Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 10.01.2017 - 729 OWi-256 Js 2380/16-11/17
Leitsatz: Ein Fußballfan, der auf der Fahrbahn zum Fußballspiel läuft, begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 25 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, wenn die Polizei um Verkehrsunfälle und Verletzungen von Personen zu vermeiden, mit Polizeifahrzeugen hinter den in einem Pulk laufenden Fußballfans hinterherfährt und dafür sorgt, dass andere Fahrzeuge von Verkehrsteilnehmern, die die fragliche Straße befahren wollten, nicht schneller als die in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Polizeifahrzeuge die Straße entlangfahren konnten.
Ohne Feststellungen zu hierdurch behinderten weiteren Verkehrsteilnehmer kann aber die Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht erhöht werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Fußballfan, der regelmäßig zu Fußballbundesligaspielen gehen und den Eintritt hierfür bezahlen kann, auch bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen durchaus in der Lage ist, 5,00 Geldbuße für eine anlässlich eines Fußballspiels begangene Ordnungswidrigkeit zu zahlen.
729 OWi-256 Js 2380/16-11/17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.01.2017,
an der teilgenommen hat:
für R e c h t erkannt:
Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Gehens auf der Fahrbahn trotz vorhande-nen Fußweges zu einer Geldbuße von 5,00 verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 25 I, 49 StVO, 24 StVG)
Gründe:
Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Er ist Student im Bereich des Wirtschaftsinge-nieurwesens. Er finanziert sein Studium durch einen Nebenjob im Sicherheitsgewer-be. Seine Einkünfte ermöglichen ihm regelmäßige Besuche von Fußballspielen des BVB in Dortmund.
Am 17. September 2016 fand nachmittags in Dortmund bei dem hiesigen Ballspiel-verein Borussia 09 e.V. Dortmund in dem Signal-Iduna-Park ein Fußball-Bundesligaspiel statt zu dem auch der Betroffene ging. Gegen 13.30 Uhr, also etwa 2 Stunden vor Spielbeginn, trafen sich der Betroffene und zahlreiche andere Fußball-fans in der Dortmunder Innenstadt, um gemeinsam zu Fuß zum Fußballstadium zu gehen. So liefen sie die Straße Hohe Straße und schließlich die Straße Wittekind-straße entlang. Die örtliche Polizei forderte die laufenden Fußballfans über Lautspre-cher in regelmäßigen Abständen auf, nicht auf der Fahrbahn der Straße zu laufen, sondern vielmehr auf dem jeweils sich an der Fahrbahn befindenden Gehweg. Um Verkehrsunfälle und Verletzungen von Personen zu vermeiden, fuhr die Polizei mit Polizeifahrzeugen hinter den in einem Pulk laufenden Fußballfans hinterher und sorg-te dafür, dass andere Fahrzeuge von Verkehrsteilnehmern, die die fragliche Straße befahren wollten, nicht schneller als die in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Polizei-fahrzeuge die Straße entlangfahren konnten. Im Bereich der Hohen Straße konnte die Polizei dabei feststellen, dass auch der Betroffene in dem Pulk der zu Fuß lau-fenden Fußballfans auf der Fahrbahn der Straße lief. So konnte er hier seitens der Polizei auf der Hohen Straße fotografiert werden. Er befindet sich mittig des Fotos der Polizei und ist von der Polizei mit der Nr. 29 markiert worden. Der Betroffene hält ein Handy in der Hand und hat eine Umhängetasche, vermutlich mit einer Fahne o-der ähnlichem, um. Wegen des Aussehens des Betroffenen und seiner Gehposition auf der Fahrbahn, deren Fahrbahnmarkierungen sich gut auf dem Lichtbild erkennen lassen, wird wegen der weiteren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 18 d.A. Bezug genommen. Hier ist zu sehen, dass die Fußballfans leicht schräg gehend auf der Fahrbahn laufen, diese aber nicht nur auf dem kürzesten Weg queren.
Der Betroffene hat die Tat in tatsächlicher Hinsicht bestätigt. Er hat sich selbst auf dem vorbeschriebenen Lichtbild wiedererkannt und erklärt, dass es doch üblich sei, dass die Polizei die Fußballfans begleite. So sei es üblicherweise so, dass vorne und hinten Polizeikräfte fahren würden. An dem fraglichen Tage sei mindestens ein Fahr-zeug hinter der Fan-Gruppe gewesen. Es sei sogar so gewesen, dass die Polizei aufgefordert habe, dass die Fans auf der Straße laufen sollten.
Der Polizeibeamte K, den das Gericht als Zeuge vernommen hat, konnte das nicht so bestätigen. Er führte vielmehr glaubhaft aus, dass sich die Fußballfans vor den Spielen bei der Sammlung in der Stadt nie an die Verkehrsregeln halten würden. Stets sei es so, dass die Polizei durch Lautsprecherdurchsagen die Fangruppen auf-fordere, auf den Gehwegen zu gehen und nicht auf der Fahrbahn. Dies werde ein-fach ignoriert. Angesichts der Zahl der Fans sei die Polizei insoweit machtlos, einzel-ne Fans auf die Gehwege zu verbringen. Die Polizei riegele dann mit langsam hinter-herfahrenden Polizeifahrzeugen die Durchfahrt für andere Fahrzeuge ab, damit es nicht zu Unfällen komme. Auch an dem fraglichen Tage sei es so gewesen, dass derartige Durchsagen stattgefunden hätten. Es sei keinesfalls so, dass die Polizei die Fans veranlasse, auf öffentlichen Straßen zu gehen. Der Polizeibeamte schilderte auch, dass die Polizei das in Augenschein genommene Lichtbild, auf dem auch der Betroffene sich befand, gefertigt habe. Die Inaugenscheinnahme des genannten Lichtbildes, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Straße und der Gehposition des Betroffenen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO verwiesen wird, zeigte den Be-troffenen (wie bereits dargestellt) mittig auf der Fahrbahn, mittels der Zahl 29 nach-träglich von einem Polizeibeamten markiert. Das Lichtbild zeigte auch die Fahrbahn-markierungen und ließ erkennen, wo die Fahrbahnen sich auf der Hohen Straße be-finden.
Der Betroffene hat durch sein Gehen auf der Fahrbahn eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. I StVO, 49 Abs. I Nr. 24 a StVO, 24 StVG begangen und zwar vor-sätzlich, worauf das Gericht hingewiesen hat. Diese Ordnungswidrigkeit ist nach dem Bußgeldkatalog (BKat-Nr. 111) mit 5,00 Regelgeldbuße zu ahnden. Umstände, von dieser Geldbuße abzuweichen, sind nicht erkennbar geworden. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass ein Fußballfan, der regelmäßig zu Fußballbundesliga- spielen gehen kann und den Eintritt hierfür bezahlen kann, auch bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen durchaus in der Lage ist, 5,00 Geldbuße für eine anlässlich eines Fußballspiels begangene Ordnungswidrigkeit zu zahlen.
Nicht möglich war jedoch eine Verurteilung des Betroffenen wegen der in dem ange-fochtenen Bußgeldbescheid angenommenen Ordnungswidrigkeit der Behinderung durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt durch das Lau-fen auf der Fahrbahn, so dass der Fahrzeugverkehr nicht passieren konnte. Das Ge-richt hat auch nach Vernehmung des Zeugen K nicht feststellen können, dass tat-sächlich konkret andere Verkehrsteilnehmer durch den Betroffenen behindert wur-den, als dieser auf der Fahrbahn gehend beobachtet werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.
Einsender: eingesandt vom AG Dortmund
Anmerkung:
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