (238 f.), NJW 2003, 1398 (1399 f.) ; OLG Hamm NJW-RR 1996, 830 (831).

Auch der Gesichtspunkt der Waffen- und Chancengleichheit kann die Einholung eines Privatgutachtens notwendig erscheinen lassen.

Im vorliegenden Verfahren wurde durch die Anwaltskanzlei pp. ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Durch diese Kanzlei wurde dann mit Datum vom 22.09.2016 die Kostenerstattung beantragt.

Dem Bezirksrevisor wurde rechtliches Gehör gegeben, dieser verneint die Kostenerstattung des in Auftrag gegebenen Privatgutachtens.

In diesem Fall wurde dem Beschuldigten aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 120,- Euro mit Datum vom 21.09.2015 in Rechnung gestellt. Die Messung wurde mittels eines standardisierten Messverfahrens vorgenommen. Der hier mit der Entscheidung betraute Richter konnte und musste auf die Richtigkeit des Messverfahrens vertrauen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war somit nicht erforderlich. Zweifel an der Richtigkeit der Messung waren nicht gegeben, da es sich wie gesagt um ein standardisiertes Messverfahren handelt und der Richter sofort und ohne Gutachten entscheiden kann. Auch ein Beweisantrag durch den Beschuldigten hätte keine andere Vorgehensweise durch den Richter bewirkt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wäre der Beschuldigte verurteilt worden mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hätte.

Erst durch das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten wurde die Richtigkeit der Messung angezweifelt und daraufhin vom Gericht die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung und Entscheidungsfindung in Auftrag gegeben. Dieses vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten bestätigte dann auch die Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Messung. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschuldigte ohne sein in Auftrag gegebenes Gutachten zweifellos zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt worden wäre und somit einen Nachteil erlitten hätte. Ohne dieses Privatgutachten hätte sich die Prozesslage für den Beschuldigten verschlechtert, insbesondere durch Kenntnis der Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten durch. das Gericht nicht in Auftrag gegeben worden wäre. Das Privatgutachten war für den Freispruch des Beschuldigten ursächlich. Es sind somit die Ausnahmefälle hinsichtlich der Erstattung des Gutachtens eingetreten. Die Kosten sind daher als notwendige Auslagen einzuschätzen und damit zu erstatten.

Insgesamt kann man auch sagen, dass das Privatgutachten das Verfahren gefördert hat und dieses somit erstattungsfähig ist.

Abschließend wird auch auf die Entscheidungen des Landgerichts Dresden vom 07.10.2009, 5 QS 50/07 und 5 Qs 73/09 sowie die BGH —Entscheidung vom 20.12.2011, VI ZB 17/11 sowie die Stellungnahme des Rechtsanwalts pp. vom 28.10.2016 verwiesen.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200,- EUR übersteigt, sofortige Beschwerde, sonst sofortige Erinnerung zulässig, die innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben bezeichneten Gericht eingegangen sein muss.

Die sofortige Beschwerde ist auch dann fristgerecht, wenn sie vor Ablauf der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Senftenberg, 23.02.2017


Einsender: RA C. Pahlke, Dresden

Anmerkung:


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