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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung zur Bewährung, Halbstrafe, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2016 - 1 Ws 555/16

Leitsatz: Die Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit des Verurteilten voraus, aber ein gewisses Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit, welche im konkreten Umfang abhängig ist von dem bedrohten Rechtsgut und vom Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
1 Ws 555/16
Beschluss
In der Strafvollstreckungssache
gegen pp.
Verteidiger:
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 12. Oktober 2016
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen vom 20. Juni 2016 gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen vom 20. Juni 2016 aufgehoben.
3. Die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 31. August 2015 (2 Ls 280 Js 25725/15) wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
Der Verurteilte hat der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen jeden Wohnsitzwechsel - auch inner-halb Rumäniens - unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Die mündliche Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Justizvollzugsanstalt übertragen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe

Das Amtsgericht Laufen hatte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 31. August 2015 wegen Einschleusens von Ausländern eine Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verhängt.
Am 5. Juli 2016 ist die Hälfte der Strafe verbüßt gewesen, der Zweidrittel-Zeitpunkt ist für den 4. November 2016 und das Strafende ist auf den 6. Juli 2017 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Aus-setzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abgelehnt. Wegen weiterer Ein-zelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.

Nach der richterlichen Verfügung vom 20. Juni 2016 sollte die Zustellung der Entscheidung mit einer Übersetzung in die rumänische Sprache erfolgen. Aus-weislich der Zustellungsurkunde ist dem Verurteilten der Beschluss am 7. Juli 2016 ausgehändigt worden, ohne dass sich daraus die Beifügung einer Über-setzung ergibt. Mit am 15. Juli 2016 bei der Strafvollstreckungskammer einge-gangenem Schreiben hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und angemerkt, den Inhalt der Entscheidung wegen mangelnder Deutschkenntnisse nur mit Hilfe eines anderen Strafgefangenen erfasst haben zu können.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, da diesem auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Zwar hat der Verurteilte keine Frist versäumt, da dies begrifflich dann nicht in Betracht kommt, wenn eine nur innerhalb einer be-stimmten Frist mit einem Rechtsbehelf anfechtbare Entscheidung dem Be-troffenen - wie hier - nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Denn dann fehlt es bereits an dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis. Jedoch sind in diesem Falle die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 2; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 6 und 22).
Vorliegend war die Zustellung nicht wirksam. Nach § 36 StPO ordnet der Vor-sitzende die Art und Weise der Zustellung an, die die Geschäftsstelle entspre-chend ausführt. Eine in Abweichung hiervon erfolgte Zustellung ist unwirksam. Dies gilt beispielsweise bei einer Zustellung an den Angeklagten statt an den Verteidiger oder bei einer Zustellung mit Empfangsbekenntnis statt mit Zustel-lungsurkunde (vgl. LR- Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 36 Rn. 37; HK-Pollähne, StPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 7; KMR-Ziegler, § 36 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 36 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
So liegt der Fall auch hier. Die Richterin hatte die Zustellung an den Verurteilten mit einer vorab einzuholenden Übersetzung in die rumänische Sprache ange-ordnet. Damit sollte ersichtlich die Rechtsmittelfrist erst in Lauf gesetzt werden, wenn der Verurteilte zuverlässig vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlan-gen konnte. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde, für die auch insoweit die Vermutung der Vollständigkeit streitet, ist dem Verurteilten am 7. Juli 2016 jedoch allein der angefochtene Beschluss ohne Übersetzung ausgehändigt worden. Dies hat angesichts der abweichend von der maßgebli-chen richterlichen Anordnung erfolgten Zustellung deren Unwirksamkeit zur Folge.

Die danach zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist auch begründet.
Die Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der zweijäh-rigen Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit des Verurteilten voraus, aber ein gewisses Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit, welche im konkreten Umfang abhängig ist von dem bedrohten Rechtsgut und vom Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 12 und Rn. 14).
Für den Verurteilten als Erstverbüßer streitet zunächst die Vermutung, dass ihn die bisherige Vollstreckung ausreichend beeindruckt hat und in Zukunft von wei-teren Straftaten abhält. Für ihn spricht ferner das nach der Stellungnahme der JVA vom 27. April 2016 beanstandungsfrei gebliebene Vollzugsverhalten.
Nach Ansicht des Senats bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte im Falle einer vorzeitigen Entlassung weitere Straftaten begehen wird.
Vor diesem Hintergrund hält es der Senat deshalb für verantwortbar, den Ver-urteilten in Freiheit zu erproben, zumal im Falle seiner Entlassung nach seinen Angaben die Wohnsitznahme bei seiner Familie in Rumänien gesichert ist. Der Umstand, dass der Verurteilte die Personen ungesichert befördert hat, vermag eine Ablehnung der vorzeitigen Entlassung bereits nach der Hälfte nicht zu tra-gen, da dies für sich betrachtet lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Von der Beiordnung eines Bewährungshelfers war wegen der angekündigten Rückkehr nach Rumänien abzusehen. Die übrigen Anordnungen beruhen auf
§ 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 56a, 56 c StGB.

Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.
………….. ………….


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