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Entscheidungen

Sonstiges

Berufsrecht, anwaltsgerichtliches Verfahren, außerberufliches Verhalten

Gericht / Entscheidungsdatum: AnwG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2016 - IV AG 55/16-4 EV 411/14

Leitsatz: Zur Frage, wann das außerberufliche Verhalten eines Rechtsanwalts Belange der Rechtspflege berührt und berufsrechtliche Maßnahmen rechtfertigt.


Anwaltsgerichtliches Verfahren
gegen pp.
Beschluss
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten Rechtsanwalts, trägt die Rechtsanwaltskammer.
Begründung:
Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde durch das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 29.07.2015 (ppp.), rechtskräftig am selben Tag, wegen sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in einem Fall sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gem. § 182 Abs. 2 StGB in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Im ersten Fall stellte er über eine Internetplattform zu einer volljährigen Frau einen Kontakt her, mit der er gegen Zahlung eines Geldbetrages sexuelle Handlungen vereinbarte. Zu diesem Zweck traf er sich mit ihr am 15.12.2014 in deren Wohnung in Köln. Nachdem die sexuellen Handlungen zunächst einvernehmlich erfolgten, setzte er dann seine sexuellen Wünsche gegen den nun eindeutig und unmissverständlich artikulierten Willen der Frau mit Gewalt durch. In den fünf Fällen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bahnte er über Kontaktplattformen Kontakt zu jugendlichen Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren an, denen er Geld für sexuelle Handlungen anbot. Diese Jugendlichen traf er jeweils in Hotels und veranlasste diese zu sexuellen Handlungen, für die er als Gegenleistung Beträge zwischen 40,00 € und 200,00 € zahlte.
Das Anwaltsgericht hat gem. § 118 Abs. 3 BRAO die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils seinen Betrachtungen zugrunde zu legen, da Zweifel an der Richtigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht bestehen. Der Rechtsanwalt hat sich im Strafverfahren geständig eingelassen. Die Rechtsanwaltskammer und die Generalstaatsanwaltschaft halten ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Rechtsanwalt für erforderlich, da dieser seine altersmäßige und wirtschaftliche Überlegenheit gegenüber den geschädigten Jugendlichen ausgenutzt habe.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist aus Rechtsgründen abzulehnen. Die für die anwaltsgerichtliche Verfolgbarkeit erforderlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 BRAO liegen nicht vor. Nach dieser Norm stellt ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat, oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zunächst handelt es sich bei der Tat um ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Rechtsanwalts i.S. des § 113 Abs. 2 BRAO. Für die Abgrenzung des Verhaltens eines Rechtsanwalts zwischen beruflichem und außerberuflichem Verhalten kommt es auf die materielle Berufsbezogenheit des Verhaltens an. Entscheidend ist, ob durch das Verhalten irgendwelche beruflichen Pflichten nach der BRAO oder der Berufsordnung verletzt worden sind, ob ein funktionaler und kausaler Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat bzw. der mit Geldbuße bedrohten Handlung und der Berufsausübung besteht. Entscheidend ist, ob das Verhalten den Beruf betrifft, d.h. es mit einer rechtsberatenden oder rechtsvertretenden Tätigkeit im weitesten Sinne in Verbindung steht oder nicht (Feuerich/Weyland//Reelsen, BRAO, § 113 Rn. 15). Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Verbindung zwischen den rein auf privater Ebene erfolgten sexuellen Handlungen des Rechtsanwalts mit seinen Opfern mit einer anwaltlichen Tätigkeit im weitesten Sinne. Der Anwendungsbereich des § 113 Abs. 2 BRAO war damit eröffnet.
Eine anwaltsgerichtliche Ahndung wäre demnach nur dann möglich, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind, was der Wortlaut nahelegt („in besonderem Maße") eng auszulegen. Mit der Einfügung des Absatzes 2 durch Art. I Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung der BRAO und der Patentanwaltsordnung vom 15.01.1969 (BGB L I S. 25) wurde die Tendenz verfolgt, rein private Verfehlungen nicht mehr als Pflichtverletzungen zu ahnden (Feuerich/Weyland/Ree/sen, BRAO, § 113 Rn. 12; vgl. auch BGHSt 26, 241; 27, 305). Um übersteigerten Anforderungen an das „private Wohlverhalten" des Rechtsanwalts, zu denen die unbestimmte weite Fassung der Generalklausel des § 43 verleiten konnte, entgegenzuwirken, sollte der Tatbestand der unter anwaltsgerichtlicher Sanktion stehenden Pflichtverletzungen enger umschrieben werden (Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, § 113 Rn. 12). Die anwaltsgerichtliche Ahndung wegen unkorrekten Verhaltens im privaten Bereich sollte deutlich eingeschränkt werden, da die Funktion des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht in einer allgemein moralisierenden Wirkungsweise besteht. Ob eine Achtungs- und Vertrauensminderung durch diese Tat vorliegt, ist aus der Sicht des rechtssuchenden Publikums zu beurteilen (Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, § 113 Rn. 45; Henssler/Prütting/Dittmann, BRAO, § 113 Rn. 14). Für eine anwaltsgerichtliche Ahndung reicht hierbei nicht die an eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung allgemein anknüpfende Achtungs- und Vertrauensminderung aus, sondern die Tat bzw. die Handlung muss geeignet sein zu bewirken, dass Rechtssuchende, gerade bezogen auf die Anwaltstätigkeit des Betroffenen, Zweifel an dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bekommen können. Eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Stellung des Rechtsanwalts wird vor allem dort in Betracht kommen, wo das außerberufliche Verhalten Belange der Rechtspflege berührt. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Verfehlung trotz ihres Begehens im außerberuflichen Bereich Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit begründet (Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, § 113 Rn. 19). Dies wird insbesondere bei Vermögens- und Eigentumsdelikten bejaht, bei denen Schäden aus Gewinnsucht verursacht werden sowie Taten, die mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Rechtsanwalts im Zusammenhang stehen, wie bspw. beim Betrug. Der Rechtsanwalt ist auch im außerberuflichen Bereich in besonderem Maße der Wahrheit verpflichtet und Verstöße gegen die Wahrheitspflicht können einen Rechtssuchenden zweifeln lassen, ob ein solcher Rechtsanwalt über die hinreichende Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit verfügt (Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, § 113 Rn. 20).
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist ein anwaltsgerichtliches Ahndungsbedürfnis i.S. des § 113 Abs. 2 BRAO zu verneinen. Die in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Verhaltensdefizite des Rechtsanwalts tangieren nicht die allgemein an einen Rechtsanwalt zu stellenden charakterlichen Anforderungen, wie sie gerade für eine seriöse und zuverlässige Bearbeitung von Rechtsfällen gefordert ist. Die vom Rechtsanwalt begangenen Straftaten verlangen zwar eine sexualpsychologische Aufarbeitung, zeigen aber keine charakterlichen Defizite etwa im Bereich der Wahrheitspflicht oder des Umgangs mit Vermögenswerten, die im Rechtsverkehr eine erhebliche Rolle spielen. Auch spielte bei den Taten sein Beruf als Rechtsanwalt in keiner Weise eine Rolle. Den Entscheidungsgründen des strafgerichtlichen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass die Opfer überhaupt wussten, dass der Täter Rechtsanwalt war. Insoweit hatte die berufliche Stellung als Rechtsanwalt auch nicht in irgendeiner Weise bei der Tatbegehung eine Funktion. Soweit der Rechtsanwalt in einem Fall dem Opfer nicht das erwartete gesamte Geld, sondern nur einen geringeren Betrag bezahlt hat, folgt hieraus keine andere Bewertung, da es sich hier nur um einen Nebenaspekt handelt, der dem Geschehen nicht das Gepräge gibt. Es erfolgte insoweit auch keine Verurteilung wegen Betruges, da der Sachverhalt nicht belegt, dass der höhere Betrag nicht lediglich von der Geschädigten erwartet wurde, sondern auch vereinbart war.
Ergänzend ist noch von Relevanz, dass auch ein sachlicher Bezug zwischen den begangenen Straftaten und der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts fehlt. Der Rechtsanwalt ist als Syndikusanwalt bei einer Bank im Bereich Compliance beschäftigt. Weshalb die vorliegende Tat seine Zuverlässigkeit in seinem Arbeitsbereich in Frage stellen soll, ist nicht ersichtlich. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war deshalb abzulehnen. Aus diesem Grund sind die Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.
Frankfurt, 21.12.2016
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, IV. Kammer


Einsender: entnommen Beck-online

Anmerkung:


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