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Entscheidungen

Haftfragen

Nächtliche Sichtkontrolle, Maßregelvollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 302/16

Leitsatz: Bei nächtlichen Überprüfungen eines Untergebrachten in Form von nächtlichen Sichtkontrollen handelt es sich um an § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu messende besondere Sicherungsmaßnahmen.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III - 1 Vollz (Ws) 302/16
Maßregelvollzugssache
betreffend
den Untergebrachten pp.
z.Zt. in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt pp. in Dortmund,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden
(hier: Nächtliche Sichtkontrollen).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 24.06.2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.11.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss sowie der Bescheid der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne vom 19.01.2016 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die nächtlichen Sichtkontrollen hinsichtlich des Betroffenen auf Grundlage der bislang hierzu ergangenen Anordnungen der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne rechtswidrig sind und mit sofortiger Wirkung zu unterbleiben haben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
I.
Der Betroffene befindet sich auf Grundlage der §§ 7 JGG, 63 StGB wegen einer von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung seit dem 15.02.2002 in der Unterbringung, die seit dem 04.02.2011 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne vollzogen wird.

Der Betroffene wendet sich vorliegend gegen zweimal nächtlich stattfindende Sichtkontrollen seines Zimmers, die in unregelmäßigen Abständen bei verschlossen bleibender Zimmertür durch eine Sicht- bzw. Kommunikationsklappe derart erfolgen, dass mit einer Taschenlampe kurz auf das Bett bzw. auf den Betroffenen geleuchtet wird, wobei der Lichtkegel der Taschenlampe auch das Gesicht des Betroffenen treffen kann. Am 08.11.2015 beantragte der Betroffene das Unterlassen dieser Kontrollen, die nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren seit vier Jahren erfolgen.

Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 19.01.2016 ab. Zur Begründung ist hierbei nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses Folgendes ausgeführt worden: „Der-Antragsteller befinde sich derzeit in keinem psychopathologisch stabilen Zustand. Er nehme keine Psychopharmaka ein und pflege keine regelmäßigen Gespräche zum pflegerischen oder therapeutischen Personal. Der Zustand sei kaum bis lediglich oberflächlich und unsicherheitsbehaftet einzuschätzen. Aus dortiger Sicht verfolge der Antragsteller eine passive, auf Abwarten angelegte Haltung, die wenig Perspektive und Zuversicht auf Veränderung biete. Hinweise auf eine bestehende Suizidalität lägen nicht vor, eine solche Entwicklung sei jedoch nicht hinreichend ausschließbar. Nach therapeutischer Beurteilung gebiete die Fürsorgepflicht die Durchführung der Kontrollen und überwiege das Interesse an ungestörter Nachtruhe. Die Durchführung erfolge so wenig störend wie möglich."

Das weitere Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren wird in der angefochtenen Entscheidung zunächst dahingehend zusammengefasst, dass die nächtlichen Sichtkontrollen auf § 5 MRVG NRW i. V. m. §§ 1 Abs. 1 S. 2,' 29 Abs. 5 Hs. 1 MRVG NRW beruhten und keine besonderen Sicherungsmaßnahmen seien. Diese Kontrollen seien ermessensfehlerfrei angeordnet und geboten zur Abwendung schwerwiegender Störungen der Sicherheit. Die Antragsteller weise eine Verweigerungshaltung auf, sei mangelhaft therapeutisch angebunden und nicht hinreichend einschätzbar, so dass im Rahmen der Fürsorgepflicht durch die nächtlichen Sichtkontrollen selbstverletzendes Verhalten abgewendet werden solle. Dass das Gesicht des Betroffenen hierbei angeleuchtet werde, sei nicht zu vermeiden; auch sei keine noch mildere, gleich geeignete Form der Kontrolle möglich.

Später hat der Antragsgegner ausweislich der angefochtenen Entscheidung ergänzend dargelegt, dass der allgemeine Nachteinschluss im Rahmen der Fürsorgepflicht nächtliche Sichtkontrollen gebiete, sofern diese nicht im Einzelfall ausnahmsweise entfallen könne, wenn nämlich eine Eigen- oder Fremdgefährdung auszuschließen sei. Vorliegend sei eine Suizidalität jedoch weiterhin nicht ausschließbar, auch wenn der Antragsteller mittlerweile wieder Neuroleptika einnehme.

Den gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Nach § 5 S. 2 MRVG NRW dürften - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen - zur Abwendung schwerwiegender Störungen für das geordnete Zusammenleben oder für die Sicherheit Einschränkungen vorgenommen werden, wenn dies unerlässlich sei. Es sei in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine bei dem Betroffenen bestehende Suizidgefahr angenommen, als schwerwiegende Störung für das geordnete Zusammenleben bewertet Und daher die nächtlichen Kontrollen als unerlässlich und zugleich als mildestes Mittel angesehen habe. Insbesondere erfolge keine schwerwiegendere, dauerhafte Beobachtung bei Nacht im Sinne des § 21 MRVG NRW und stelle sich die Maßnahme trotz ihrer vierjährigen Dauer als verhältnismäßig dar.

Auf Grundlage des vom Antragsgegners zugrunde gelegten Sachverhalts bestehe die Gefahr einer Selbstverletzung oder Selbsttötung, zumal den Schreiben des Antragstellers zu entnehmen sei, dass er sich eingehend mit den zeitlichen Möglichkeiten zu einem Suizid und dem Entdeckungs- bzw. Verhinderungsrisiko befasst habe. Der Antragsgegner habe die entsprechenden Voraussetzungen konkret in nicht zu beanstandender Weise bejaht, auch wenn er nachfolgend die unzutreffende Auffassung geäußert habe, dass nächtliche Sichtkontrollen nur im Ausnahmefall entfallen könnten.

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Bescheid über die nächtlichen Sichtkontrollen aufzuheben, hilfsweise, die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (11.1.). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg; bereits auf die Sachrüge ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und klarstellend festzustellen, dass die nächtlichen Sichtkontrollen des Betroffenen auf Grundlage der bisherigen diesbezüglichen Anordnungen rechtswidrig sind

1. Die Rechtsbeschwerde wird zum einen zur Fortbildung des Rechts (§ 116 StVollzG) zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug die stichprobenartige nächtliche Beobachtung eines Betroffenen zulässig ist, bisher obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärt ist.

Die Rechtsbeschwerde ist zum anderen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat.

Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, insofern das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich fehlerhafte Ermessenserwägungen durch eigene ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - 111-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m.w.N.; Senat, NStZ 1991, 303; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 13). Denn die Strafvollstreckungskammer hat die Gefahr einer Selbstverletzung oder Selbsttötung des Betroffenen positiv festgestellt und hiervon ausgehend die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme begründet, während in dem - insofern maßgeblichen -angefochtenen Bescheid ausdrücklich klargestellt worden ist, dass Hinweise auf eine bestehende Suizidalität gerade nicht vorlägen, eine solche Entwicklung jedoch nicht hinreichend ausschließbar sei und bereits daher die Fürsorgepflicht die Kontrollen gebiete sowie das Interesse an ungestörter Nachtruhe überwiege. Insoweit besteht auch die Gefahr zukünftig gleichgelagerter unzutreffender Entscheidungen.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Strafvollstreckungskammer handelt es sich bei den nächtlichen Überprüfungen des Betroffenen an § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu messende besondere Sicherungsmaßnahmen. Nach dieser Vorschrift kann bei einer erheblichen Gefahr für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung, insbesondere bei - vorliegend von dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid gerade nicht positiv festgestellten - Selbstgefährdung und Fluchtgefahr, unter anderem die „Beobachtung bei Nacht" angeordnet werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Schon der Gesetzeswortlaut spricht eindeutig dafür, dass die vorliegende Maßnahme dem Regelungsgehalt dieser Norm unterfällt. Auch der von der Strafvollstreckungskammer angeführte Umstand, dass die Überprüfung hier lediglich stichprobenartig und nicht dauerhaft erfolgt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei begrifflich um eine - wenn auch im Verhältnis zur permanenten Überwachung weniger einschneidende - Beobachtung zur Nachtzeit handelt (vgl. die Einordnung punktueller, aber jederzeit möglicher nächtlicher Kontrollen im Strafvollzug bei BGHSt 37, 380, Rn. 7, juris; Senatsbeschluss vom 27.01.2015 - 111-1 Vollz (Ws) 664-665114 Rn. 10, juris; Arloth, a.a.O., § 88 Rn. 5 m.w.N.; Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 88 Rn. 12; ähnl. Rzepka in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., Rn. H 99), die von der - keine besondere Sicherungsmaßnahme darstellenden - nächtlichen Überprüfung aufgrund eines konkreten dienstlichen Anlasses wie etwa bei verdächtigen Geräuschen (vgl. Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O.) oder der im Rahmen des Maßregelvollzugs unerlässlichen einfachen Beaufsichtigung von Patienten (vgl. Rzepka in: Kammeier, a.a.O.) zu unterscheiden ist.

Zumindest nach der Systematik des MRVG NRW (zur Rechtslage in anderen Bundesländer vgl. Rzepka in: Kammeier, a.a.O., Rn. H 98) erscheint es auch nicht zulässig, beim Fehlen der Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 MRVG NRW eine Beobachtung zur Nachtzeit auf die allgemeine Regelung des § 5 S. 2 MRVG NRW zu stützen, nach der dem Betroffenen vorbehaltlich einer „besonderen Regelung" dieses Gesetzes Einschränkungen bereits dann auferlegt werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Zusammenarbeit unerlässlich ist. Denn bei § 21 Abs. 1 MRVG NRW handelt es sich gerade um eine solche „besondere Regelung", deren erhöhte und einzelfallbezogene Anordnungsvoraussetzungen (vgl. Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt M Rn. 79) unterlaufen würden, wenn eine Beobachtung zur Nachtzeit auch aus anderen Gründen angeordnet werden dürfte (ähnl. zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Vorführung Senatsbeschluss vorn 23.09.2014 - 11I-1 Vollz(Ws) 411/14 - Rn. 14, juris). Zutreffend führt Prütting (MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG Rn. 7) aus, dass die Beobachtung bei Nacht einen sehr massiven Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellen kann, die daher unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und der Intimsphäre abgewogen werden muss und die zudem einer gesetzlichen Grundlage bedarf, welche mit den Vorgaben des § 21 Abs. 1 MRVG NRW vorliegt. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass grundsätzlich allein unter den in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen nach Prüfung des Einzelfalles eine nächtliche Beobachtung zulässig ist (ähnl. BGH, a.a.O., zu § 88 StVollzG; allg. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Aufl., Rn. 111.210, wonach die je nach Landesrecht zu den besonderen Sicherungsmaßnahmen gehörende Beobachtung „nur unter den engen Kautelen des jeweiligen Maßregelgesetzes zur Gefahrenabwehr zulässig" ist).

Da somit die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid angesichts der Verkennung der Notwendigkeit, eine Selbstgefährdung des Betroffenen positiv festzustellen, nicht geeignet sind, dessen nächtliche Beobachtung rechtsfehlerfrei zu begründen, war im vorliegenden Fall Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben und bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der angegriffene Bescheid unmittelbar aufzuheben und zudem deklaratorisch festzustellen, dass die nächtliche Überwachung des Betroffenen auf Grundlage der bislang hierzu ergangenen Anordnungen der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne rechtswidrig ist und mit sofortiger Wirkung zu unterbleiben hat. Zu letztgenannter Klarstellung sieht sich der Senat veranlasst, da der Betroffene sich in der Sache ersichtlich nicht nur gegen den Bescheid vom 19.01.2016, mit dem die Aufhebung der den Betroffenen nächtlichen Überwachung abgelehnt worden ist, sondern auch gegen die nach unwidersprochener Darstellung des Betroffenen seit Jahren umgesetzte Anordnung dieser den Betroffenen belastenden Maßnahme wendet, deren gesetzliche Voraussetzungen schon nach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragsgegners nicht vorliegen.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antragsgegner durch diese Entscheidung nicht an einer etwaigen erneuten Anordnung der nächtlichen Beobachtung des Betroffenen im Sinne des § 21 Abs. 1 MRVG NRW gehindert wird, sofern sich zukünftig ergeben sollte, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bleiben von dieser Entscheidung die Möglichkeiten zur nächtlichen Überprüfung aufgrund eines konkreten dienstlichen Anlasses oder zur im Rahmen des Maßregelvollzugs unerlässlichen einfachen Beaufsichtigung von Patienten unberührt, die nach den obigen Ausführungen von einer besonderen Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu unterscheiden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG.


Einsender: RA R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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