Gericht / Entscheidungsdatum: AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 - 16 Ds 139/17
Leitsatz: Bestreitet der Angeschuldigte, über das sog. Darknet Betäubungsmittel bestellt zu haben, ist i.d.R. eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
Amtsgericht Iserlohn
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Erwerb von Btm
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen, da die verschiedenen Voraussetzungen des § 140 StPO ersichtlich nicht vorliegen, insbesondere die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig ist, dass die Beiordnung geboten wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte nicht hätte selbst ausreichend verteidigen können.
Gründe:
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Iserlohn, 10.03.2017 Amtsgericht
Einsender: RA Dr. F. Nobis, Iserlohn
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