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Entscheidungen

StPO

Kostenneutrale Umbeiordnung, Fahrtkosten, Mehrkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 Ws 170/15

Eigener Leitsatz:

Auch im Fall einer kostenneutralen Umbeiordnung kann der neu beigeordnete auswärtige Pflichtverteidiger die bei ihm tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen und wird nicht auf die Kosten verwiesen, die bei einem ortsansässigen Verteidiger/ einer ortsansässigen Verteidigerin entstanden wären.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
1 Ws 170/15
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Betruges,
Verteidiger: Rechtsanwalt D., O.., und Rechtsanwältin B., H...,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 23. April 2015
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Angeschuldigten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 25. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. Januar 2015,
durch den ihr Antrag, Rechtsanwalt D. zu entpflichten und ihr Rechtsanwältin B. zur Verteidigerin zu bestellen, abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Die Bestellung von Rechtsanwalt D. als Verteidiger wird zurückgenommen und der Angeschuldigten Rechtsanwältin B. als Ver-teidigerin bestellt. Bei Rechtsanwalt D. entstandene Gebühren und Auslagen sind anzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe
I.
Nachdem Rechtsanwalt D. zunächst als Wahlverteidiger tätig geworden war, ist er mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Den Antrag der Angeschuldigten auf eine kostenneutrale Entpflichtung von Rechtsanwalt D. und Beiordnung von Rechtsanwältin B. hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2015 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich Rechtsanwältin B. mit ihrem Rechtsmittel, das als im Namen der Ange-schuldigten eingelegte Beschwerde auszulegen ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht hat den beantragten Aus-tausch des Pflichtverteidigers zu Unrecht abgelehnt.
1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings das Vorliegen eines die Entpflich-tung von Rechtsanwalt D. rechtfertigenden wichtigen Grundes abgelehnt. Der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Widerruf der Bestellung eines Verteidi-gers aus wichtigem Grund ist gegen dessen Willen dann zulässig, wenn Um-stände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrens-ablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Hierzu gehören insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder eine endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 143 Rn. 3-5). Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar.
Die Angeschuldigte stützt ihren Antrag auf Entpflichtung darauf, dass Rechts-anwalt D. untätig geblieben sei, sie in der JVA nicht besucht und ihr gegenüber abgegebene Versprechen nicht eingehalten habe, insbesondere habe er ihr kein elektronisches Aktendoppel auf CD zur Verfügung gestellt.
Eine grobe Pflichtverletzung wird hierdurch nicht belegt. Tatsächlich konnte Rechtsanwalt D. der Angeschuldigten keine CD zur Verfügung stellen, weil ein elektronisches Aktendoppel erst im Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft angefertigt worden ist. Eine darüber hinaus behauptete Untätigkeit seitens des beigeordneten Verteidigers wird nicht näher ausgeführt. Es wird nämlich nicht dargetan, welche konkreten Unterlassungen Rechtsanwalt D. bezogen auf welche Verfahrenssituation vorzuwerfen sind. Die Angeschuldigte hat jedenfalls von sich aus Kontakt zu ihrem Verteidiger herstellen können und der von der Angeschuldigten erbetene Besuch ihres Verteidigers in der JVA hat zwischen-zeitlich stattgefunden. Darauf, dass noch keine Hauptverhandlung stattgefun-den hat, hat der Verteidiger keinen Einfluss, weil ausweislich des Nichtabhilfe-beschlusses des Landgerichts insoweit die Terminslage der Kammer entgegen-gestanden hat.
Ob die von der Angeschuldigten behauptete Äußerung von Rechtsanwalt D. ihr gegenüber, wonach er an einer Pflichtverteidigung nicht viel verdiene und Un-tersuchungshäftlinge ihm finanziell mehr bringen würden, geeignet wäre, das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu stören, dass eine Entpflichtung geboten wäre, kann dahinstehen. Denn Rechtsanwalt D. hat eine solche Äußerung in Abrede genommen, so dass offen bleibt, ob eine solche Äußerung gefallen ist.
2. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Auswechse-lung des Pflichtverteidigers erfolgen kann, wenn Angeklagter und beide Vertei-diger damit einverstanden sind, keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen (Senatsentscheidung vom 21.4.2010 - 1 Ws 194/10, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rn. 5a).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, nachdem beide Verteidiger einer kos-tenneutralen Auswechselung - Rechtsanwältin B. unter Verzicht auf die "soge-nannten Mehrkosten" - zugestimmt haben und eine Verfahrensverzögerung durch die Auswechselung der Verteidiger für das noch nicht terminierte Verfah-ren nicht zu besorgen ist.
Mit dem Verzicht von Rechtsanwältin B. auf die Mehrkosten ist zunächst klar-gestellt, dass die bei Rechtsanwalt D. angefallenen Gebühren nicht nochmals von ihr geltend gemacht werden sollen und sie auf diese verzichtet. Dass im Falle ihrer Beiordnung Mehrkosten dadurch entstehen, dass sie ihren Kanzlei-sitz in Hannover unterhält und daher - im Vergleich zu dem in Osnabrück an-sässigen Rechtsanwalt D. - insbesondere höhere Reisekosten zur JVA in Vechta und zu späteren Hauptverhandlungsterminen in Osnabrück anfallen, steht der Auswechselung des Verteidigers nicht entgegen, auch wenn Rechts-anwältin B. auf diese Mehrkosten nicht explizit verzichtet hat.
Denn durch die einvernehmliche Auswechselung des beigeordneten Verteidi-gers soll dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfor-dernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden die Fiskalinteressen geschützt: Der Fiskus soll durch den Sinneswandel des Beschuldigten nicht be-lastet werden. Die so zu schützenden Fiskalinteressen reichen aber nicht wei-ter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können.
Letzteres ist hier der Fall.
Nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreform-gesetz ist der zu bestellende Verteidiger nicht mehr möglichst aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte auszuwählen. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Überschreitung der Grenzen eines Gerichtsbe-zirks wegen der allgemein erhöhten Mobilität keinen tauglichen Anhaltspunkt mehr für zu erwartende Verfahrensverzögerungen dar und es sind bei der Auswahl des Verteidigers andere Faktoren mit zu berücksichtigen, die dem Kri-terium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen wie etwa ein be-sonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidi-ger, die Möglichkeit der Verständigung in der Muttersprache oder eine beson-dere Qualifikation; nur daneben sind auch die durch die Beiordnung eines aus-wärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten bei der Auswahlentschei-dung zu berücksichtigen (BT-Drucksache 16/12098, S. 20).
Gemessen an diesen Maßstäben hätte Rechtsanwältin B. anstelle von Rechts-anwalt D. von vornherein beigeordnet werden können. Die Angeschuldigte legt ein Vertrauensverhältnis zu ihr dar und die Entfernungen von Hannover nach Osnabrück bzw. Vechta sind nicht größer als die, die auch innerhalb des Land-gerichtsbezirks Osnabrück - etwa zwischen Papenburg und Osnabrück - mög-lich sind. Die mit einer Anreise innerhalb des Gerichtsbezirks verbundenen Ver-zögerungen müssen hingenommen werden, darüber hinausgehende Verfah-rensverzögerungen sind bei einer Anreise vom Kanzleisitz in Hannover nicht zu besorgen. Für die zu erwartenden Reisekosten gilt entsprechendes; auch sie bewegen sich in einer Größenordnung, wie sie auch im Falle einer Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Verteidigers entstanden wären.
Bei dieser Sachlage bedarf es daher keiner Entscheidung, welche Anforderun-gen an das zwischen Beschuldigtem und Verteidiger bestehende Vertrauens-verhältnis und dessen Darlegung gegenüber dem Gericht zu stellen sind (siehe etwa die Zusammenstellung bei Lehmann, NStZ 2012, 188) und welches Ge-wicht den durch die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers entstehenden Mehrkosten im Rahmen der dem Gericht eröffneten Ermessensentscheidung beizulegen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.9.2010 - 2 Ws 594/10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29.6.2012 - 2 Ws 485/12, juris; gegen jedwede Re-levanz von Kostengesichtspunkten nach der Neufassung: KMR/Haizmann, § 142 Rn 22; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 142 Rn. 27).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.


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