Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 12.08.2016 - 11 U 121/15
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Räum- und Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften.
In pp.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht nicht. Es liegt keine für den streitgegenständlichen Unfall kausale Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Form einer Verletzung einer Streupflicht durch den Beklagten vor. Im Einzelnen gilt insoweit:
1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW obliegt den Kreisen die Straßenbaulast für die in ihrem Gebiet verlaufenden Kreisstraßen. Dazu gehört die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, in deren Rahmen auch der Winterdienst fällt. Nach § 9 Abs. 3 StrWG NRW sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften die Straße bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Es handelt sich gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW ausdrücklich um eine hoheitliche Aufgabe.
Diese Räum- und Streupflicht wird allerdings - wie jede Verkehrssicherungspflicht - durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt.
Daher haben die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen nach gefestigter und einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sowie nach allgemeiner Auffassung in der Literatur den Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen.
Eine solche besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH, Beschluss v. 20.10.1994 III ZR 60/94 , Rn. 5, juris; BGH, Beschluss v. 26.03.1987 - III ZR 14/86, BeckRS 1987, 30390074, beck-online; BGH, Urteil v. 13.12.1965 III ZR 99/64 ,Rn. 10, juris; OLG Braunschweig, NZV 2006, 586; OLGR München 2005, 754; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 2 U 36/03 , Rn. 14, juris; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798; OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.07.1997 - 10 U 71/97, BeckRS 1997, 15938, beck-online; s. auch: OVG Münster NVwZ-RR 2014, 816; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 45 Rn. 57, 62; Hager in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009 BGB § 823 E, Rn. E 136).
Demgegenüber liegt eine besonders gefährliche Stelle dann nicht vor, wenn ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte an der konkreten Stelle rechnen musste und die Gefahr der Stelle auch erkennbar war.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen - wie insbesondere unterschiedlicher Sonnenbestrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit - an einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind. In einem Gebiet mit wie vorliegend abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche muss ein umsichtiger Kraftfahrer daher auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss v. 20.12.1984 III ZR 19/84 , Rn. 3, juris; OLG Brandenburg, Urteil v. 22.06.2004 2 U 36/03 , Rn. 14, juris; OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2001 9 U 133/00 , Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.1992 18 U 99/92 , juris; Hager, a.a.O.).
Hinsichtlich der Frage des Erfordernisses der Verkehrssicherung durch Streuen sind in die Abwägung auch die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und die Stärke des dort zu erwartenden Verkehrs einzubeziehen, die Einfluss auf die Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Verkehrssicherung durch Streuen haben (Verkehrsbedeutung, vgl. BGH, VersR 1991, 665; OLG Brandenburg, MDR 2010, 809; OLG Nürnberg, Urteil v. 10.10.1990 4 U 1834/90 , Rn. 13, juris; König, ibid., StVO, § 45 Rn. 62).
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, dass der Verkehrssicherungspflichtige eine Organisation schaffen und überwachen muss, die gewährleistet, dass er über Glatteisbildung auf den der Streupflicht unterliegenden Verkehrsflächen informiert wird (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.11.2004 15 U 132/04 , Rn. 28, juris; Hager, a.a.O.) Es muss dabei organisatorisch gewährleistet sein, dass dann, wenn die Witterungsverhältnisse die Möglichkeit der Glättebildung nahe legen, die der Streupflicht unterliegenden Bereiche systematisch überprüft werden und etwaige Glättemeldungen zuverlässig an die für den Winterdienst verantwortlichen Personen gelangen (OLG Hamm, Urteil v. 13.09.2002 9 U 49/02 , Rn. 16, juris).
2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben ist eine für den Unfall adäquat kausale Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Beklagten vorliegend nicht gegeben.
Dahinstehen kann insoweit, ob der Beklagte am Unfalltag verpflichtet gewesen ist, aufgrund allgemeiner Glätte eine frühzeitige Durchführung des Winterdienstes im gesamten Kreisgebiet anzuordnen, wenngleich entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Anhalt dafür besteht, dass der Beklagte von einer allgemein im Kreisgebiet herrschenden Glätte hätte ausgehen müssen. Unstreitig waren im Kreisgebiet nämlich nur einzelne Glättestellen vorhanden.
Auch kann entgegen der Auffassung des Landgerichts dahinstehen, ob durch die Mitarbeiter des Beklagten am Morgen des Unfalltages eine hinreichende Überprüfung des Straßennetzes des Kreisgebietes auf Glätte erfolgt ist.
Gleichermaßen ist nicht von Relevanz, ob für den Beklagten auf die gegen ca. 8.30 Uhr erfolgte Glättemeldung des Zeugen L hin die Möglichkeit bestanden hat, bereits vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis die Unfallstelle mit einem Streufahrzeug zu erreichen.
Denn Streumaßnahmen des Beklagten und damit auch vorbereitende Kontrollmaßnahmen mussten die außerhalb geschlossener Ortschaften bei km 0,4 der X-Straße bei K (Kreisstraße Nr. 26) gelegene Unfallstelle nicht erfassen. Die Unfallstelle unterlag unzweifelhaft nach den bereits dargestellten Maßgaben nicht ausnahmsweise wegen besonderer Gefährlichkeit der Streupflicht des Beklagten.
Ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder handelt es sich bei der Kurve, in welcher der streitgegenständliche Unfall stattfand, um eine Stelle, an der - wie bereits vorstehend näher dargelegt ein umsichtiger Fahrer bei winterlichen Witterungsverhältnissen wie am Unfalltag mit Glätte durch Eis oder Raureif grundsätzlich rechnen und sich in seiner Fahrweise auf diese einstellen muss.
Es sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Gefährlichkeit der Unfallstelle erhöhen könnten. Insbesondere weist die Fahrbahn an der Unfallstelle kein besonderes Gefälle und auch keine seitliche Neigung o.ä. auf. Die Unfallstelle insgesamt sowie ihre Lage und die dortige Straßenführung sind unabhängig davon für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer gut sichtbar, so dass die Möglichkeit besteht, rechtzeitig die Fahrweise darauf einzustellen.
Das bloße Vorhandensein einer Glättestelle in der Kurve, aufgrund derer ein PKW von der Fahrbahn abkommen kann, kann für die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend sein. Ausschlaggebend ist, ob die in Rede stehende Gefahrenstelle eine besondere Gefährlichkeit bei Glätte aufweist, die über die allgemeine Glättegefahr hinausgeht und die zudem nicht erkennbar und beherrschbar ist. Andernfalls unterläge jede Straßenkurve stets der Streupflicht, was der von der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Beschränkung der Streupflicht durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ersichtlich zuwiderliefe.
Eine abweichende Bewertung kann sich vorliegend auch nicht aufgrund der von der Klägerin behaupteten Verkehrsbedeutung der X-Straße bei K ergeben.
Eine besondere Verkehrsbedeutung ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. König, ibid., StVO § 45 Rn. 67 m.w.N.) schon nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, aber auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungserwiderung hierzu vorgetragen hat, dass die X-Straße als Verbindung zwischen K und D stark befahren sei, so ist dies unabhängig von der Frage der Beachtlichkeit dieses Vortrages gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 1 ZPO offenkundig unzutreffend. Die westlich von K gelegene X-Straße führt nicht zum nördlich davon gelegenen D. Vielmehr erschließt die X-Straße teilweise parallel zur Bundesstraße 58 einige kleine Siedlungen zwischen der Bundesstraße 58 und der Lippe. Auch die schnellste Verbindung nach P, das westlich von K liegt, führt über die Bundesstraße 58 und nicht über die X-Straße.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt allein der Umstand, dass die X-Straße eine Kreisstraße ist, keinen Rückschluss auf ihre konkrete Verkehrsbedeutung und insbesondere nicht auf das Verkehrsaufkommen an der Unfallstelle zu. Dass die Bestimmung des § 3 Abs. 3 StrWG NW von überörtlicher Bedeutung der Kreisstraßen spricht, bezieht sich erkennbar darauf, dass solche nach dem Gesetzeswortlaut als zwischenörtliche Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
3. Ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin bereits am frühen Morgen Kenntnis von der konkreten Glätte an der Unfallstelle erlangt und auf diese Nachricht nicht rechtzeitig reagiert hätte.
Die Glättemeldung des Zeugen L, die gegen 8.30 Uhr bei dem Zeugen G einging, bezog sich auf den Bereich N.
Damit ist auf Grundlage der Aussagen der Zeugen I und X nur feststellbar, dass erst nach dem streitgegenständlichen Unfall die Glätte an der Unfallstelle über die Leitstelle der Polizei an den Beklagten gemeldet wurde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
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