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Entscheidungen

Haftfragen

Sicherungsverwahrung, Besitz von DVD bzw. Blue-ray, FSK ab 18

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

Leitsatz: 1. Der Besitz optischer Medien (DVD, Blue-ray) mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JuSchG durch Sicherungsverwahrte gefährdet grundsätzlich das Erreichen der Vollzugsziele.
2. Wegen der nicht kontrollierbaren Weitergabe solcher Medien innerhalb der Anstalt kann deren Besitz generell untersagt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit die Erreichung der Vollzugsziele hinsichtlich des einzelnen Sicherungsverwahrten in besonderem Maße vom Besitz derartiger Medien konkret gefährdet wird oder nicht.
3. Das Verbot der Überlassung solcher Medien an Sicherungsverwahrte verstößt nicht gegen das sogenannte Abstandsgebot.


Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss vom 04.07.2016
Aktenzeichen: 2 Ws 681/15

In dem Maßregelvollzugsverfahren
pp.
wegen Freigabe des Bezuges von Medien mit der Kennzeichnung „FSK ab 18“
hier: Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 04.07.2016 folgenden
Beschluss

I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.10.2015 wird als unbegründet verworfen.
III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 50 € festgesetzt.






Gründe:

I.
Das Landgericht Weiden i.d.OPf. hat den Beschwerdeführer am 27.01.2004 (rechtskräftig seit 24.03.2004) wegen eines am 30.04.2003 versuchten Mordes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Az.: 1 Ks 5 Js 4000/2003). Mit weiterem Urteil vom 23.10.2008 (rechtskräftig seit 07.11.2008) hat das Landgericht Weiden i.d.OPf. die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet, weil nach der Anlassverurteilung und vor dem Vollzugsende der sechsjährigen Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar geworden sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hingewiesen haben und die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben hat, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB i.d.F. vom 13.04.2007).
Das Landgericht Weiden i.d.OPf. stellte in diesem Urteil vom 23.10.2008 aufgrund von erst im Verlauf des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt gewordenen Erkenntnissen insbesondere zu auffälligem Sexualverhalten (u.a. prädeliktische exhibitionistische Selbstbefriedigungen in der Nähe des Tatorts der Anlasstat, Schreiben mit inzestuösen und sonstigen erotischen Phantasien an verschiedene Personen, auch während der Haft solche neuen Tatsachen fest, die ihrerseits die Anknüpfungstatsachen für die nunmehr erstmals beim Verurteilten gestellte Diagnose der multiplen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10; F65.6) darstellten.
Der Antragsteller befindet sich nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe seit 19.04.2009 zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt S…, nunmehr in der dortigen Einrichtung für Sicherungsverwahrung.
Mit an die Justizvollzugsanstalt S… - Einrichtung für Sicherungsverwahrung - gestelltem Antrag vom 25.03.2015 begehrte der Antragsteller die Annahme und Aushändigung „des TV-Serien Hits The Walking Dead auf Blue Ray Staffel 1 - 4 FSK 18“ über ein Versandhaus.
Obwohl das Referat SV-IVb der Einrichtung für Sicherungsverwahrung gemäß Vermerk vom 14.04.2015 aus fachlicher Sicht keine Einwände erhoben hatte, lehnte der Leiter der Einrichtung am 16.04.2015 den Antrag mit der Begründung ab, Filme mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ seien in der Einrichtung nicht zugelassen, da deren Konsum geeignet sei, das Erreichen der Vollzugsziele zu gefährden (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG).
Mit Schreiben vom 11.05.2016 teilte der Leiter der Einrichtung für Sicherungsverwahrte dem Verteidiger des Untergebrachten mit, dass das in der Einrichtung bestehende Verbot optischer Medien mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG beruhe und nicht aufgehoben werden könne, weil sich mit vertretbarem Kontrollaufwand nicht feststellen lasse, ob der Konsum des entsprechenden Datenträgers das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde (Stichwort: Gewalt verherrlichende Bilder, Pornographie, Ego-shooter etc.). Ob aus der Sicht des behandelnden Therapeuten eine Begrenzung im Einzelfall (nicht) notwendig ist, könne hierbei keine Rolle spielen, da die Sicherungsverwahrten aufgrund der unbegrenzten Aufschlusszeiten jederzeit in der Lage seien, optische Medien auszutauschen.
Hiergegen hat der Verwahrte mit Schreiben seines Verteidigers vom 22.05.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Erwerb optischer Medien (DVD, Blue-ray) mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ nach vorheriger Sichtkontrolle des behandelnden Therapeuten zu gestatten.
Der Antragsteller verwies darauf, dass eine amerikanische Fernsehserie mit dem Titel „The Walking Dead“, die die Altersfreigabe „FSK ab 18“ trage, in mehreren Staffeln weltweit von zahlreichen Fernsehsendern ausgestrahlt werde und so auch im deutschen Fernsehen ab und an zu sehen sei bzw. zu sehen gewesen sei. Der behandelnde Therapeut halte den Bezug dieses Mediums ungeachtet seines Titels für unbedenklich. Dennoch habe die Einrichtung den Bezug des Mediums verweigert.
Der Antragsteller trägt vor, in seinem Falle wäre der Kontrollaufwand nicht von der Einrichtung sondern vom Therapeuten zu leisten, der im konkreten Fall für den genannten Titel eine Bescheinigung der Unbedenklichkeit erteilt habe bzw. nach eventueller erneuter Prüfung erteilen würde. Die von der Einrichtung angesprochene Möglichkeit des Tausches oder des Ausleihens eines solchen Mediums mit anderen Sicherungsverwahrten könne ebenfalls kein Versagungsgrund sein, da dieses Verhalten dem Antragsteller mit Konsequenzen unterschiedlichster Art für einen Verstoß hiergegen untersagt werden könne.
Hierzu nahm die Justizvollzugsanstalt S… - Einrichtung für Sicherungsverwahrte - mit Schreiben vom 11.08.2015 Stellung und beantragte die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Im Hinblick auf die Ablehnungsgründe merkte die Einrichtung ergänzend an, dass die fiktive Welt in der beantragten Filmstaffel so konzipiert sei, dass mehrere Ich-Figuren psychopathische Persönlichkeiten und Möglichkeiten besäßen, um eine Vielzahl von Verbrechen zu begehen. Auch wenn die Staffel die inhaltlich betriebene Gewalt als Satire verstehe, stelle sich die Frage, ob hier nicht das Argument der „künstlerischen Freiheit“ als das Propagieren niederer Inhalte verstanden werden müsse. Im Besonderen stelle sich die Frage, ob der Antragsteller mit seinen Vorerfahrungen die übertriebene Darstellung und die fragwürdige Ethik und Moral tatsächlich als Satire interpretiere oder sich eher mit den Möglichkeiten der Ich-Figuren identifiziere, um Frustrationen abzubauen. Die Aufarbeitung der Persönlichkeitsdefizite spreche aus Sicht der Einrichtung für Sicherungsverwahrte dagegen, dass der Verwahrte die Möglichkeit erhalte, sich in eine Fantasiewelt zurückziehen zu können (auch bezugnehmend zu seinem Indexdelikt), in der Frustrationen einfach durch Gewalt, Mord und Erniedrigung gelöst werden.
Die Gefahr einer Identifikation mit den in der Filmstaffel vorhandenen psychopathisch geprägten Figuren und deren Lösungsstrategien in einer irrealen absurden Welt erscheine bei der unreifen Persönlichkeitsentwicklung des Verwahrten als möglich und könnte bestimmte therapeutisch angestrebte und zum Teil erarbeitete Ziele, wie z.B. die der moralischen Entwicklung und die der Normeninternalisierung aufweichen und diese unter Umständen destabilisieren.
Die regelmäßige Überlassung von „FSK ab 18“ Filme an Untergebrachte würde eine Vielzahl von Gewaltstraftätern an der Erreichung der Vollzugsziele hindern. Die Behandlung kognitiver Verzerrungen, Erarbeitung von Opferempathie, das Erlernen von Selbstkontrolle und Rückfallvermeidung seien wichtige Stützpfeiler bei der Behandlung devianten Verhaltens. Einer konstruktiven Auseinandersetzung mit Persönlichkeitsdefiziten seien gewaltverherrlichende Filme mit der Kennung „FSK ab 18“ nicht förderlich, sondern eindeutig hinderlich.
Hierzu nahm der Verteidiger des Verwahrten mit Schreiben vom 14.07.2015 Stellung. Ob das Behandlungsziel durch den Bezug eines Medienprodukts gefährdet werden könne, sei eine Frage, die zunächst vom behandelnden Therapeuten zu beantworten sei. Dieser halte den Bezug für bedenkenlos. Zudem wäre das therapeutische Ziel auch dann gefährdet, wenn das Medienprodukt in dem auch in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte allgemein zugänglichen Fernsehen gezeigt werde, was regelmäßig im deutschen Privatfernsehen der Fall sei.
Der Verwahrte teilte ergänzend mit Schreiben vom 17.07.2015 mit, dass der Besitz von „FSK ab 18“-Filmen in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte sehr wohl möglich sei. Denn es sei erlaubt, einen DVD-Festplattenrecorder zu besitzen, auf dem er die besagten Filme auch aufnehmen könne und besitzen dürfe.
Mit Beschluss vom 13.10.2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt und den Streitwert auf 50 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit am 19.10.2015 per Telefax eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 19.10.2015 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schreiben seines Verteidigers vom 19.10.2015 begründet. Er ist der Auffassung, die von der Strafvollstreckungskammer herangezogene Norm sei zwar einschlägig, bedürfte aber der verfassungskonformen Auslegung. Die obergerichtliche Rechtsprechung zum Strafvollzugsgesetz sei auf den vorliegenden Fall wegen des in jedem Einzelfall umzusetzenden Abstandsgebots nicht übertragbar. Danach werde den Sicherungsverwahrten prinzipiell eine weitergehende Möglichkeit eröffnet, Gegenstände zulässigerweise in Besitz zu haben als Strafgefangene. Eine Begrenzung könne daher nur im Ausnahmefall in Betracht kommen, weil ansonsten der individuelle Behandlungsvollzug nicht gewährleistet wäre und der jeweilige Antragsteller gleichsam in Mithaftung genommen würde für denkbares Versagen anderer Mitverwahrter.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Hierzu nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.11.2015 Stellung.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde gemäß Art. 103 BaySvVollzG i.V.m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG gegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Frage, ob durch die Überlassung von "FSK ab 18"-Medien an in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte das Erreichen der Vollzugsziele gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 BaySvVollzG gefährdet wird, hat das Oberlandesgericht Nürnberg, in dessen Zuständigkeitsbezirk die Einrichtung für Sicherungsverwahrung in Straubing liegt, bisher noch nicht entschieden. Insoweit liegen auch sonst noch keine obergerichtlichen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S… vom 11.05.2016 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, da die Überlassung optischer Medien (DVD, Blue-ray) mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JuSchG an Sicherungsverwahrte das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet.
a) Gemäß Art. 17 Abs. 1 BaySvVollzG dürfen Sicherungsverwahrte ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BaySvVollzG bedürfen die Annahme, der Besitz und die Abgabe von Gegenständen der Erlaubnis. Diese darf gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG versagt oder widerrufen werden, wenn die Annahme, der Besitz oder die Abgabe (1.) die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen würde, (2.) das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde oder (3.) mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre.
Die in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG genannten Einschränkungen - Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens des Vollzugsziels - sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 14 nach juris; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 19 Rdn. 10; § 70 Rdn. 1 m.w.N.).
Der Leiter der Einrichtung stützt seine Ablehnung der Annahme und des Besitzes von Speichermedien mit der Kennzeichnung „FSK ab 18“ darauf, dass deren Konsum das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde. Die gerichtliche Kontrolle ist somit auf den vom Leiter der Einrichtung herangezogenen Versagungsgrund des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG beschränkt. Die in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls diskutierte Frage, ob durch die Überlassung von Medien die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen wird, ist vorliegend somit nicht Prüfungsgegenstand.
b) In Art 2 BaySvVollzG sind die Vollzugsziele der Sicherungsverwahrung geregelt. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient gemäß Art 2 Abs. 1 BaySvVollzG dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Nach Art 2 Abs. 2 BaySvVollzG sollen die Sicherungsverwahrten befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen. Gemäß Art 2 Abs. 3 BaySvVollzG dient der Vollzug der Sicherungsverwahrung zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
aa) Art. 2 Abs. 2 BaySvVollzG entspricht im Wesentlichen der Legaldefinition des Vollzugsziels in § 2 Satz 1 StVollzG wonach im Vollzug der Freiheitsstrafe der Gefangene befähigt werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Nach § 2 Satz 2 StVollzG hat der Vollzug der Freiheitsstrafe auch die Aufgabe, dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu dienen. Der Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz, dem wiederum Art. 2 BayStVollzG insoweit folgt, führt die Regelung des § 2 Satz 1 StVollzG fort, woraus gefolgert wird, dass die Resozialisierung durch Behandlung alleiniges Vollzugsziel ist und allen anderen Vollzugsaufgaben vorgeht (vgl. Neubacher, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. A Rdn. 19; Abschn. B Rdn. 28 m.w.N.). Dementsprechend kann auch die Rechtsprechung und Literatur zum Vollzugsziel des Strafvollzugs und dessen Gefährdung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sicherungsverwahrung vorliegend herangezogen werden.
bb) Eine Gefährdung der Vollzugsziele setzt grundsätzlich eine aufgrund einer persönlichkeitsbezogenen Prognose bejahte konkrete Gefahr für die Resozialisierung des Betroffenen voraus (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rdn. 4; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. G Rdn. 33; Schwind/Goldberg, in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, 6. Aufl. § 70 Rdn. 11). Dies bedeutet, dass für einen Eingriff regelmäßig ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz des Gegenstandes und der Gefährdung des Behandlungserfolgs bestehen muss. Der Behandlungserfolg muss somit konkret durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet sein (vgl. OLG Hamburg StraFo 2007, 259 Rdn. 28 nach juris m.w.N. zur OLG-Rspr.; Lesting, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 3. Aufl. Rdn. G 7).
Eine solche konkrete Gefährdung der Vollzugsziele liegt vor, wenn ein Sexualstraftäter pornographische Medien besitzen möchte (vgl. Arloth, aaO., § 70 Rdn. 4; Laubenthal, aaO. Abschn. G Rdn. 33; Schwind/Goldberg, aaO. § 70 Rdn. 11; offen gelassen von OLG Brandenburg NJ 2008, 274 Rdn. 8 nach juris, bei dem auf Außenorientierung ausgerichteten offenen Strafvollzug). Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt ist der Besitz von DVDs mit pornographischem Inhalt angesichts der sexuellen Ausnahmesituation der zum Teil auch wegen Sexualdelikten oder sexuell motivierter Gewalttaten Inhaftierten und des Umstandes, dass ein Austausch von DVDs zwischen den Gefangenen nicht verhindert werden kann, generell geeignet, zu einer Gefährdung sowohl der Vollzugsziele als auch der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG zu führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2010 – 3 Ws 1072/09, Rdn. 6 nach juris). Gerade Sexualstraftäter können durch pornographisches Material negativ beeinflusst und zu weiteren Straftaten verleitet werden. Dies beinhaltet die Gefahr, dass die freie Verfügbarkeit entsprechender Medien dem therapeutischen Konzept auf einer Station für Sexualstraftäter ersichtlich zuwiderläuft (KG NStZ 2015, 113 m.w.N. Rdn. 11 nach juris; Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rdn. 20) und somit das Vollzugsziel der Resozialisierung gefährdet wird.
Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats bei (nicht sexuell motivierten) Gewaltstraftätern hinsichtlich des Besitzes gewaltverherrlichender Medien und zwar nicht nur für den Strafvollzug oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, sondern gleichermaßen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Demgemäß kann der Besitz von pornographischen oder gewaltverherrlichenden Medien Personen, die sich wegen der Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten in Sicherungsverwahrung befinden, im Hinblick auf die Gefährdung des Vollzugsziels grundsätzlich versagt werden. Denn in der Regel wird das Abspielen gewaltverherrlichender oder pornographischer Inhalte dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung eines Sicherungsverwahrten zuwiderlaufen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 223 Rdn. 8 nach juris), so dass die Erreichung des Vollzugsziels, diese Personen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, hierdurch gefährdet wird (Schwind/Goldberg aaO. § 70 Rdn. 11).
c) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehende Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 15 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris).
Die FSK prüft vor der Einordnung in die fünf Kennzeichnungskategorien nach § 14 Abs. 2 JuSchG „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab sechs, ... zwölf, ... sechzehn Jahren“ und „Keine Jugendfreigabe“ (bzw. FSK ab 18) gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG zunächst, ob für die DVD überhaupt eine Kennzeichnung vergeben wird. Nach dieser Norm werden Trägermedien nicht gekennzeichnet, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind. § 15 Abs. 2 JuSchG umfasst Trägermedien, die einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c StGB bezeichneten Inhalt haben (Nr. 1), die den Krieg verherrlichen (Nr. 2), Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt (Nr. 3), besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen (Nr. 3a), Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (Nr. 4) oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden (Nr. 5). Die Indizierungsliste nach § 18 Abs. 1 JuSchG umfasst insbesondere Trägermedien, die unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
d) Soweit die FSK-Kennzeichnung als Grundlage für die Zulassung von Medien für Strafgefangene oder Untergebrachte herangezogen wird, differenziert die Rechtsprechung häufig nicht danach, ob solche Medien eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder für die Vollzugsziele darstellen, sondern nimmt beide Gefahrenbereiche kumulativ in den Blick. Ausgehend hiervon besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darin, dass eine Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und den Besitz von DVDs davon abhängig machen kann, dass diese überhaupt durch die FSK gekennzeichnet sind. Demgemäß berechtigt das Fehlen einer Kennzeichnung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG) immer dazu, den Besitz einer DVD mit pornographischem oder gewaltverherrlichenden Inhalt zu versagen (vgl. etwa OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 190 Rdn. 7 ff. nach juris m.w.N.).
Bezogen auf optische Medien mit der FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren („FSK-18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“) ist die Rechtsprechung jedoch uneinheitlich. So vertreten das OLG Hamburg (OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 19 nach juris; zustimmend Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rdn. 19) und das OLG Frankfurt (NStZ 2009, 220 Rdn. 2 nach juris) die Auffassung dass lediglich Medien ohne FSK-Kennzeichnung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und - so das OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris) - auch die Vollzugsziele gefährden. Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren (“keine Jugendfreigabe“) - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne wohne, das es rechtfertige, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007 Rdn. 10 ff. nach juris; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 16 und 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322, Rdn. 8 nach juris).
e) Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass auch der Besitz von Medien mit der Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ (FSK ab 18) das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG). Soweit teilweise von Rechtsprechung und Literatur die Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ („FSK ab 18“) nicht als geeignetes Kriterium angesehen wird, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung anzunehmen (vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 23 ff. nach juris; Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rdn. 19) - gleiches würde für die Gefährdung der Vollzugsziele gelten -, überzeugen die hierfür vorgebrachten Argumente nicht.
aa) § 18 Abs. 1 der Grundsätze der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH bestimmt, dass Filme und andere Trägermedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nicht zur Vorführung vor oder zur Abgabe an ihre Altersstufe freigegeben werden (§ 14 Abs. 1 JuSchG). Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Grundsätze können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit insbesondere Filme oder Trägermedien beeinträchtigen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche (einschl. religiöse) oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen oder zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen verführen.
bb) Das OLG Hamburg weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, die Systematik dieser Grundsätze im Zusammenhang mit den Regelungen des Jugendschutzgesetzes mache deutlich, dass es sich hierbei um ein Prüfungskriterium im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen eines Kindes oder Jugendlichen handelt, das nicht nur für die Abgrenzung von „Freigegeben ab sechzehn Jahren“ zu „Keine Jugendfreigabe“, sondern gleichermaßen für die Abgrenzung von „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ zu „Freigegeben ab sechs Jahren“ dient. Nach Ansicht des OLG Hamburg könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kriterien für den Entwicklungsstand eines Kindes oder eines Jugendlichen als Maßstab für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit im Erwachsenenvollzug herangezogen werden können. Dieses Kriterium zur Annahme einer Gefahr für die Anstaltssicherheit sei deshalb ungeeignet (OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 26 f. nach juris). Ausgehend von dieser Prämisse des OLG Hamburg, das nur die Anstaltssicherheit in den Blick nimmt, würde das Gleiche für die Gefährdung der Vollzugsziele gelten.
cc) Dieser Ansicht des OLG Hamburg kann sich der Senat nicht anschließen. Bei Filmen mit „FSK ab 18“-Freigabe handelt es sich nach den o.g. Grundsätzen der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) typischerweise um Filme, bei denen eine andersartige Freigabe deshalb unterblieben ist, weil zu befürchten ist, dass die Nerven überreizt werden, übermäßige Belastungen hervorgerufen werden, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt wird oder die zu falschen oder zu abträglichen Lebenserwartungen führen, ungeachtet dessen, ob es sich um pornographische, gewaltverherrlichende oder anderweitig fragwürdige Filme handelt (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 12 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322 Rdn. 8 nach juris). Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden, liegt auf der Hand (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2008, 322 Rdn. 8 nach juris; zustimmend OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 mit 13 nach juris; so auch OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 12 nach juris). Solche Filme können durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Demgemäß ist es im höchsten Maße bedenklich, wenn Strafgefangene mit Medien in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Insoweit ist an – auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung (OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 15 nach juris). Das OLG Hamm weist zutreffend darauf hin, dass in den Justizvollzugsanstalten sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen befinden, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind. Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den von den Untergebrachten der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend (Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 23 nach juris). Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen, die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern. Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern gegebenenfalls auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des weiblichen Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (so zutreffend OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 23 f. nach juris).
Dies gilt in besonderem Maße - berücksichtigt man die dem Strafvollzug weitgehend entsprechenden Vollzugsziele - für die in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen, bei denen die auf einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG beruhende Gefahr für schwere und schwerste Gewalt- und Sexualdelikte die Grundlage der Unterbringung darstellt, also die Persönlichkeitsdefizite in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit für künftige Straftaten stehen.
f) Im Ergebnis ist es unerheblich, ob und inwieweit die Erreichung der Vollzugsziele hinsichtlich des einzelnen Untergebrachten (hier also des Beschwerdeführers) in einer derartigen Einrichtung in besonderem Maße vom Besitz derartiger Medien konkret gefährdet wird oder nicht.
Grundsätzlich kommt es zwar darauf an, ob das Vollzugsziel dem Besitz des betreffenden Gegenstandes hinsichtlich des konkreten Antragstellers entgegensteht (KG StV 2006, 259 Rdn. 11 nach juris). Die Anstalt hat deshalb bei der Entscheidung persönliche Gründe wie das Wohlverhalten des Untergebrachten zu berücksichtigen. Denn bei einem Untergebrachten, dem sie vertrauen kann, ist der Kontrollaufwand geringer. Dies macht es in der Regel erforderlich, dass sich die Anstalt im Rahmen der Abwägung mit der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten und dem bisherigen Vollzugsverlauf auseinandersetzt (KG OLG StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 30 nach juris).
Anders stellt sich die Lage aber dar, wenn die generelle und mit vertretbarem Aufwand nicht zu unterbindende Gefahr besteht, dass der betreffende Gegenstand beliebig unter den Sicherungsverwahrten ausgetauscht wird.
So verhält es sich bei den hier in Frage stehenden optischen Medien (DVD; Blue-ray). Diese stellen beliebte Tausch- und Handelsobjekte dar, die mit entsprechenden Missbrauchsrisiken einhergehen (vgl. KG NStZ 2015, 113 Rdn. 11 nach juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 274 Rdn. 11 nach juris; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 15 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 16 nach juris). Wenn zudem die Anstalt – wie es bei Einrichtungen der Sicherungsverwahrung schon wegen des Abstandsgebotes der Fall ist – ein Konzept größtmöglicher Bewegungsfreiheit verfolgt, kann es aufgrund des dann nicht zu verhindernden unkontrollierbaren Tauschhandels mit entsprechenden DVDs nicht mehr auf die Gefährdung des Vollzugsziels hinsichtlich einzelner Verwahrter ankommen, sondern auf die Vollzugsziele der Einrichtung insgesamt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2008, 322 Rdn. 9 nach juris). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für den konkreten Antragsteller unbedenklichen Medien an andere Untergebrachte, für die das betreffende Medium ungeeignet ist, weitergegeben werden, besteht insoweit typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 16, 22 und 26 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 6 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 16 nach juris).
Es ist somit auch nicht geboten, die Zulassung derartiger Filme z.B. von der Art der vom jeweiligen Sicherungsverwahrten ausgehenden Gefahr für bestimmte Straftaten oder von den Vollzugsfortschritten des jeweiligen Untergebrachten abhängig zu machen. Denn das generelle Risiko der unkontrollierten Verbreitung solcher Medien besteht auch dann, wenn der betreffende Antragsteller im Grundsatz vertrauenswürdig und zuverlässig ist. Eine „Privilegierung“ einzelner Sicherungsverwahrter wäre geeignet, das Verhältnis der Sicherungsverwahrten untereinander störend zu beeinflussen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 26 nach juris). Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass – für sich genommen – zuverlässige Sicherungsverwahrte von Mituntergebrachten unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Nutzung zu gestatten (vgl. - zum Strafvollzug - nur KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 19 nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156 Rdn. 16 nach juris), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einen Sicherungsverwahrten unbedenkliche Medien an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben werden, die für das betreffende Medium ungeeignet sind (OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 16 nach juris). Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit „FSK ab 18“-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe abgelehnt werden (OLG Naumburg NStZ 2016,
240 Rdn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen).
g) Der Umstand, dass gelegentlich auch im Fernsehen Filme mit der FSK-18-Freigabe - wie etwa die amerikanische Fernsehserie mit dem Titel „The Walking Dead“, zu sehen sind - ändert hieran nichts. Dies stellt auch nicht die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn - nämlich die Eignung einer Besitzversagung von DVDs mit der Altersfreigabe „FSK ab 18“ zur Abwehr einer Gefährdung für die Vollzugsziele - in Frage. Zum einen werden im Fernsehen keine Filme mit pornographischem oder sonstigem Inhalt im Sinne von §§ 184 bis 184c StGB ausgestrahlt (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 13 nach juris). Zum anderen ist das Angebot von „FSK ab 18“-Filmen im öffentlichen Fernsehen anders als auf dem DVD-Markt nicht unbegrenzt. Soweit ein Restangebot von solchen Filmen im Fernsehen zu sehen ist, muss bedacht werden, dass es mit den einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung zur Verfügung stehenden Mitteln schlechterdings nicht leistbar ist, das frei empfangbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele zu überprüfen. Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms - jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit - generell untersagt werden, was aber die Rechte der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungstufe "FSK ab 16" (vgl. OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 17 nach juris; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 20 nach juris).
Aus den genannten Gründen macht auch der Umstand, dass der Antragsteller über einen DVD-Festplattenrecorder verfügt, mit dem er die im Fernsehen ausgestrahlten „FSK ab 18“-Filme aufnehmen kann, die Versagung des Erwerbs entsprechender DVDs nicht ungeeignet im Hinblick auf den Schutz der Vollzugsziele. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob die Anstalt zur Verminderung der Gefahren für das Erreichen der Vollzugsziele Vorkehrungen dafür zu treffen hat, die Verbreitung selbst aufgenommener Fernsehfilme auf DVDs zu verhindern.
h) In der generellen Versagung des Besitzes von optischen Medien mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ für Sicherungsverwahrte liegt kein Verstoß gegen das sog. Abstandsgebot.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen im Vollzug der Sicherungsverwahrung die Möglichkeiten der Besserstellung der Untergebrachten soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Anstalt verträgt. Um den Sicherungsverwahrten die lange Dauer der Freiheitsentziehung erträglicher zu machen, sind ihnen im Rahmen des Möglichen gegenüber dem regulären Strafvollzug größere Freiheiten zu gewähren (sog. Abstandsgebot; vgl. BVerfGE 109, 133 Rdn. 121 f. nach juris). Im Hinblick auf das mit ihr dem Betroffenen auferlegte Sonderopfer ist die Sicherungsverwahrung überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“) - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Hierzu bedarf es eines freiheitsorientierten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren (BVerfGE 128, 326 Rdn. 101 nach juris). Die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens hat somit dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen und muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Es muss sichergestellt sein, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen (BVerfGE 128, 326 Rdn. 115 nach juris).
bb) Das Abstandsgebot erfordert somit eine großzügigere Handhabung auch hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von Gegenständen als bei Strafgefangenen. Das Abstandsgebot gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, OLG StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 23 nach juris zur Computernutzung). Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausstattung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 23 nach juris).
Eine Anpassung der Lebensverhältnisse im Maßregelvollzug an diejenigen in Freiheit hat jedoch nur zu erfolgen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (BVerfGE 128, 326 Rdn. 115 nach juris). Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vermag somit eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. KG OLG StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 23).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass die einem Gegenstand abstrakt-generell zukommende Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmittel gesetzt werden muss. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine nennenswerte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. - jeweils zum Strafvollzug - BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156 Rdn. 10 nach juris). Dies gilt erst recht für die Sicherungsverwahrung (KG OLG StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 26 nach juris), wobei es mit Rücksicht auf das Abstandsgebot bei Sicherungsverwahrten grundsätzlich einer stärker auf den Einzelfall bezogenen Abwägung der (Sicherheits-) Belange der Anstalt mit den Interessen des Verwahrten bedarf. In diese Abwägung sind die mit der Nutzung des fraglichen Gegenstands einhergehenden Gefahren und der zu ihrer Reduzierung erforderliche Kontrollaufwand einzustellen sowie die für dessen Notwendigkeit von dem Verwahrten geltend gemachten Gründe gegenüberzustellen. Diese müssen von besonderem Gewicht sein. Mehr als bisher wird dabei allerdings zu berücksichtigen sein, dass der Staat von Verfassungs wegen gehalten ist, für eine im Hinblick auf die freiheitsorientierte Ausrichtung der Sicherungsverwahrung ausreichende Personalausstattung der Anstalt zu sorgen. Er wird deshalb unter Umständen einen höheren Kontrollaufwand hinzunehmen haben (vgl. zum Ganzen KG ZfStrVo 2004, 310 Rdn. 9 nach juris; KG OLG StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 28 nach juris).
bb) Entsprechendes gilt auch für die Frage der Gefährdung der Erreichung der Vollzugsziele nach Art 2 Abs. 1 BaySvVollzG. Die Ziele, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, und die Sicherungsverwahrten zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, haben einen herausragenden Stellenwert, der demjenigen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht nachsteht. Demgemäß muss die Anstalt alles dafür tun, damit diese Vollzugsziele erreicht, jedenfalls nicht gefährdet werden. Damit vermag der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Erreichung der Vollzugsziele eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten ebenso zu rechtfertigen wie der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt.
cc) Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 und 14 nach juris; KG Beschl. vom 28.12.2015 – 2 Ws 289/15 Vollz -, Rdn. 9 nach juris). Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; KG NStZ-RR 2004, 157 Rdn. 10 nach juris; KG ZfStrVo 2004, 310 Rdn. 6 nach juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 20 nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 f. nach juris). Dieser Maßstab kann auch bei der Anwendung und Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySVVollzG berücksichtigt werden, sofern nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen (KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 21 nach juris). Hier kann es das Abstandsgebot erfordern, dass die Einrichtung auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt für eine Weiterbildung benötigt, deren Verwendung aber der Anpassung des Lebens im Maßregelvollzug an die allgemeinen Lebensverhältnissen dient, einen höheren Kontrollaufwand auf sich nimmt.
Dies zugrundegelegt ist festzustellen, dass Filme mit der FSK-Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ jedenfalls nicht zu den Gegenständen gehören, die die Fähigkeit eines Sicherungsverwahrten, nach seiner Entlassung in Freiheit ein gesetzmäßiges Leben zu führen, zu fördern geeignet sind (ebenso - zu Telespielen - KG NStZ-RR 2004, 157 f. Rdn. 10 nach juris und OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 188 Rdn. 11 nach juris). Hiervon ausgehend hält es der Senat für sachgerecht und verhältnismäßig, dass die Einrichtung für Sicherungsverwahrung bei der Besitzversagung auf die FSK-Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ zurückgreift, auch wenn im Einzelfall hiervon Medien erfasst werden können, die keine gewaltverherrlichenden oder anderweitig für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalte aufweisen (so auch - zum Strafvollzug - OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 18 nach juris). Die Einrichtung konnte somit den Antragsteller auf optische Medien verweisen, die durch eine unabhängige Stelle bereits auf die Unbedenklichkeit überprüft wurden und deshalb die FSK-Freigabe ab 16 Jahren erhalten haben. Denn eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle jeder von den Sicherungsverwahrten begehrten DVD oder Blue-ray ohne Jugendfreigabe kann die Anstalt nicht leisten (vgl. - zum Strafvollzug - für DVDs ohne Kennzeichnung zutreffend OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 15 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris). Somit tritt das Label an die Stelle der an sich gebotenen, aber wegen des Zeitaufwandes unzumutbaren Inhaltskontrolle durch die Anstalt (OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 Rdn. 2 f. nach juris - allerdings zur „FSK ab18“-Freigabe).
Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass auch bei DVDs eine stichprobenartige Kontrolle möglich sei, die keinen gravierend höheren Zeitaufwand erfordert (Schnellwiedergabe) als bei einer CD oder bei MP 3-Datenträgern (KG StV 2006, 259 Rdn. 8 nach juris), kann dem nicht beigepflichtet werden. Denn eine solche Inhaltskontrolle erfordert etwa gegenüber Printmedien einen wesentlich höheren und für die Anstalt grundsätzlich unzumutbaren Kontrollaufwand, da auf DVDs ebenso wie auf Blue-rays Filmmaterial von mehreren Stunden gespeichert werden kann (OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 Rdn. 2 f. nach juris). Es besteht auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebots kein schutzwürdiges Interesse oder Bedürfnis des Sicherungsverwahrten daran, dass Mitarbeiter der Einrichtung sämtliche von den Untergebrachten gewünschten Filme ohne Jugendfreigabe gegebenenfalls täglich stundenlang anschauen, um entscheiden zu können, ob im Einzelfall im Hinblick auf die von den Sicherungsverwahrten ausgehenden Gefahren für erneute schwere und schwerste Sexual- oder Gewaltstraftaten und die erzielte Fortschritte im Behandlungserfolg zu entscheiden, ob der jeweilige Film ausnahmsweise doch keine Gefährdung für die Vollzugsziele darstellt (vgl. OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 15 nach juris). Dass eine solche vollständige Kontrolle jedes einzelnen Films seitens der Einrichtung nicht möglich ist, liegt auf der Hand (vgl. - zum Strafvollzug - OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 12 nach juris).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass das nicht besonders gewichtige Interesse des Beschwerdeführers am Besitz von optischen Medien ohne Jugendfreigabe gegenüber der Gefährdung für das Erreichen der Vollzugsziele zurückzustehen hat, wenn eine hinreichende Überprüfung der einzelnen Medien und eine Verhinderung der Weitergabe mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht möglich ist. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung aller Insassen der Einrichtung, die sich in vergleichbarer Lage befinden, ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abzustellen, ob eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle gegeben ist. Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (so BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 nach juris zum Interesse eines Strafgefangenen, einen Laptop für ein Fernstudium zu nutzen).
i) Durch das Vorenthalten der betreffenden optischen Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das Bayerische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 10 nach juris und NJW 2003, 2447 Rdn. 4 nach juris zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris). Zudem sind DVDs mit pornographischem und gewaltverherrlichendem Inhalten – wenn überhaupt – allenfalls geringfügige Informationsträger (OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris).
III.
Kosten: Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
IV.
Einer Divergenzvorlage des vorliegenden Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es trotz der abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bereits deshalb nicht, weil es sich bei der vorliegend zu entscheidenden Frage einer Gefährdung für die Erreichung der Vollzugsziele in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung durch die Überlassung von "FSK ab 18"-Medien überwiegend um eine Problemstellung handelt, die sich auf die Bewertung von Tatsachen, nicht aber auf eine Rechtsfrage bezieht (vgl. BGH NStZ 1995, 409 Rdn. 11 nach juris). Eine solche Tatfrage ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl., § 121 GVG Rdn. 10). Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstands das Erreichen der Vollzugsziele im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich unter anderem von der Art des Gegenstandes, von der Art der Freiheitsentziehung - hier der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung -, von den Verhältnissen in der konkreten Einrichtung und der Person des Untergebrachten, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222 Rdn. 8 nach juris). Unabhängig hiervon spielte bei der den Strafvollzug betreffenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt das bei der Sicherungsverwahrung zu beachtende Abstandsgebot keine Rolle.


Einsender: eingesandt vom 2. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


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