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Entscheidungen

Sonstiges

StrEG, Entschädigung, überschießende U-Haft

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2016 - 5 Ws 318/16

Leitsatz: Zur Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft bei Teilfreispruch und Verurteilung zu Geldstrafe.


In pp.
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung auf die festgesetzte Geldstrafe erfolgt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 23. Juli 2015 befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis zum 26. Januar 2016 in Untersuchungshaft. In dem Haftbefehl wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, eine Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben. Er war gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

Mit Anklageschrift vom 22. September 2015 legte die Staatsanwaltschaft Essen dem Angeklagten dann zur Last, sich im Zeitraum von Mitte Juni bis Ende Juli 2015 in Essen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, wegen Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben. Die Strafkammer ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen mit Eröffnungsbeschluss vom 19. Oktober 2015 zur Hauptverhandlung zu. Zugleich beschloss sie die Fortdauer der gegen den Angeklagten angeordneten Untersuchungshaft.

Im Termin zur mündlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 2016 hob die Strafkammer den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf und entließ ihn aus der Untersuchungshaft.

Mit Urteil vom 04. Februar 2016 hat die Strafkammer gegen den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Im Übrigen hat sie ihn wegen der weiteren gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe freigesprochen. Zudem hat die Strafkammer die Verpflichtung der Staatskasse festgestellt, den Angeklagten für die von ihm erlittene Untersuchungshaft gem. §§ 2, 4 StrEG zu entschädigen.

Gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht der Staatskasse hat die Staatsanwaltschaft Essen am 09. Februar 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat sie mit Schreiben vom 02. Mai 2016 näher begründet. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hat die Staatsanwaltschaft Essen beantragt, die Entscheidung der Strafkammer, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, insgesamt aufzuheben und festzustellen, dass der Angeklagte aus der Staatskasse nicht zu entschädigen ist. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass der Angeklagte nur in dem Umfang zu entschädigen ist, in welchem eine Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 StGB nicht erfolgt.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen beigetreten.

II.
Die gem. § 8 Abs. 3 StrEG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der Feststellung der Entschädigungspflicht für die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Nach § 2 StrEG ist grundsätzlich aus der Staatskasse zu entschädigen, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen wird. Dies gilt auch bei einem teilweisen Freispruch (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., StrEG Anh. 5, § 2 Rdnr. 1).

Dies gilt jedoch nur, soweit nicht die vorrangig zu berücksichtigende Regelung des§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB eingreift. Danach wird Untersuchungshaft, die ein Verurteilter aus Anlass einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, auf die verhängte Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen im Vollstreckungsverfahren, ein Ausspruch im Urteil ist nicht notwendig (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 51 Rdnr. 4). Es nicht erforderlich, dass die Strafe allein wegen der Tat oder zumindest auch wegen der Tat verhängt worden ist, derentwegen sich der Verurteilte in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2000 in 4 Ws 62/00). Vielmehr ist es bei erlittener Untersuchungshaft nach dem Grundsatz der Verfahrensidentität ausreichend, wenn die Freiheitsentziehung aus Anlass einer Tat erfolgt ist, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war. Das Verfahren muss sich während irgendeiner Phase auch auf eine Tat bezogen haben, die zumindest einer der Anlässe der Freiheitsentziehung war. So genügt insbesondere die gemeinsame Aburteilung, auch bei Freispruch oder Einstellung hinsichtlich der Tat, die zur Untersuchungshaft führte (vgl. Fischer, a.a.O., § 51 Rdnr. 6 m. w. N.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2008 in 3 Ws 702/07, StV 2008, 365).

Die Voraussetzung der Verfahrensidentität ist vorliegend gegeben. Die Taten, aufgrund derer der Haftbefehl erlassen und der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen worden ist, sind Gegenstand des gesamten Strafverfahrens gewesen und von der Strafkammer in ihrer Entscheidung vom 04. Februar 2016 abgeurteilt worden. Dabei ist neben Freisprechung im Übrigen lediglich noch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € erfolgt.

Die vom Angeklagten in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis zum 26. Januar 2016 erlittene Untersuchungshaft ist nach der vorrangig zu beachtenden Bestimmung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen anzurechnen. Von der Möglichkeit der Anordnung des Unterbleibens der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 S. 2 StGB hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht.

Im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen den vorläufigen Maßnahmen und der endgültigen Rechtsfolge entspricht es vorliegend der Billigkeit, für die überschießende Strafverfolgungsmaßnahme, also die nach der Anrechnung noch verbleibende vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft, eine Entschädigung zu gewähren. Die verhängte Geldstrafe ist deutlich geringer als die Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten. Sie beträgt mit 60 Tagessätzen lediglich ein knappes Drittel der Untersuchungshaft von 188 Tagen. Schon aufgrund dieses ersichtlichen Missverhältnisses ist es sachgerecht, für die nicht anrechenbaren 2/3 der erlittenen Untersuchungshaft eine Entschädigung zu leisten.

Eine Entschädigung des Angeklagten ist vorliegend weder nach § 5 StrEG ausgeschlossen noch nach § 6 StrEG zu versagen.

Insbesondere hat der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme nicht grob fahrlässig i. S. d. § 5 Abs. 2 StrEG verursacht. Selbst wenn sich der Angeklagte wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, von Anfang an entsprechend den von der Strafkammer letztlich getroffenen Feststellungen geständig eingelassen und sich auch im Übrigen kooperativ verhalten hätte, wäre dennoch gegen ihn ein Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden. Angesichts des sich für die ermittelnden Beamten nach den Aussagen mehrerer Zeugen ergebenden Geschehensablaufs zur Vorfallszeit bestand gegen den Angeklagten der dringende Verdacht, dass er ein schweres Sexualdelikt begangen hatte. Diesen dringenden Tatverdacht hätte der Angeklagte zur damaligen Zeit im Rahmen einer Einlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entkräften können. Entsprechendes gilt für den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Angeklagte ist Asylbewerber. Ein fester Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Er lebte getrennt von Ehefrau und Kind.

Nach §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist dem Angeklagten daher für die von ihm erlittene Untersuchungshaft, die nicht nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wird, eine Entschädigung zu gewähren. Mit dieser Maßgabe war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen zu verwerfen.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, 2, 4 StPO.


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Anmerkung:


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