Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2016 - 1 RVs 85/16
Leitsatz: Einem ohne jede weitere Begründung angebrachten Revisionsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen.
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 17.11.2016 beschlossen:
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Dortmund die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16.07.2015 verworfen, mit dem der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zugleich ein Betrag von 230,00 Euro für verfallen erklärt worden war.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2016 Revision eingelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 ist sodann - ohne weitere über die Daten des angefochtenen Urteils und des Rechtsmittels hinausgehende Informationen - ausgeführt worden, dass diese Revision wie folgt begründet und beantragt wird, das Urteil des Landgerichts mit seinen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.
II.
Die Revision ist unzulässig, da es an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung fehlt. Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn mit der beantragten Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils lediglich ein - theoretisch auch mit einer Verfahrensrüge erreichbares - Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird, und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - 2 StR 652/13 -, Rn. 3, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rn. 11; Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl. § 344 Rn. 26).
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