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Entscheidungen

Haftfragen

Vorführung, Anhörungstermin, Sicherungsverwahrten

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 13.07.2016 – 2 Ws 143/16

Leitsatz: Regelmäßig besteht kein (gebundener) Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Ausführung zu einem Anhörungstermin anstelle einer Fahrt mit einem Gefangenensammeltransport.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 143/16141 AR 258/16
In der Sicherungsverwahrungssache
gegen pp.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 13. Juli 2016 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskam-mer – vom 20. April 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Februar 2003 (rechtskräftig seit dem 28. August 2003) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in vier Fällen, Misshandlung Schutzbefohlener in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Unter Auflösung dieser Ge-samtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen verurteilte ihn das Landge-richt Berlin am 10. August 2004 (rechtskräftig seit dem 8. Dezember 2004) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren und sechs Monaten und hielt die Anordnung der Siche-rungsverwahrung aufrecht.

Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe befindet sich der Untergebrachte aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 7. September 2009 seit dem 30. Oktober 2009 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Die Fortdauer der Unterbringung wurde durch die Strafvollstreckungskammer zuletzt mit Beschluss vom 15. April 2015 angeordnet. Mit angefochtenem Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer am 20. April 2016 er-neut die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

II.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.) Die Strafvollstreckungskammer war durch den Umstand, dass der Beschwerde-führer bei der Anhörung am 20. April 2016 nicht anwesend war, an einer Sachent-scheidung nicht gehindert. Es lag zwar kein Absehensgrund i.S.d. § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vor, jedoch konnte die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Verhal-tens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er auf eine Anhörung berechtig-terweise verzichtet (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 Ws 564/11 –), jedenfalls aber das Recht auf Anhörung ver-wirkt hat. So beruht die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen und ggf. zu behe-benden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 59). Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten und dem im Anhörungs-termin durch seine Rechtsanwältin verlesenem Schreiben vom 8. April 2016, dass er zu einer Teilnahme am Termin nur unter den von ihm aufgestellten Forderungen be-reit war.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 6. April 2016 zum Anhörungstermin am 20. April 2016 geladen und seine Vorführung ange-ordnet. In Kenntnis des Termins beantragte er gegenüber seinem damaligen Sozial-arbeiter in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine Ausführung zu dem Termin. Die Jus-tizvollzugsanstalt hat eine Ausführung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 39 SVVollzG Bln) dienen nach § 43 Abs. 2 SVVollzG Bln der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und der Vorbereitung von weiteren Lockerungen. Die Teilnahme an einem Anhörungstermin bei Gericht dient weder der Erhaltung seiner Lebenstüchtig-keit noch der Förderung seiner Behandlung.

Soweit eine Ausführung auch aus sonstigem Grund i.S.d. § 44 Abs. 1 SVVollzG Bln möglich ist, handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbe-hörde. Hierbei muss erkennbar sein, dass die Vollzugsbehörde ihr Ermessen erkannt und ausgeübt, die anzuwenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und die Grenzen der Ermessensfreiheit nicht durch unzulässige und sachfremde Erwägungen überschrit-ten hat und hierdurch willkürlich oder grob missbräuchlich verfahren wurde. Die Voll-zugsbehörde hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass kein wichtiger Anlass nach § 44 Abs. 1 SVVollzG Bln für eine Ausführung vorlag, eine Vorführung daher über § 46 SVVollzG Bln im Sammeltransport zu erfolgen habe. Einen wichtigen Anlass hätte die Vollzugsanstalt dann angenommen oder zumindest geprüft, wenn der Be-schwerdeführer tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an einem solchen Transport teilzunehmen. Daher forderte ihn der Sozialarbei-ter auf, diese medizinischen Gründe durch eine ärztliche Bescheinigung des Arztes oder der Arztgeschäftsstelle in der Sicherungsverwahrung zu belegen. Dieser zu-mutbaren Mitwirkung ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Die Justizvollzugsanstalt konnte daher in rechtlich beanstandungsfreier Weise bei ihrer Entscheidung bereits den „wichtigen Anlass“ für eine Ausführung verneinen und durfte ergänzend die enge Personalsituation heranziehen und die Vorführung nach § 46 SVVollzG Bln als weiterhin geeignet ansehen. Da der Beschwerdeführer bereits am 8. April 2016 sein im Anhörungstermin verlesenes Schreiben anfertigte, muss vielmehr von einer grundsätzlichen Verweigerungshaltung ausgegangen werden. Da-zu passt im Übrigen auch seine Ankündigung im Schreiben vom 26. März 2015 (VH Bd. II Bl. 198f.), in dem er angekündigte, zu etwaigen Anhörungen nicht mehr zu er-scheinen.

Weiterhin ergibt sich auch aus den vorgetragenen Gründen in der Beschwerdebe-gründung kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Vorführung im Gefangenentransport unzumutbar und unmöglich gewesen wäre. Soweit vorgebracht wird, eine Anhörung innerhalb des Gerichts sei dem Beschwerdeführer unmöglich und unzumutbar, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Treppen steigen könne, überzeugt der Einwand nicht. So fehlt es schon an einem nachvollziehbaren Nach-weis für eine solch gravierende Beeinträchtigung; von der ihm aufgezeigten Möglich-keit dies ärztlich bescheinigen zu lassen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen hätte ihm – körperliche Defizite insoweit unterstellt – mit Hilfe von Wachtmeistern und weiteren Hilfsmitteln (Rollstuhl oder Krankenbahre) ein Transport im Gebäude ermöglicht werden können. Außerdem steht im Gerichts-gebäude jederzeit eine Krankenschwester zur Verfügung, um in akuten Notfällen einzugreifen. Der Vortrag, der Beschwerdeführer werde durch eine Vorführung „stigmatisiert“, ist nicht nachvollziehbar und steht einer Teilnahme an der Anhörung ebenso wenig entgegen.

Schließlich bestimmt allein das Gericht Zeit und Ort der Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl. § 454 Rdn. 33 mit weit. Nachweisen), einen An-spruch auf die Terminsdurchführung in der Justizvollzugsanstalt gibt es nicht. Es kann in dem Zusammenhang dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer bei Kenntnis einer erheblichen und nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers diesen möglicherweise in der Einrichtung für Sicherungsver-wahrte aufgesucht hätte oder hätte aufsuchen müssen, da hierfür aufgrund seiner Verweigerungshaltung, eine ärztliche Bescheinigung einzuholen und dem Gericht seine Probleme mitzuteilen, kein Anlass bestand. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem wiederholt zitierten Abstandsgebot und den hierzu entwickelten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ergeben. Diese Grundsätze gelten bei der Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung im Vergleich zum allgemeinen Strafvollzug (vgl. BVerfGE 128, 326 Ls 3.b). Verfahrens-regeln und die Grundsätze der Strafprozessordnung sind hiervon nicht erfasst. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen das Abstandsgebot regelmäßig erst dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbetrachtung der Vollzugsverhältnisse eines Sicherungsverwahr-ten der Abstand zu solchen eines Strafgefangenen nicht oder nur unzureichend ge-wahrt wird. Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands gerügt dazu grund-sätzlich nicht (vgl. Senat Beschlüsse vom 4. September 2013 – 2 Ws 327,333/13 und vom 19. Dezember 2013 – 2 Ws 514/13, jeweils juris).

2.) Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB scheidet aus. …


Einsender: RiKG K.P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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