Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 28.12.2016 - 536 Qs 22/16
Leitsatz: Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.
Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: 536 Qs 22/16
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt
wegen Steuerhinterziehung
hat die 36. große Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin am 28. Dezember 2016 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit damit die Festsetzung zu erstattender Gebühren und Auslagen über die Summe von 542,64 hinaus abgelehnt wurde.
2. Die von der Landeskasse an den Verteidiger der ehemaligen Angeklagten als Abtretungsempfänger zu erstatteten Gebühren und Auslagen werden in Höhe weiterer 258,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Oktober 2016 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe:
Mit seinem als sofortige Beschwerde zu verstehenden Rechtsmittel wendet sich Herr Rechtsanwalt H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Oktober 2016 soweit darin die Festsetzung der geltend gemachten Vorverfahrensgebühr, der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der darauf entfallenen Umsatzsteuer abgelehnt wurde.
Hintergrund war, dass der Beschwerdeführer seine Mandantin in einem gegen diese geführten Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung jeweils hinsichtlich des Jahres 2010 vertrat. Gegen die Mandantin war mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. November 2015 eine Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu jeweils 35,00 festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2015 zeigte der Beschwerdeführer unter beigefügter Vollmacht vom 02. Dezember 2015 an, die Verteidigung der Mandantin zu übernehmen und legte gleichzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl vom 16. November 2015 ein. Mit Schriftsatz vom 03. Februar 2016 trug der Beschwerdeführer für seine Mandantin zu den Tatvorwürfen vor, woraufhin die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen durchführte. Mit Verfügung vom 29. April 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Berlin die Klage schließlich zurück und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 07. September 2016 gegen die Mandantin des Beschwerdeführers gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Amtsgericht Tiergarten beschloss daraufhin am 06. Oktober 2016, dass die notwendigen Auslagen der Mandantin des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt werden.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2016 machte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Abtretungserklärung seiner Mandantin vom 27. Mai 2016 gemäß § 43 RVG folgende Gebühren geltend:
Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 W RVG 239,00
Verfahrensgebühr für 1. Rechtszug vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4106 W RVG 197,00
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, Nr. 4104 W RVG 197,00
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00
Zwischensumme netto 673,00
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7800 W RVG 127,87
Gesamtbetrag: 800,87
Hierzu nahm der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Tiergarten am 19. Oktober 2016 Stellung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Oktober 2016 setzte das Gericht die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 542,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Oktober 2016 fest. Hierzu führte das Gericht aus, dass die Vorverfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG) nicht entstanden sei, da der Beschwerdeführer nicht vor Eingang des Strafbefehls bei Gericht für die Mandantin tätig geworden sei. Vor diesem Hintergrund wurde die Vorverfahrensgebühr nicht zuerkannt; entsprechend wurde die Auslagenpauschale nur einmalig mit 20,00 angesetzt, da der Beschwerdeführer nicht in beiden Verfahrensabschnitten, d.h. im Vor- und Hauptverfahren tätig geworden sei. Angesichts dessen verringerte sich die zu erstattenden Mehrwertsteuer auf 86,64 .
Mit seinem als Erinnerung bezeichneten und per Fax bei Gericht am 1. November 2016 eingegangenen Schriftsatz (wohl irrtümlich datiert auf den 19. September 2016) wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Kostenansatz und trägt vor, dass nach Rücknahme des Strafbefehls gemäß § 411 Abs. 3 Satz 1 StPO das Verfahren in das Stadium des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt worden sei, sodass die Vorverfahrensgebühr zu erstatten sei.
Hierzu hatte der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Tiergarten Gelegenheit zur Stellungnahme welche er mit Datum vom 14. Januar 2016 (wohl 14. November 2016) abgab und beantragte, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Oktober 2016 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung der Vorverfahrensgebühr, der insoweit entstandenen Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie die anteilige Mehrwertsteuer nicht festgesetzt wurden, da diese Gebühren und Auslagen zu erstatten sind.
1. Da der Beschwerdewert vorliegend mit 258,23 den Schwellenbetrag von 200 übersteigt, ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel zur Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19. September 2016 ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass er hiermit - statt der von ihm bezeichneten Erinnerung - die sofortige Beschwerde einlegen wollte. Die entsprechende Auslegung seines Anliegens ist ihm von der Kammer mit Schreiben vom 30. November 2016 zur Kenntnis gegeben worden. In seiner darauf bezogenen Stellungnahme vom 07. Dezember 2016 widersprach der Beschwerdeführer dieser Einschätzung nicht, sodass davon auszugehen ist, dass er das für die Erreichung des von ihm verfolgten Rechtsschutzzieles zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt wissen möchte.
2. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 W RVG ist in Höhe von 197,00 entstanden.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG "entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrages auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird".
Der Beschwerdeführer wurde hier erstmals nach Eingang des Antrages auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht für die Mandantin tätig. Mit der anschließenden Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls gemäß § 411 Abs. 3 Satz 1 wurde das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt, mit der Folge dass der Strafbefehl seine Wirkung verlor (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 2015, § 411 Rn. 8).
Es ist dem Verteidiger daher die Vorverfahrensgebühr zuzusprechen. Er wurde im Rahmen des sich an die Rücknahme der Klage anschließenden Ermittlungsverfahrens tätig und hatte die Gebühr nicht bereits aus der vorausgegangenen Tätigkeit in dieser Sache im Ermittlungsverfahren verdient (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2008, Az.: 5 Qs 230/08; AG Gießen, Beschluss vom 29. Juni 2016, Az.: 507 Ds 604 Js 35439/13 - zit. nach juris, dort Rn. 8). Der Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine - später zurückgenommene - Anklage erhoben worden war, vermag die Entstehung einer Vorverfahrensgebühr nicht zu verhindern, weil die zurückgenommene Anklage bzw. der zurückgenommene Strafbefehlsantrag keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Da der Verteidiger somit tatsächlich im Ermittlungsverfahren für die Mandantin tätig geworden ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 W RVG in Höhe von 197,00 entstanden.
3. Weil der Verteidiger unter den unter II. 2. ausgeführten Gründen sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren tätig wurde, ist die Pauschale für Post- und Telekommunikation zweimal angefallen, sodass weitere 20,00 festzusetzen waren.
4. Schließlich ergibt sich eine Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 41,23 , sodass insgesamt ein über die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hinausgehender Betrag in Höhe von 258,23 festzusetzen war.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, weil sonst niemand für sie haftet. Die Entscheidung über die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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