Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v.05.10.2016 - 3 (5) Ss 473/16
Leitsatz: Eine Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
3. Strafsenat
3 (5) Ss 473/16 - AK 199/16 6 Ns 56 Js 8558/15
Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
hier: Revision
Beschluss vom 5. Oktober 2016
Auf Antrag des Angeklagten vom 16. September 2016 wird das Verfahren nach § 356a StPO in die Lage zurückversetzt, die vor dem Senatsbeschluss vom 6. September 2016 bestand, der damit gegenstandslos ist.
Gründe
Der Senat hat infolge eines offensichtlichen Versehens den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. Juni 2016 insoweit (im Übrigen") verworfen wurde, als die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt worden war, obwohl ein Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorlag. Dadurch ist der Angeklagte in seinem Verfahrensgrundrecht auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden (BGH, B. v. 30.3.1994 - 3 StR 628/93 - bei Kusch, NStZ 1995, 18; BVerfG, B. v. 21.1.2002 - 2 BvR 1225/01 - bei juris [Rdn. 9]).
Einsender: RA O. Sydow, Berlin
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