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Entscheidungen

Gebühren

Verfahrensverzögerung, Vergütungsfestsetzungsverfahren, Entschädigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2017 - 6 SchH 1/16 EntV

Leitsatz: Zum Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gegen den Mandanten.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
6 SchH 1/16 EntV
NAMEN DES VOLKES
Urteil
Verkündet am 26.01.2017
In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens,
hat der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2016 zu zahlen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 70% und die Beklagte 30% zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens, sowie die Feststellung, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens unangemessen war.

Der Kläger hat in dem Verfahren Aktenzeichen 2 F 19/14 SO des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim den im Ausland wohnhaften, aber jedenfalls während des Ausgangsverfahrens noch in Deutschland beschäftigten Kindesvater vertreten. In diesem Verfahren fand zuletzt am 13. Januar 2015 ein Termin statt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 teilte der hiesige Kläger dem Amtsgericht - Familiengericht - mit, dass das Mandat niedergelegt werde, weil der Mandant das Mandat gekündigt habe. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 stellte er Kostenantrag gem. § 11 RVG. Der Kläger verwandte einen Kanzleibriefbogen mit der Titelzeile „B. und No. Rechtsanwälte“. Nach Auflistung der begehrten Gebühren findet sich die Formulierung:
„Wir beantragen auszusprechen, dass diese Kosten gem. § 104 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als verzinslich festgesetzt werden.“
Auf der nächsten Seite dieses Schriftsatzes findet sich sodann der Satz:
„Anspruchsteller ist hier nicht die Kanzlei B. und No., sondern RA Dr. Daniel B. RA No. ist lediglich angestellter Rechtsanwalt.“
In der Hauptsache hat das Familiengericht am 15. Januar 2015 eine Entscheidung verkündet. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 beantragte der hiesige Kläger erneute Kostenfestsetzung gem. 11 RVG, weil im 1. Antrag ein Zahlendreher vorhanden war; die Forderung belief sich nunmehr auf 646,46 € einschließlich Zustellungsauslagen. In diesem Schriftsatz findet sich lediglich auf der 2. Seite der Hinweis „Der Antragsteller ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei B. und No.“.

Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 12. März 2015 an den Mandanten zur Stellungnahme binnen 2 Wochen herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 erhob der Kläger eine erste Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG. Das Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 24. Juni 2015 die zu zahlende Vergütung gem. § 11 RVG in der Höhe antragsgemäß, jedoch für die Kanzlei B. und No. festgesetzt. Der Beschluss wurde an den früheren Mandanten des Klägers in Frankreich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 bestellte sich ein weiterer Rechtsanwalt für den früheren Mandanten des Klägers, legte zugleich Rechtsmittel ein und begehrte Akteneinsicht. Diese wurde am 7. August 2015 verfügt und am 11. August 2015 veranlasst. Am 13. November 2015 gelangte die Akte nach Einsichtnahme zurück. Am 2. Dezember 2015 wurde die Mitteilung der Beschwerde an den hiesigen Kläger verfügt. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 erhob der Kläger eine zweite Verzögerungsrüge und erwiderte auf die Beschwerde seines früheren Mandanten. Am 29. Dezember 2015 wurde die Herausgabe der Beschwerdeerwiderung an den Beschwerdeführer, den früheren Mandanten des Klägers verfügt. Ein Eingang hierauf ist nicht zu verzeichnen; am 26. April 2016 wurde angefragt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 beantragte der Kläger die Berichtigung des Rubrums des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahingehend, dass allein er den Antrag gestellt habe. Daneben mahnte er die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung an. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 nahm der weitere Bevollmächtigte des früheren Mandanten des Klägers die Beschwerde zurück. Hiervon erhielt der Kläger jedoch keinerlei Mitteilung. Er erfuhr von der Beschwerderücknahme erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Januar 2017. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 hat der Kläger beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht, welcher mit Schreiben vom 28. Juni 2016 zurückgewiesen wurden. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim den Antrag des hiesigen Klägers auf Rubrumsberichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2015 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Klägers hat das Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 zurückgewiesen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat der Kläger bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Januar 2017 nicht erhalten.

Der Kläger trägt vor,
im Hinblick auf die unangemessen lange Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens stehe ihm eine Entschädigung in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu.

Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Amtsgericht Germersheim, Az. 2 F 19/14 SO unangemessen war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, hier fehle es an den Voraussetzungen für die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer. Eine rechtsstaatswidrige, für den Kläger unzumutbare und verhältnismäßige Verzögerung liege nicht vor.

Entscheidungsgründe:
Die Entschädigungsklage ist zulässig, insbesondere sind die Fristen des § 198 GVG eingehalten. Die erforderliche Verzögerungsrüge nach § 188 Abs. 3 GVG liegt jedenfalls in der zweiten Rüge vom Dezember 2015.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats entspricht eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 250,00 € einer angemessene Entschädigung im Sinne des § 198 GVG.

Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Dabei richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Die nach § 198 Abs. 3 GVG erforderliche Verzögerungsrüge liegt jedenfalls im Dezember vor, wobei von ihr auch zuvor eingetretene Verzögerungen erfasst werden (BGH NJW 2014, 1967 Rn. 31).

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 (vgl. OLG Hamm Urteil vom 10. August 2016 – 11 EK 5/15). Nach dem zwischen den Parteien nicht streitigen und sich aus der Akte des Ausgangsverfahrens ergebenden Verfahrensablauf ist es im Kostenfestsetzungsverfahren zu einer unangemessenen Verzögerung gekommen.

Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet, wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Der Verzicht auf allgemein gültige Zeitvorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Ungemessen im Sinne von § 198 Abs.- 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer wann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und- den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Dies hat zur Konsequenz, dass Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden. Hierbei muss auch in den Blick genommen werden, dass sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet. Die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss einen gewissen Schweregrad erreichen. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Zu prüfen ist auch, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung in Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogenen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollweiser fördern kann und welche Verfahrensverhandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

Nach Auffassung des Senats kann hier dem Verfahrensablauf bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2015 noch keine außerordentliche Verzögerung in diesem Sinne entnommen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs ergibt sich aber eine Verzögerung von einem Monat daraus, dass die Rückgabe der an den weiteren Bevollmächtigten des früheren Mandanten des Klägers zum Zwecke der Akteneinsicht versandte Akte erst nach 3 Monaten erfolgt ist und nicht bereits früher seitens des Gerichts angemahnt worden ist. Ab etwa Mitte Januar bis Ende April 2016 folgte eine weitere Verzögerung, weil dem Verfahren ohne ersichtlichen Grund kein Fortgang gegeben wurde. Schließlich wurde die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss Mitte Mai 2016 zurückgenommen; seitdem erfolgte bis Ende Oktober 2016 keine Bearbeitung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Akte im Hinblick auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2016 geltend gemachten Verzögerungsgebühren bzw. mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 erhobene vorliegende Klage als Beiakten beigezogen waren und somit eine Bearbeitung durch den Rechtspfleger nicht mehr möglich gewesen war. Diese Verfahrensweise kann allerdings das beklagte Land nicht entlasten; vielmehr mussten gerade die erhobenen Verzögerungsrügen und das Entschädigungsbegehren des Klägers Anlass geben, in geeigneter Weise trotzdem den Fortgang des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen. Bis einschließlich Dezember 2016 ergibt sich so eine Verzögerung von weiteren 7 Monaten.

Der Kläger hat im Übrigen selbst durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass das Verfahren nicht vollkommen einfach gelagert ist. Durch die missverständliche Verwendung der Formulierung „Wir beantragen Kostenfestsetzung“, verbunden mit dem Hinweis, dass jedoch nur er selbst Inhaber der Kanzlei B. und No. ist, hat er selbst den Anlass dafür gesetzt, dass in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 die Kanzlei B. und No. als Anspruchsinhaber aufgeführt sind. Gerade in einem Massenverfahren wie dem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass missverständliche Formulierungen der hier unterlaufenen Art bemerkt und berücksichtigt werden. Zudem war der erste Antrag vom 8. Januar 2015 nicht korrekt, weil im Zahlenwerk ein Zahlendreher vorhanden war.

Weiterhin sind hier längere Postlaufzeiten wegen des Wohnsitzes des früheren Mandanten des Klägers im Ausland zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Senats ist die nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bestehende Vermutung eines immateriellen Nachteils hier nicht widerlegt. Ein solcher Nachteil kommt auch in Verfahren der Kostenfestsetzung in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.8.2016 - 11 EK 5/15 - juris Rn. 31; LSozG Bayern, JurBüro 2016, 265 - juris Rn. 49, 56). Dies gilt zwar für den Kläger als Rechtsanwalt und damit sozusagen professionell Beteiligten in weitaus geringerem Maße als für einen Laien, der nur selten oder jedenfalls weniger oft mit Gerichten in Berührung kommt und der die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Wirkungszusammenhänge nicht fachlich einzuschätzen vermag. Dennoch verbleibt im vorliegenden Fall das Ärgernis, einem derartigen einfachen Verfahren, bei dem ein sozusagen automatischer Ablauf erwartet kann, verstärkte Aufmerksamkeit zuwenden zu müssen sowie der besondere Umstand einer ständig drohenden Auslandsvollstreckung.

Der Senat ist danach der Auffassung, dass einerseits die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ausreicht (§ 198 Abs. 2 S. 2, 4 GVG), andererseits aber der zuzusprechende Betrag hinter den Vorstellungen des Klägers deutlich zurückbleiben muss.

Dabei ist zunächst die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beachten. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur durch Vorgehen nach § 11 RVG sein Ziel erreichen konnte und darauf angewiesen war.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist als Grundsatz von einem Betrag in Höhe von 100,00 € pro Monat auszugehen, wobei Abweichungen nach oben oder unten möglich sind (§ 198 Abs. 2 GVG). Zudem sind . Der Senat schließt sich der Auffassung des Kammergerichts an, wonach bei Kostenfestsetzungsverfahren mit geringerem Streitwert eine Abweichung nach unten in Betracht zu ziehen ist (vgl. KG Urteil vom 29. Januar 2016 - 7 EK 12/15).

Bei einer Gesamtabwägung der oben genannten Umstände unter Berücksichtigung der gesamten Dauer des Kostenfestsetzungsverfahren und unter Einbeziehung der eigenen Verantwortungsanteile des Klägers sowie der Bedeutung der Sache erachtet der Senat insgesamt eine Entschädigung von 250,00 € für angemessen.

Die Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte kumulative Feststellung gem. § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liegen bei dieser Sachlage mangels eine schwerwiegenden Falles ersichtlich nicht vor.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Fall des § 201 Abs. 4 GVG liegt nicht vor (vgl. BGH NJW 2014, 220; Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 201 Rn. 11). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 7087 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. §§ 201 Abs. 1GVG, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich sind. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem isolierten Einzelfall.

Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zuletzt angeführten Entscheidungen des OLG Hamm (a. a. O.) und des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil 12.2.2015 – 11/13 R). Insbesondere das BSG (a. a. O. Rn. 37) hat zum einen entschieden, dass keine grundsätzliche Kappung der Entschädigung auf den Streitwert des Ausgangsverfahrens (hier: 646,46 €) stattfindet, auch wenn die Entschädigungspauschale diesen um ein Vielfaches überschreitet; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Andererseits hat das BSG (a. a. O. Rn. 39) das Vorliegen eines die Herabsetzung der Entschädigung rechtfertigenden (§ 198 Abs. 2 S. 3, 4 GVG) atypischen Sonderfalles für Geldforderungen mit geringem Streitwert nicht völlig ausgeschlossen, dies aber für Grundsicherungsangelegenheiten (dort: nach SGB II) ausnahmslos verneint. Insoweit liegt auf der Hand, dass auch durch Verfahren mit geringen Streitwerten das Existenzminimum des Betroffenen berührt wird und daher auch hier der zügige Verfahrensablauf besondere Bedeutung hat (vgl. BSG a. a. O. Rn. 29). Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach für den hier zugrundeliegenden Antrag des Klägers auf Vergütungsfestsetzung gegen den früheren Mandanten (§ 11 RVG) Vergleichbares gelten könnte.


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