Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährung, Unrechtseinsicht, Einstellung, Unschuldsvermutung,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2016 - 4 RVs 116/16

Leitsatz: Eine Formulierung in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung, durch die nahe gelegt wird, dass es dem Angeklagten an Unrechtseinsicht fehle, weil er im Rahmen einer Verständigung die Einstellung nach § 154 StPO bzgl. weiterer Vorwürfe erreicht habe, kann gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen.


In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm am 13.09.2016 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22.12.2015 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon einmal unter Bei-sich-Führens eines gefährlichen Werkzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Urteil war eine Verständigung vorausgegangen. Mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 29.12.2015 hat der Angeklagte hiergegen (zunächst) unbeschränkt Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 hat der Pflichtverteidiger das Rechtsmittel auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht seine Berufung verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, deren Verwerfung gem. § 349 Abs. 2 StPO die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten ist begründet. Die Berufungsbeschränkung ist zwar wirksam, insbesondere ergibt sich aus dem Umstand der Erörterung der Berufungsbeschränkung in der Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten in Verbindung mit seinem erstinstanzlich aufgrund einer Verständigung abgegebenen Geständnisses, dass der Verteidiger zur nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels ermächtigt i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO war.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung verneint hat, halten aber rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4; 354 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht stellt dem Angeklagten zwar eine günstige Legalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB, verneint aber das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB. Die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. U.a. stützt sich das Berufungsgericht darauf, dass es ein von Unrechtseinsicht getragenes Geständnis des Angeklagten nicht habe festgestellt werden können. Ob dies für sich genommen schon ausreichen würde, angesichts der sonstigen zahlreichen (vom Landgericht auch gewürdigten) Umstände (wie: keine Vorstrafen, erlittene Untersuchungshaft, gute soziale Eingliederung des Angeklagten, untergeordnete Tatbeiträge, geringe Beteiligung an der Tatbeute, Geständnis von fünf der sieben Angeklagten Taten), mag dahinstehen. Die gegebene Begründung ist jedenfalls rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, dass er im Rahmen einer Verständigung erreicht habe, dass die Verfolgung von zwei der Taten nach § 154 StPO eingestellt worden seien und ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und zu zwei Jahren und drei Monaten in Aussicht gestellt worden sei (ohne Strafaussetzung zur Bewährung). Nunmehr verfolge er die Strafaussetzung zur Bewährung. Das sei zwar zulässiges Verteidigungsverhalten, lasse aber den Schluss zu, dass es dem Angeklagten an „echter Unrechtseinsicht“ fehle.

Dieser Schluss ist insofern nicht nachvollziehbar, weil an keiner Stelle des Urteils festgestellt ist, dass der Angeklagte nunmehr die Strafaussetzung zur Bewährung verfolgt, weil er das Unrecht seiner Taten in Abrede stellt. Dass er von seinem Geständnis abgerückt wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Dass er angegeben hat, er sei unter Ausnutzung seiner Verliebtheit in die Schwester des Mittäters zu den Taten verleitet worden, stellt eine Unrechtseinsicht in diese selbst nicht in Frage, sondern ist eher ein Umstand, der die Strafzumessungsschuld i.S.v. § 46 StGB bzw. die Legalprognose betrifft. Weiter lässt die Formulierung des Landgerichts auch besorgen, dass es dem Angeklagten anlastet, er habe die Einstellung von zwei der Anklagepunkte nach § 154 StPO erreicht. Hieraus den Schluss zu ziehen, es fehle ihm an Unrechtseinsicht, wäre nur nachvollziehbar, wenn man davon ausginge, er sei dieser Taten auch schuldig. Dies würde aber gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen, denn weder ist er dieser Taten schuldig gesprochen worden, noch hat das erkennende Gericht überhaupt hierzu irgendwelche Feststellungen getroffen.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass durch die vorliegende Entscheidung Schuld- und Strafausspruch (welche aufgrund der Berufungsbeschränkung schon nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils waren) nebst den ihnen zu Grunde liegenden Feststellungen unberührt bleiben.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".