Gericht / Entscheidungsdatum: AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 - 2 OWi 70/16
Leitsatz: Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht nur diejenigen Unterlagen, die die Bußgeldbehörde in die Bußgeldakte aufnimmt, sondern alle Vorgänge und Unterlagen, die für die Bewertung eines Verstoßes von Bedeutung sind.
Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen §§ 108, 62 OWiG
erlässt das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm durch die Richterin am 22.11.2016 folgenden
Beschluss
Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle - wird angewiesen, dem Verteidiger die mit Schriftsatz vom 28.09.2016 angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gründe:
Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht nur diejenigen Unterlagen, die die Bußgeldbehörde in die Bußgeldakte aufnimmt, sondern alle Vorgänge und Unterlagen, die für die Bewertung eines Verstoßes von Bedeutung sind. Letztendlich sind dem Verteidiger alle Unterlagen und Vorgänge zugänglich zu machen, die auch einem Gutachter zur Verfügung stehen. Dies entspricht auch inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung.
Dem Antrag des Verteidigers war daher stattzugeben.
Einsender: RA Dr. F. Englert, Schrobenhausen
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