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Entscheidungen

StPO

Wirksame Zustellung, rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 02.02.2017 - 2 Ss OWi 23/17

Leitsatz: 1. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn sich bei den Akten zwar keine gesetzliche Verteidigervollmacht i.S.v. § 145a I StPO (i.V.m. § 46 I OWiG) befindet, dem Verteidiger als Vertreter aber schon zuvor eine auch noch im Zeitpunkt der Zustellung fortbestehende Zustellungsvollmacht erteilt wurde und dies – ggf. nachträglich – eindeutig, insbesondere durch ein vom Verteidiger unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, nachgewiesen ist.
2. Ist das angefochtene Urteil dem Verteidiger nach dieser Maßgabe bereits wirk-sam zustellt worden, wird die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist durch eine deshalb überflüssige "Zweitzustellung“ des Urteils nicht nochmals in Lauf gesetzt.


In pp.
Das AG hat den Betr. am 04.08.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h entspre-chend der schon im Bußgeldbescheid vorgesehen Rechtsfolgen zu einer Geldbuße von 320 € und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gemäß § 25 IIa StVG versehe-nes Fahrverbot für die Dauer 1 Monats. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legte der Betr. am 09.08.2016 Rechtsbeschwerde ein. Das mit Gründen versehe-ne Urteil wurde dem Verteidiger des Betr., für den sich bei den Akten keine Vollmacht befand und auch nicht nachgereicht wurde, auf richterliche Verfügung hin am 05.09.2016 zugestellt und dem Betr. formlos mitgeteilt, Das vom Verteidiger unter dem 05.09.2016 unterzeichnete und zur Akte gelangte Empfangsbekenntnis enthält den Passus: „Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten: Urteil vom 04.08.2016.“ Das AG verwarf die Rechtsbeschwerde mit dem Verteidiger am 20.10.2016 zugestellten Beschluss vom 14.10.2016 gem. § 346 I StPO als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils begründet worden sei. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz der Verteidigung vom 21.10.2016 beantragte Betr. gegen den Beschluss vom 14.10.2016 die Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts mit der Begründung, dass eine Zustellung des Urteils an den Betr. (noch) nicht erfolgt sei, weshalb auch die Frist zur Begründung des Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen habe. Von einer wirksamen Zustellung an den Verteidiger sei mangels Vorliegens einer bei den Akten befindlichen Vollmacht nicht auszugehen. Hie-rauf veranlasste die GenStA die Zurückleitung der Akte an das AG zur Nachholung der Urteilszustellung, woraufhin das Urteil aufgrund richterlicher Verfügung vom 11.11.2016 hin am 15.11.2016 dem Betroffenen durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Mit der Aktenzuleitung an den Senat beantragte die GenStA sodann, den Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts als unbegründet zu verwerfen. Mit an diesem Tag beim OLG eingegangenem Schriftsatz vom 13.01.2017 beantragte der Verteidiger hierauf rein vorsorglich die Ge-währung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
Das OLG hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig und den Antrag auf Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet verworfen.
Aus den Gründen:
I. Der Antrag des Betr. auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde [...], über den das Rechtsbeschwerdegericht [...] vorrangig zu entscheiden hat (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 346 Rn. 16 f.), ist unzulässig.
1. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebe-gründungsfrist des § 345 I StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG angebracht worden. Die Frist des § 345 I StPO begann mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an den Verteidiger am 05.09.2016. Zwar befand sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidi-gers gemäß § 145a StPO nicht bei der Akte, weshalb nicht vom Vorliegen einer gesetz-lichen Zustellungsvollmacht auszugehen ist. Allerdings wird durch die Regelung zur gesetzlichen Zustellungsvollmacht in § 145a I StPO eine rechtsgeschäftliche Zustel-lungsvollmacht für den Verteidiger als Vertreter für die Entgegennahme von Zustellun-gen nicht ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2002 – 4 Ss 549/02 = Justiz 2003, 300 = OLGSt StPO § 145a Nr. 3). Da für die rechtsgeschäftliche Zustellungs-vollmacht die besondere Vorschrift des § 145a I StPO i.V.m. § 46 I OWiG nicht gilt, können an ihren Nachweis geringere Anforderungen gestellt werden. So muss die Voll-macht nicht schriftlich niedergelegt und auch zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht in den Akten vorhanden sein. Entscheidend ist allein, dass sie im Augenblick der Entge-gennahme der Zustellung besteht und dies - auch nachträglich - eindeutig nachgewie-sen ist (OLG Rostock, Beschl. v. 20.04.2004 – 2 Ss [OWi] 102/04 = VRS 107 [2004], 442 = BA 43 [2006], 491; OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2013 – 1 Ss [OWi] 83/13 = NJW 2013, 3111 = DAR 2013, 524 = OLGSt OWiG § 51 Nr. 6; vgl. zuletzt auch KG, Beschl. v. 17.6.2016 – 162 Ss 55/16 = NStZ-RR 2016, 289 = VRS 130, [2016] 239 = DAR 2016, 711 = NJW 2016, 3320 [Ls]). Dieser Nachweis ist hier durch das vom Verteidiger unterzeichnete Empfangsbekenntnis vom 05.09.2016, wonach er zur Entgegennahme des Urteils legitimiert war, erbracht (BayObLG, Beschl. v. 14.01.2004 – 2St RR 188/03 = BayObLGSt 2004, 1 = NJW 2004, 1263 = wistra 2004, 198 = VRS 106 [2004], 292 = ZfS 2004, 282 = DAR 2004, 405; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 - 2 [7] SsBs 467/15 = BeckRS 2015, 17136), zumal der Verteidiger be-reits mit dem Einspruchsschriftsatz vom 12.02.2016 eine ordnungsgemäße Bevoll-mächtigung sogar anwaltlich versichert hatte. Der Senat geht daher vom Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 145a Rn. 2a m.w.N.). Die Monatsfrist des § 345 I StPO lief daher bis einschließlich 05.10.2016. Bis zum heutigen Tag liegt allerdings eine Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor.
2. Hieran ändert die [...] erneute Zustellung vom 15.11.2016, so sie denn wirksam er-folgt sein sollte, was der Verteidiger im Schriftsatz vom 18.01.2017 in Abrede stellt, nichts. Die – überflüssige - Zweitzustellung des Urteils am 15.11.2016 führte nicht dazu, dass die bereits mit dem 05.10.2016 abgelaufene Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nochmals zu laufen begann.
3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Es fehlt nämlich bereits an einer form- und fristgerechten Nachholung der versäumten Rechtshandlung [...]. Mit Zustel-lung des die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Beschlusses vom 14.10.2016 an den Verteidiger am 20.10.2016, dem Betr. formlos mitgeteilt, war er-sichtlich, dass eine fristgerechte Rechtsbeschwerdebegründung nicht vorlag. Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts [...] datiert vom 21.10.2016. Bis zum Tag der vorliegenden Entscheidung des Senats fehlt es aber an einer formgerechten Begründung der Rechtsbeschwerde. Fehlt eine formgerechte Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Wochen-frist des § 45 I 1 StPO bzw. binnen der sie u.U. ersetzenden Monatsfrist des § 345 I StPO, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 45 Rn. 11).
4. Da Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt, ist der zulässige Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde des Betr. ist zwar fristgerecht beim AG eingereicht worden. Eine formgerechte Rechts-beschwerdebegründung ist aber innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht beim AG eingegangen. Die Verwerfungsentscheidung des AG entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Der Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts ist unbegründet. Die Unbegründetheit des Antrags hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des AG vom 04.08.2016 aus Rechtsgründen verwehrt ist.
II. Die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt ohne Kostenentscheidung (§ 473 VII StPO; Meyer-Goßner/Schmitt § 473 Rn. 38). Auch die Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbe-gründet erfolgt ohne Kostenentscheidung (Meyer-Goßner/Schmitt § 346 Rn. 10, 12).


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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