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Entscheidungen

OWi

PoliscanSpeed, standardisiertes Messverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 53/16

Leitsatz: Poliscan Speed ist nach wie vor ein standardisiertes Messverfahren,



Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren pp.
Verteidiger
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Betroffenen

am 27. Januar 2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen die Betroffene benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO).

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScanspeed um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens handelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 3740/15) hat deren nichts geändert. Der die Entscheidung tragende Feststellung, wonach das Geschwindigkeitsmessgerät der innerstaatlichen Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entspricht, kann nicht gefolgt werden (vgl. unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Scanspeed der Fa. VITRONIC Stand: 16. Dezember 2016 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin, DOl: 10.7795/520161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanspeed der Fa. VITRONIC. Stand 12.Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209B). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung im Rundscheiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250), veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland - Pfalz Jahrgang 2003, S. 190 ff. unter Ziffer 5.1 zwar die Nennung der bei der Messung eingesetzten Beamten im Messprotokoll, nicht aber deren Unterschriften unter dem Protokoll verlangt. Die Kostenentscheidung war nicht zu überprüfen, weil die Rechtsbeschwerde erfolglos geblieben ist und eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - jedenfalls nicht fristgemäß - eingelegt worden ist.


Einsender: RA M. Zipper, Schwetzingen

Anmerkung:


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