Gericht / Entscheidungsdatum: AG Zeitz, Urt. v. 20.12.2016 - 13 OWi 721 Js 210685/16
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit von Zusätzen auf dem Kfz-Schild (hier: sog. Stinkefinger).
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit
wird gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach, eine Geldbuße von 10,- festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 10, 48 FZV, 24 StVG, 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO, BKat Nr.179.
Gründe:
Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 15.09.2016 (AZ:
) fristgerecht Einspruch eingelegt.
Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 31.07.2016 um 8:25 Uhr auf der BAB 9 in Richtung München, Kilometer 159, TRA Osterfeld, als Führer des PKW
das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, dessen amtliches Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.
Diese Feststellungen treffen in tatsächlicher Hinsicht dahingehend zu, dass der Betroffene mit dem Fahrzeug mit Kennzeichen auf der Front- und der Heckseite fuhr, bei denen er jeweils in den EU-Sternenkranz einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte. Auf die in den Akten (Bl.4,5) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass das Kennzeichen zu keiner Zeit abgedeckt gewesen sei.
Rechtlich ist dem Betroffenen (lediglich) zur Last zu legen, dass das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach; dafür ist gemäß Nr.179 BKat eine Regelgeldbuße von 10,- vorgesehen. Ein Verstoß i.S.d.Nr.179b BKat, der mit einer Regelgeldbuße von 65,- geahndet wird, liegt dagegen nicht vor, denn durch § 10 Absatz 2 Satz 1 FZV soll die hier nicht beeinträchtigt gewesene - Lesbarkeit geschützt werden (vgl.Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.Aufl., 2015, §10 FZV Rz.5 f.).
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt. Gemäß § 10 Abs.12 Satz 1 dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; Zeichen innerhalb des Sternenkranzes wie vorliegend der Stinkefinger - sind nicht vorgesehen.
Zugunsten des Betroffenen, der mit Willen und Wissen, also vorsätzlich gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass er einem Verbotsirrtum unterlegen ist. Dieser war aber vermeidbar, denn der Betroffene hätte vor seiner abweichenden Gestaltung Rechtsrat einholen können. Es reicht aber aus, den Regelsatz für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit anzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.
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