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Entscheidungen

OWi

Rechtsbeschwerde, Statthaftigkeit, Probezeitmaßnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 16.02. 2017 - 3 Ss OWi 174/17

Leitsatz: Bei einer vom Betroffenen als Folge einer eintragungspflichtigen bußgeldrechtli-chen Verurteilung befürchteten Probezeitmaßnahme nach § 2a II StVG handelt es sich nicht um eine Nebenfolge „nichtvermögensrechtlicher Art“ i.S.v. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG, weshalb eine Rechtsbeschwerde nicht allein deshalb als statthaft anzusehen ist.


In pp.
Das AG hat den Betr. am 28.10.2016 wegen einer am 01.04.2016 als Führer eines Pkw auf einer BAB begangenen fahrlässigen Überschreitung der an der Messstelle zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h (§ 24 I StVG i.V.m. §§ 41 II, 49 III Nr. 4 StVO) entsprechend der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolge zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt. Sein hiergegen in zulässiger Weise ange-brachter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Die vom Betr. befürchteten, diesem vom AG in seinem Urteil nicht selbst auferlegten Probezeitmaßnahmen führen entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung nicht etwa zur Statthaftigkeit einer keiner Zulassung nach § 79 I 2 OWiG mehr bedürfenden Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 79 I 1 Nr. 2 OWiG, sondern sind, da nicht Bestandteil des bußgeldrechtlichen Sanktionensystems des materiellen Ord-nungswidrigkeitenrechts keine Nebenfolgen „nichtvermögensrechtlicher Art“ i.S.v. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG. Vielmehr handelt es sich nur um mittelbare, auf der Eintragung der Ver-urteilung ins Fahreignungsregister (FAER) aufbauende verwaltungsinterne Folgen (hier nach § 2a II StVG) der rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Verurteilung (vgl. schon BayObLG, Beschl. v. 24.07.1969 -1a Ws [B] 16/69 = NJW 1969, 2296; ferner u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.1996 – 2 Ss OWi 1150/96 = DAR 1997, 29 = NStZ-RR 1998, 85 = VRS 92 [1997], 345; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1756/10 = DAR 2011, 93 = NZV 2011, 208 = VM 2011, Nr. 39 = OLGSt StVG § 25 Nr. 49 = NStZ-RR 2011, 256 und zuletzt [zur Rechtsnatur des vorläufigen Vollstreckungsaufschubs nach § 25 IIa 1 StVG] OLG Celle, Beschl. v. 20.10.2015 – 2 Ss [OWi] 308/15 = StraFo 2016, 298 = BA 53 [2016], 326 = DAR 2016, 471 = VRS 2016, 126 = ZfS 2016, 530; vgl. auch KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 79 Rn. 17; BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.12.2016] § 79 Rn. 17 und Burhoff [Hrsg.]/Junker, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. Rn. 3365, jeweils m.w.N.). [...]


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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