Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.2016 1 U 195/14
Leitsatz: 1. Das Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs verletzt gerade auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs. Kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Schutznormverletzung zu einem Zusammenstoß, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich.
2. Erreichen zwei Kraftfahrzeuge gleichzeitig den Kreisverkehr, verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen die allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung des § 1 Abs. 2 StVO, der sich nicht auf das Fahrzeug im Kreisverkehr vor ihm einstellt und stattdessen mit nicht reduzierter Geschwindigkeit mit anschließender Kollisionsfolge weiterfährt. In einem solchen Fall haftet er für die Unfallfolgen allein.
2. Nähern sich Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Richtungen einem Kreisverkehr und besteht bei der Einfahrt die Gefahr, dass sich im Kreisel ihre Bewegungslinien berühren oder gefährlich annähern, gebührt demjenigen Fahrer der Vorrang, der als Erster die Wartelinie erreicht, denn dieser hat die Gelegenheit, als Erster in den Kreisverkehr einzufahren und für sich das Vorfahrtrecht gemäß § 8 Abs. 1 a Satz 1 StVO in Anspruch zu nehmen. Im Kreisverkehr gibt es keinen feststehenden räumlichen Bereich, in welchem die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers gleichbleibend und unabänderlich geregelt ist. Es kommt nicht darauf an, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat.
In pp.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 4. Dezember 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.555,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22. Juni 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die XXX Versicherungen, XXX, XXXX zur Schadensnummer XXX vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2013 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Der zulässigen Berufung den Beklagten bleibt der Erfolg versagt; dagegen muss das Anschlussrechtsmittel zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.
Die Beklagten vermögen mit ihrem Rechtsmittel nicht die erstrebte Reduzierung der auf sie entfallenen Haftungsquote auf 50 % durchzusetzen. Darüber hinaus kann wegen der Anschlussberufung des Klägers die durch das Landgericht ausgesprochene Quotierung, derzufolge seine Anspruchsberechtigung auf 90 % der Unfallschäden begrenzt sein soll, keinen Bestand haben. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, seine unfallbedingten Vermögenseinbußen in vollem Umfang zu tragen.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung lässt sich entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen, dass dem Kläger eine Vorfahrtverletzung bei der Einfahrt in den Kreisverkehr XXXstraße anzulasten ist. Ebenso wenig kann ihm ein unfallursächliches Beobachtungs- oder Reaktionsverschulden vorgehalten werden. Die von dem klägerischen Pkw ausgegangene Betriebsgefahr fällt angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1) nicht mehr mit einer quotalen Eigenhaftung ins Gewicht. Die Beklagte zu 1) hat die Entstehung des Zusammenstoßes allein dadurch verschuldet, dass sie mit völlig überhöhter Geschwindigkeit den Kreisverkehr in dem Bestreben angesteuert hat, diesen unter Inanspruchnahme der gesperrten Mittelinsel in Geradeausrichtung zu überqueren. Ihr kam es darauf an, den Kreisel noch vor dem von rechts einfahrenden Kläger verlassen zu können und ihr überhöhtes Fahrtempo nicht im Hinblick auf die vorsichtige Einfahrgeschwindigkeit des Klägers reduzieren zu müssen.
In Anbetracht des gutachterlich ermittelten und durch das Landgericht richtig festgestellten gleichzeitigen Eintreffens beider Beteiligter an der Kreisverkehrwartelinie kann weder dem Kläger noch der Beklagten zu 1) eine Vorfahrtverletzung als Unfallursache zum Vorwurf gemacht werden. Zwar beanstanden die Beklagten zu Recht, dass die Annahme des Landgerichts, die Beklagte zu 1) sei nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an den vorgelagerten Fußgängerüberweg auf der XXXstraße herangefahren, für die Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Beteiligten irrelevant ist. Allerdings verhilft dieser begründete Berufungsangriff dem Rechtsmittel der Beklagten weder ganz noch teilweise zum Erfolg.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall bezüglich der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung dem Grunde nach gegeben. Korrekturbedürftig ist die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Kläger nur im Umfang von 90 % seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen anspruchsberechtigt sein soll. Er beanstandet mit seiner Anschlussberufung zu Recht, dass diese Quotierung dem Umfang der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird. Vielmehr sind die Beklagten gesamtschuldnerisch in voller Höhe zum Ausgleich der Unfallschäden verpflichtet.
Dem Kläger hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung bei der Einfahrt in den Kreisverkehr keine Vorfahrtverletzung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 a, Satz 1 StVO zum Nachteil der Beklagten zu 1) begangen. Die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung beruht auf einer Verkennung der Vorfahrtregelung bei einem Kreisverkehr im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Nach der insoweit zutreffenden Feststellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sind der Kläger und die Beklagte zu 1) gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren (Bl. 8 UA; Bl. 191 d.A.). Aus diesem Geschehensablauf folgt jedoch entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht, dass der Kläger der Beklagten zu 1) die Vorfahrt zu gewähren hatte. Vielmehr stand keinem der Unfallbeteiligten wegen des gleichzeitigen Erreichens des Kreisverkehrs ein Vorfahrtrecht zu. Konsequenterweise ist kein Raum für die folgende Wertung des Landgerichts: Der Kläger habe gegen die Verhaltensvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO verstoßen, weil er nach der Analyse des Sachverständigen noch vor Einfahrt in den Kreisverkehr die überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) in der Phase habe erkennen können, als diese sich auf der XXXstraße noch in Höhe des dortigen Fußgängerüberweges befunden habe, während er, der Kläger, auf der Straße XXX schon zwischen dem dortigen Fußgängerüberweg und der Haltelinie positioniert gewesen sei (Bl. 8 UA; Bl. 191 d.A.). Der Berufung der Beklagten muss der Erfolg versagt bleiben, da sie im Wesentlichen auf der unzutreffenden Begründung einer Vorfahrtverletzung des Klägers im Kreisverkehr beruht.
Im Ergebnis kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahinstehen, ob dem Kläger im Moment der Einfahrt in den Kreisverkehr aufgrund eines Beobachtungsverschuldens das viel zu schnelle Annäherungstempo der Beklagten zu 1) von 45 bis 48 km/h entgangen ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich ein solches Verschulden nicht unfallursächlich ausgewirkt. Denn nach den Erkenntnissen des Sachverständigen hätte der Kläger trotz seines angepassten geringen Annäherungstempos von 12 km/h den Zusammenstoß nicht mehr räumlich vermeiden können, wenn er sogleich an der Kreisverkehrhaltelinie auf der Straße XXX eine Gefahrenbremsung eingeleitet hätte. Er brauchte nach den Umständen nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 1) verkehrsordnungswidrig die Fahrt durch den Kreisverkehr mit weiterhin überhöhtem Tempo und unter Inanspruchnahme des gesperrten Mittelinselbereichs abkürzen werde, um ihm gegenüber einen Raumvorteil zu erlangen.
Keine Richtigkeitszweifel ergeben sich indes hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers. Aufgrund seiner vollen Anspruchsberechtigung stellt sich im Ergebnis die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf den Hauptsachebetrag von 7.555,13 .
Zu der Berufung der Beklagten
Deren Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach steht auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG außer Zweifel. Die Beklagten stellen nicht die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts infrage, dass die Beklagte zu 1) ein erhebliches im Ergebnis sogar das alleinige unfallursächliche Verschulden an der Entstehung des Kreisverkehrsunfalls trifft.
1 a ) Der Unfallanalyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des XXX, in dessen Gutachten vom 22. August 2014 gemäß wies der durch die Beklagte zu 1) gesteuerte Pkw Peugeot 206 im Moment des Zusammenstoßes eine Geschwindigkeit zwischen 45 und 48 km/h auf. Aus dieser Erkenntnis folgt die Richtigkeit des streitigen Vorbringens des Klägers, dass seine Unfallgegnerin nicht dem kreisbogenförmigen Straßenverlauf in dem neu hergerichteten Kreisel unter Einhaltung des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 2 StVO) gefolgt ist. Vielmehr erklärt sich das Kollisionstempo aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) zur Fortsetzung der beabsichtigten Weiterfahrt in Geradeausrichtung auf der XXXstraße den gesperrten Mittelinselbereich den Kreisverkehr überfuhr. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen der Anlage C zu seinem Gutachten.
b) Den Erläuterungen des Sachverständigen zufolge wären die auf den Pkw Peugeot 206 einwirkenden Querbeschleunigungskräfte so stark gewesen, dass die Beklagte zu 1) dem bogenförmigen Verlauf der Straße im Kreisverkehr nicht mehr hätte folgen können, wenn sie sich dort mit 45 bis 48 km/h fortbewegt hätte. Gemäß der Anordnung zu Ziffer 2 des Zeichen 215 der laufenden Nummer 8 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (Kreisverkehr) darf grundsätzlich die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr aufgrund der Tatsache, dass ausweislich des Lichtbildmaterials des Sachverständigen der Mittelinselbereich durch eine durchgehende Linie (Zeichen 295 der laufenden Nummer 68 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) von der Verkehrsfläche des Kreisels getrennt ist (Bilder 14 und 18). Eine Ausnahmeregelung für großdimensionierte Fahrzeuge ist für den durch die Beklagte zu 1) gesteuerten kleinen Pkw Peugeot 206 nicht einschlägig.
2) Die gerade in jüngster Zeit zunehmende bauliche Umgestaltung von Straßenkreuzungen zum Kreisverkehr bezweckt die Herabsetzung des Risikos von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich sowie die Förderung des Verkehrsflusses. Die Verkehrsteilnehmer sollen durch die Straßenführung dazu gezwungen werden, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren. Dadurch und mit Hilfe der besonderen Vorfahrtregelung im Kreisel soll das gefahrlose Einreihen in den fließenden Verkehr gefördert werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, dass Kraftfahrer unter voller Ausnutzung der vorhandenen Fahrbahnbreite die Kreisbahn schneiden, um sich gegenüber solchen Fahrzeugen, die erst noch in den Kreisel einfahren wollen, einen Vorteil zu verschaffen (OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2003, Az: 27 U 87/03, NJW-RR 2004, 244, Rdnr. 12 zitiert nach juris). Zugleich soll durch die Linienführung entlang eines Kreisels der Verkehrsfluss entzerrt werden, so dass Lücken entstehen, die das Einfahren in den Kreisverkehr erleichtern. Zudem besteht die Gefahr, dass der einfahrende Verkehr irritiert wird, etwa bei seiner Einschätzung, ob hinreichend Zeit verbleibt, um gefahrlos in den Kreisverkehr einfahren zu können. Damit verletzt das Überfahren der Mittelinsel gerade auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs. Kommt es in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang wie hier mit dieser Schutznormverletzung zu einer Kollision, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich (LG Saarbrücken, NZV 2013, 38 mit Hinweis auf OLG Hamm a.a.O.).
3) Zudem bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO mit völlig überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfahren ist. Das durch den Sachverständigen ermittelte Kollisionstempo des Pkw Peugeot 206 von 45 bis 48 km/h ist zumindest mit der Annäherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) gleichzusetzen. Sollte sie vorkollisionär das Fahrzeug abgebremst haben, wäre ihr Ausgangstempo sogar noch höher gewesen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO ist die Geschwindigkeit u.a. den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Deshalb versteht es sich von selbst, dass die Beklagte zu 1) nur mit einem solchen Tempo in den Kreis hätte einfahren dürfen, das es ihr ermöglicht hätte, dem bogenförmigen Straßenverlauf so zu folgen, dass nach außen wirkenden Fliehkräfte den durch sie gesteuerten Wagen nicht aus der Spur drängten. Genau dies wäre jedoch nach den Erkenntnissen des Sachverständigen der Fall gewesen, wenn die Beklagte zu 1) mit 45 bis 48 km/h versucht hätte, dem Straßenrund zu folgen.
4) In diesem Zusammenhang dringen die Beklagten nicht mit dem Argument durch, die Beklagte zu 1) habe die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sogar noch um 2 bis 5 km/h unterschritten. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass das innerörtliche Höchsttempo im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann ausgefahren werden darf, wenn u.a. die Straßen- und Verkehrsverhältnisse dies zulassen. Genau dies war hier jedoch wegen des bogenförmigen Verlaufs im Kreisel nicht der Fall.
5) Der insoweit zutreffenden Feststellung des Landgerichts gemäß, gegen welche die Parteien auch keine Richtigkeitseinwendungen vorbringen, hatten der Kläger und die Beklagte zu 1) in der vorkollisionären Phase die Kreisverkehrwartelinie auf der Straße XXX bzw. auf der XXXstraße jeweils gleichzeitig erreicht. Diese Ausgangssituation ist der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen als Anlage D anschaulich wiedergegeben. Bei einer solchen Ausgangslage verstößt derjenige Verkehrsteilnehmer gegen die allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung des § 1 Abs. 2 StVO, der sich nicht auf das Fahrzeug im Kreisel vor ihm einstellt und stattdessen mit nicht reduzierter Geschwindigkeit mit anschließender Kollisionsfolge weiterfährt. In einem solchen Fall haftet er für die Unfallfolgen allein (OLG Koblenz, Urteil vom 29. November 2010, Az: 12 U 1275/09, Orientierungssatz zitiert nach juris). Wenn zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr einfahren, muss sich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen und einer Unfallgefahr durch eine Ausgleichsbremsung begegnen (OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1999, AZ: 13 U 58/99, Orientierungssatz zitiert nach juris).
6) Im vorliegenden Fall kann indes keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte zu 1) im Zuge des gleichzeitigen Erreichens des Kreisverkehrs auf den Einbiegevorgang ihres späteren Unfallgegners durch eine Verringerung ihrer Geschwindigkeit eingestellt hat. Sie ist im Gegenteil unverändert schnell in Geradeausrichtung unter Inanspruchnahme der Mittelinsel in dem Bestreben weitergefahren, vor dem langsam mit 12 km/h in den Kreisverkehr einbiegenden Kläger einen Raumvorteil zu erlangen. Bei ihrer informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin vom 28. Januar 2014 hat die Beklagte zu 1) angegeben, sie habe anlässlich ihrer Einfahrt in den Kreisverkehr den Kläger mit seinem Fahrzeug gar nicht wahrgenommen, obwohl die Sicht sehr gut gewesen sei und sie sich nochmal vergewissert habe, dass alles frei ist (Bl. 106, 107 d.A.). Diese Einlassung ist im Hinblick auf die unfallanalytischen Erkenntnisse des Sachverständigen als widerlegt anzusehen.
a) Bei dem in Rede stehenden Kreisverkehr handelt es sich um einen Kreisel mit einem sehr engen Radius, so dass die Unfallbeteiligten, wie auch durch das Lichtbildmaterial der Bilder 13 bis 19 zum Gutachten verdeutlicht, bei der Annäherung an die Haltelinie auf der XXXstraße bzw. auf der Straße XXX problemlos einander wahrnehmen konnten.
b) Die Darstellung der Beklagten zu 1), sie habe sich bei langsamer Fahrt gewissenhaft ein Bild darüber verschafft, dass alles frei ist, kann nach den örtlichen Verhältnissen wegen des gleichzeitigen Eintreffens am Kreisel nicht richtig sein. Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass das Eintreffen des Klägers an der nächstgelegenen Einfahrt der Aufmerksamkeit der Beklagten zu 1) nicht entgangen war. Anstatt sich auf die langsame Einfahrt ihres späteren Unfallgegners durch die notwendige deutliche Reduzierung ihres Annäherungstempos einzustellen, zog sie es vor, den Kreisverkehr in Geradeausrichtung in weiterhin hohem Tempo zu passieren, um nicht durch den langsamen klägerischen PKW Mercedes Benz in dem bogenförmigen Straßenverlauf aufgehalten zu werden.
c) Der Unfallanalyse des Sachverständigen gemäß hätte die Beklagte zu 1) den Unfall im Kreisverkehr noch vermeiden können, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von maximal 29 km/h in diesen hineingefahren wäre. Denn dann wäre es ihr bei einer mittleren Verzögerung von 7,5 m/sec² und der üblichen Reaktions- und Bremsansprechzeit gelungen, den PKW Peugeot 206 noch rechtzeitig hinter dem mit 12 km/h eingefahrenen Wagen des Klägers zu verzögern. Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO wäre ein Kreiseinfahrttempo der Beklagten zu 1) von maximal 29 km/h nicht zu beanstanden gewesen. Insbesondere wären dann die Fliehkräfte, die auf den Wagen der Beklagten zu 2. eingewirkt hätten, nicht so stark gewesen, dass die Gefahr einer Spurabweichung bestanden hätte.
7) Allerdings machen die Beklagten mit ihrer Berufung zu Recht geltend, dass der Beklagten zu 1) kein unfallursächlicher Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 26 Abs. 1 StVO mit der Begründung angelastet werden kann, sie habe sich dem dem Kreisverkehr auf der XXXstraße vorgelagerten Fußgängerüberweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern dürfen. Ganz abgesehen davon, dass der Schutzbereich der Vorschrift sich nicht auf Verkehrsteilnehmer erstreckt, die in einen Kreisverkehr jenseits des Fußgängerüberweges einfahren wollen, ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt das Gebot der Einhaltung einer mäßigen Geschwindigkeit bei der Zufahrt auf einen Fußgängerüberweg nur für den Fall, dass zu Fuß Gehende, Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen den Überweg erkennbar benutzen wollen. Dass dies vorkollisionär in der Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) der Fall gewesen sein soll, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Allerdings wirkt sich bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände die Tatsache, dass das Landgericht der Beklagten zu 1) zu Unrecht ein fehlerhaftes Verhalten bei der Annäherung an den Fußgängerüberweg vorgehalten hat, nicht substantiell zugunsten der Beklagten aus. Insbesondere ändert dies nichts an der Feststellung der vollen Einstandspflicht der Beklagten für die klägerischen Unfallschäden.
Zu der Anschlussberufung des Klägers:
Der Kläger beanstandet zu Recht, dass seine Anspruchsberechtigung über den ihm durch das Landgericht zuerkannten Umfang von 90 % hinausgeht. Ein unfallursächliches Annäherungsverschulden lässt sich zu seinen Lasten nicht feststellen. Insbesondere trifft ihn nicht der Vorwurf, durch eine Vorfahrtverletzung mit ursächlich zu der Entstehung des Kreisverkehrsunfalls beigetragen zu haben. Die von seinem PKW Mercedes Benz ausgegangene Betriebsgefahr fällt bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr in einer eine anteilige Eigenhaftung begründenden Weise ins Gewicht. Das Landgericht hat die Vorfahrtregelung in einer Kreisverkehrssituation verkannt. Für die Feststellung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 a StVO die Vorfahrt gewähren müssen, gibt es keine Tatsachengrundlage. Deshalb ist auch kein Raum für den Vorwurf, der Kläger habe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nicht weiter fahren dürfen, als er vor der Einfahrt in den Kreisverkehr zwischen Fußgängerüberweg und Haltelinie auf der Straße XXX hätte erkennen können, dass sich die Beklagte zu 1) auf dem Fußgängerüberweg der XXXstraße mit hoher Geschwindigkeit näherte.
1) Das durch den Sachverständigen gefertigte Lichtbildmaterial lässt für die Unfallkreuzung an den vier Einfahrten eine Kombination der Verkehrszeichen 205 laufende Nummer 2 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (Vorfahrt gewähren) mit dem Zeichen 215 der laufenden Nummer 8 der selben Anlage erkennen (Bilder 7, 10, 12, 16, 17). Diese Kombination gewährt dem Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Sie gebührt demjenigen, der die Zeichen bereits passiert hat und sich im Kreis befindet gegenüber denjenigen, die ihrerseits in den Kreisverkehr einbiegen (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO, Rnr. 37 b). Daraus lässt sich in der weiteren Konsequenz Folgendes ableiten: Nähern sich Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Richtungen einem Kreisverkehr und besteht bei der Einfahrt die Gefahr, dass sich im Kreisel ihre Bewegungslinien berühren oder gefährlich annähern, gebührt demjenigen Fahrer der Vorrang, der als Erster die Wartelinie erreicht (Senat, Urteil vom 22. September 2008, Az.: I-1 U 7/08). Denn dieser hat die Gelegenheit, als Erster in den Kreisverkehr einzufahren und für sich das Vorfahrtrecht gemäß § 8 Abs. 1 a Satz 1 StVO in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zu Kreuzungen und Einmündungen gibt es im Kreisverkehr keinen feststehenden räumlichen Bereich, in welchem die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers gleichbleibend und unabänderlich geregelt ist. Es kommt nicht darauf an, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat.
2 a) Die mit der polizeilichen Unfallaufnahme befasst gewesenen Zeugen XXX sowie XXX hatten sich ausweislich der Angaben, die sie bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht gemacht haben, bei der Schuldzuweisung fälschlich von der Tatsache leiten lassen, dass die Beklagte zu 1), bezogen auf ihre Einfahrt von der XXXstraße, im Vergleich zu der Einfahrt des Klägers von der Straße XXX die deutlich längere Strecke bis zum Unfallort zurückgelegt hatte. Deswegen haben sie dem Kläger in der Verkehrsunfallanzeige die Ordnungsziffer 01, also diejenige des mutmaßlichen Unfallverursachers, zugewiesen.
b) Die polizeilichen Zeugen sind jedoch bei der Unfallaufnahme von einer unzutreffenden Einschätzung des fraglichen Geschehens ausgegangen, weil die Beteiligten den Kreisverkehr gleichzeitig erreicht hatten. Von der für den Kläger maßgeblich gewesenen Wartelinie trennten ihn bis zum Erreichen des Kollisionsortes nur noch etwa 4 Meter, während die Beklagte zu 1. noch eine Distanz von 12 Metern zurück zu legen hatte. Die Tatsache, dass sich der Zusammenstoß gleichwohl in Höhe der Einmündung der Straße XXX ereignen konnte, ist darauf zurückzuführen, dass das Annäherungstempo der Beklagten zu 1. nach den gutachterlichen Erkenntnissen bei einer Geradeausfahrt mit 45 bis 48 km/h deutlich höher lag als dasjenige des Klägers mit 12 km/h. Der Fall zeigt, dass es bei einem Kreisverkehrunfall keine anscheinsbegründenden Sachverhaltstypizität gibt. Deshalb sieht sich der Senat außerstande, der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht zu einer Anscheinsbeweiswirkung bei einem Kreisverkehrunfall zu folgen. Danach soll bei einem Streit über die Ersteinfahrt ein Erfahrungssatz des Inhaltes bestehen, dass derjenige, der bis zur Kollisionsstelle eine gewisse Strecke im Kreisverkehr zurück zu legen hatte, früher in den Kreisverkehr eingefahren war ( LG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2014, Az.: 13 S 196/13 ).
3) Aus dem Umstand, dass die beiden Beteiligten gleichzeitig den Kreisverkehr erreichten, folgt in der rechtlichen Konsequenz, dass keiner von beiden vorfahrtberechtigt war. Mangels eines Vorfahrtrechtes der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 a StVO gab es folgerichtig auch keine Wartepflicht des Klägers, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVO vorgeschrieben ist. Erst recht kann entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung dem Kläger nicht angelastet werden, er hätte bereits vor Erreichen der Wartelinie des Kreisverkehrs nur dann weiter fahren dürfen, wenn er hätte übersehen können, dass er die Beklagte zu 1) als Vorfahrtsberechtigte weder gefährdete noch wesentlich behinderte (Bl. 8 UA; Bl. 191 d.A.). Die Tatsachenfrage, wem das Vorfahrtrecht zustand, hing eben davon ab, wer als erster den Kreisverkehr erreichte und vollständig in den Kreisel einfahren konnte.
4) Zwar mag es entsprechend der Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffen, dass der Kläger die hohe Annäherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) zu dem Zeitpunkt hätte bemerken müssen, als diese sich mit dem PKW Peugeot 206 noch in Höhe des Fußgängerüberweges der XXXstraße befand, während er, der Kläger, auf der Straße XXX bereits zwischen dem dortigen Fußgängerüberweg und der Haltelinie vorgerückt war (Bl. 8 UA; Bl. 191 d.A.). Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein Verkehrsteilnehmer kein Vorfahrtrecht dadurch erzwingen kann, dass er sich im Vergleich zu einem langsameren Fahrer aus einer anderen Annäherungsrichtung, der schon deutlich näher an den Kreisel herangekommen ist, mit einer signifikanten Überschussgeschwindigkeit dem Kreisverkehr nähert. Ein zu hohes Annäherungstempo, welches dem Fahrer die Durchfahrt im Kreisel nur in Geradeausrichtung ermöglicht, verleiht diesem selbstredend kein Vorfahrtrecht in Bezug auf einen anderen Fahrer, der gleichzeitig die Kreisverkehrwartelinie erreicht und mit der gebotenen verhaltenen Geschwindigkeit in den bogenförmigen Straßenverlauf einbiegt.
5) Fahren zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein, muss sich grundsätzlich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen. Keiner von beiden ist verpflichtet, zunächst das andere Fahrzeug weiter zu beobachten und abzuwarten, bis es in den Kreisverkehr einfährt. Vielmehr müssen beide grundsätzlich ihre Geschwindigkeit so wählen, dass es nicht zu einer Kollision auf dem Kreisverkehr kommt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. Oktober 2013, Az.: 11 O 410/11 mit Hinweis auf OLG Hamm sowie OLG Koblenz a.a.O.; die gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Berufung hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 4. August 2014 zu dem Aktenzeichen I-1 U 191/13 nach Maßgabe des § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen).
6) Im Gegensatz zu der Beklagten zu 1) hatte der Kläger im Zuge der Einfahrt in den Kreisel mit dem Tempo von 12 km/h die unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO geboten gewesene vorsichtige Einfahrtgeschwindigkeit gewählt. Davon hob sich deutlich die unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verkehrsordnungswidrig gewesene Einfahrgeschwindigkeit der Beklagten zu 1. von 45 bis 48 km/h ab. Diese erklärt sich allein aus dem Bestreben der Beklagten zu 1., sich gegenüber dem deutlich langsameren Kläger einen Raumvorteil zu verschaffen.
7) Im Ergebnis kann die Tatsachenfrage dahinstehen, ob der Kläger bei Erreichen der Kreisverkehrwartelinie hätte erkennen müssen, dass seine spätere Unfallgegnerin mit einer erheblichen Überschussgeschwindigkeit in den Kreisel einfuhr, so dass bei seiner Weiterfahrt eine Kollisionsgefahr bestand. Selbst wenn dem Kläger ein solches Beobachtungsverschulden anzulasten und ihm vorzuhalten wäre, die Einleitung einer Vollbremsung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im Kreisel unterlassen zu haben, hätte sich im Ergebnis ein solches Fehlverhalten nicht unfallursächlich ausgewirkt. Denn nach der Unfallanalyse des Sachverständigen hätte der Kläger selbst aus der geringen Annäherungsgeschwindigkeit von 12 km/h heraus auf der ihm verbliebenen Reststrecke von 4 m bis zum Unfallort den Kollisionskontakt räumlich nicht mehr vermeiden können (Bl. 14, 15 des Gutachtens).
Zur Haftungsabwägung und zum betragsmäßigen Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Die Abwägung fällt eindeutig zu Lasten der Beklagten aus.
Wie bereits ausgeführt, hat sich die Beklagte zu 1) vorkollisionär grob fahrlässig verhalten, weil sie mit einem solch unzulässig hohen Annäherungstempo in den Kreisel eingefahren war, dass sie diesen fahrtechnisch nur noch unter verkehrsordnungswidriger Inanspruchnahme der Mittelinsel überwinden konnte. Unfallursächlich hat sich ihre Missachtung der Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit dem Verstoß gegen die Verhaltensvorschrift zu Zeichen 215 der lfd. Nr. 8 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung ausgewirkt. Bei gleichzeitiger Einfahrt in einen Kreisel haftet der Beteiligte für die Unfallfolgen allein, der ohne Reduzierung seiner Eigengeschwindigkeit sich nicht auf das Tempo seines Gegenüber einstellt und er deshalb mit dessen Fahrzeug kollidiert (OLG Koblenz a.a.O., Orientierungssatz zitiert nach Juris).
Die unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers sind nunmehr der Höhe nach in der Berufungsinstanz durchgehend unstreitig. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Positionen: Reparaturkosten 5.437,22 ; Nutzungsausfall 1.180,00 ; Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens 762,91 ; merkantiler Minderwert 150 sowie Kostenpauschale 25 . In der Summe machen diese Posten den ersatzfähigen Gesamtbetrag von 7.555,13 aus.
Dieser Betrag ist auch der maßgebliche Gegenstandswert für die Berechnung der zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG macht 535,60 aus. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 20 (Nr. 7002 VV RVG) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellt sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf die Summe von 661,16 .
Zu den Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für die Berufung beträgt 3.602,56 . Davon entfällt auf die Berufung der Beklagten ein Anteil von 2.824,55 und auf die Anschließung des Klägers ein solcher von 778,01 .
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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